Donnerstag, 31. März 2011

Sie sind fündig geworden! VroniPlag; Darf ich Fußnoten abschreiben?

Nach der Guttenberg-Affäre hat man eine Weile nichts mehr von den Plagiatsjägern des GuttenPlags gehört. Nun gibt es ein Nachfolgeprojekt, das Vroniplag. Ziel des Tintenblutbades ist (Dr.) Veronica Saß, Tochter von Edmund Stoiber.

Bisher liegt der Anteil der Seiten, auf denen Unstimmigkeiten gefunden wurden bei ca: 21 %. Bisher sind die gröbsten Schnitzer nicht gekennzeichnete Kopien aus Wikipedia-Artikeln, sowie in größerem Umfang aus einigen Aufsätzen, Universitätsskripten, sowie ganze 11 Seiten aus einem Lehrbuch.

Im Vroniplag-Wiki wird mehrfach betont, dass Fußnoten mit übernommen wurden. Hierbei stellt sich mir die Frage, ob allein die Übernahme von Fußnoten schon ein Plagiat ist, bzw. gegen die wissenschaftlichen Gepflogenheiten verstößt.

Angenommen, ich stelle einen Streitstand dar. In einem Kommentar wird der Streitstand mit Quellen dargestellt. Ich greife mir also den ersten Aufsatz zur ersten Meinung, lese ihn, gebe Auszüge inhaltlich, oder wörtlich mit Anführungszeichen wieder und setze jeweils eine Fußnote zu dem Aufsatz. In dem Aufsatz findet sich eine Fußnote im Stil von "so auch ...". Wenn ich diese Fußnote nun (natürlich nach Prüfung und ggfls. Korrektur) übernehme, ist das ein Plagiat? Natürlich übernehme ich eine fremde Leistung ohne Kennzeichnung, aber man stelle sich mal praktisch vor, wie eine Fußnote aussähe, wenn der Rechercheweg mit drinstünde. Bei den meisten Fußnoten müsste dann ein "via Standartkommentar" davorstehen. Die Fußnoten sind wohl auch nicht urheberrechtsfähig, soweit es sich lediglich um Quellenangaben und Verweise handelt. In der Übernahme von Fußnoten, auch aus Werken, die nicht zitiert werden, kann ich persönlich daher nichts Verwerfliches sehen.

Sicher kann man das aber auch anders sehen und ich bin mit den wissenschaftlichen Gepflogenheiten nicht umfassend vertraut. Wenn jemand anderer Ansicht ist, fühle er/sie sich aufgefordert, hier zu kommentieren.

Dienstag, 22. März 2011

Schweigen bis ins Grab

In einem neuen Arbeitsvertrag habe ich eine Klausel entdeckt, die es nicht nur ganz allgemein (also auch und gerade den Kollegen gegenüber) verbietet, über das eigene Gehalt zu reden, gleichzeitig wird auch noch die außerordentliche Kündigung für den Fall eines Verstoßes angedroht.

Dass so eine Klausel nicht richtig fair ist, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits am 21.10.2009 entschieden (Az. 2 Sa 237/09). Dabei ging es um eine inhaltlich identische Klausel.

Das Gericht führte dabei zwei gewichtige Gründe an, warum die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Zum einen ist der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung verpflichtet. Dürfen sich die Arbeitnehmer nicht über ihr Gehalt austauschen, können sie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht aufdecken und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.

Der zweite Grund ist, dass der Arbeitnehmer auch seiner Gewerkschaft keine Auskunft geben darf. Die Möglichkeit der Gewerkschaft, effektiv auf Veränderungen bei der Lohnpolitik hinzuwirken, wird stark eingeschränkt, wenn sie diese nicht in Erfahrung bringen kann. Dies ist nicht nur eine Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB, sondern zudem ein selbstständiger Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG.

Bei einem nicht ganz kleinen Betrieb, er zudem über eine Rechtsabteilung verfügt, sollte das Urteil inzwischen bis zur Personalabteilung durchgedrungen sein. Dass man die Klausel dennoch und zudem mit einer derartigen Drohung verbunden verwendet, spricht nicht unbedingt für den Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten sich überlegen, ob sie qualifizierte Kräfte auf Dauer mit derartigem Verhalten nicht vergraulen, oder zumindest weniger attraktiv werden. Erfolg hatte die Verwendung im Sinne des Arbeitgebers bisher jedenfalls, denn kaum jemand im Betrieb traut sich, über sein Gehalt zu reden.