Dienstag, 22. März 2011

Schweigen bis ins Grab

In einem neuen Arbeitsvertrag habe ich eine Klausel entdeckt, die es nicht nur ganz allgemein (also auch und gerade den Kollegen gegenüber) verbietet, über das eigene Gehalt zu reden, gleichzeitig wird auch noch die außerordentliche Kündigung für den Fall eines Verstoßes angedroht.

Dass so eine Klausel nicht richtig fair ist, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits am 21.10.2009 entschieden (Az. 2 Sa 237/09). Dabei ging es um eine inhaltlich identische Klausel.

Das Gericht führte dabei zwei gewichtige Gründe an, warum die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Zum einen ist der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung verpflichtet. Dürfen sich die Arbeitnehmer nicht über ihr Gehalt austauschen, können sie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht aufdecken und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.

Der zweite Grund ist, dass der Arbeitnehmer auch seiner Gewerkschaft keine Auskunft geben darf. Die Möglichkeit der Gewerkschaft, effektiv auf Veränderungen bei der Lohnpolitik hinzuwirken, wird stark eingeschränkt, wenn sie diese nicht in Erfahrung bringen kann. Dies ist nicht nur eine Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB, sondern zudem ein selbstständiger Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG.

Bei einem nicht ganz kleinen Betrieb, er zudem über eine Rechtsabteilung verfügt, sollte das Urteil inzwischen bis zur Personalabteilung durchgedrungen sein. Dass man die Klausel dennoch und zudem mit einer derartigen Drohung verbunden verwendet, spricht nicht unbedingt für den Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten sich überlegen, ob sie qualifizierte Kräfte auf Dauer mit derartigem Verhalten nicht vergraulen, oder zumindest weniger attraktiv werden. Erfolg hatte die Verwendung im Sinne des Arbeitgebers bisher jedenfalls, denn kaum jemand im Betrieb traut sich, über sein Gehalt zu reden.


3 Kommentare:

  1. Wieso sollte der AG die Klausel (trotz Rechtsabteilung) nicht weiter verwenden?
    Zum Einen erfüllt sie doch erstmal ihren Zweck (in tatsächlicher Weise) und zum Anderen ist doch bei der (zugegebenermaßen gut begründeten) Entscheidung des LAG-MV die Revision beim BAG anhängig.

    AntwortenLöschen
  2. Haben Sie eine Quelle afür, dass Revision eingelegt wurde? Ich habe darüber nirgendwo etwas gefunden, überall ist lediglich zu lesen, dass ie Revision vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde.

    AntwortenLöschen
  3. Sorry, Sie haben recht; die Entscheidung des LAG MV ist rechtskräftig.

    AntwortenLöschen