Donnerstag, 31. März 2011

Sie sind fündig geworden! VroniPlag; Darf ich Fußnoten abschreiben?

Nach der Guttenberg-Affäre hat man eine Weile nichts mehr von den Plagiatsjägern des GuttenPlags gehört. Nun gibt es ein Nachfolgeprojekt, das Vroniplag. Ziel des Tintenblutbades ist (Dr.) Veronica Saß, Tochter von Edmund Stoiber.

Bisher liegt der Anteil der Seiten, auf denen Unstimmigkeiten gefunden wurden bei ca: 21 %. Bisher sind die gröbsten Schnitzer nicht gekennzeichnete Kopien aus Wikipedia-Artikeln, sowie in größerem Umfang aus einigen Aufsätzen, Universitätsskripten, sowie ganze 11 Seiten aus einem Lehrbuch.

Im Vroniplag-Wiki wird mehrfach betont, dass Fußnoten mit übernommen wurden. Hierbei stellt sich mir die Frage, ob allein die Übernahme von Fußnoten schon ein Plagiat ist, bzw. gegen die wissenschaftlichen Gepflogenheiten verstößt.

Angenommen, ich stelle einen Streitstand dar. In einem Kommentar wird der Streitstand mit Quellen dargestellt. Ich greife mir also den ersten Aufsatz zur ersten Meinung, lese ihn, gebe Auszüge inhaltlich, oder wörtlich mit Anführungszeichen wieder und setze jeweils eine Fußnote zu dem Aufsatz. In dem Aufsatz findet sich eine Fußnote im Stil von "so auch ...". Wenn ich diese Fußnote nun (natürlich nach Prüfung und ggfls. Korrektur) übernehme, ist das ein Plagiat? Natürlich übernehme ich eine fremde Leistung ohne Kennzeichnung, aber man stelle sich mal praktisch vor, wie eine Fußnote aussähe, wenn der Rechercheweg mit drinstünde. Bei den meisten Fußnoten müsste dann ein "via Standartkommentar" davorstehen. Die Fußnoten sind wohl auch nicht urheberrechtsfähig, soweit es sich lediglich um Quellenangaben und Verweise handelt. In der Übernahme von Fußnoten, auch aus Werken, die nicht zitiert werden, kann ich persönlich daher nichts Verwerfliches sehen.

Sicher kann man das aber auch anders sehen und ich bin mit den wissenschaftlichen Gepflogenheiten nicht umfassend vertraut. Wenn jemand anderer Ansicht ist, fühle er/sie sich aufgefordert, hier zu kommentieren.

Dienstag, 22. März 2011

Schweigen bis ins Grab

In einem neuen Arbeitsvertrag habe ich eine Klausel entdeckt, die es nicht nur ganz allgemein (also auch und gerade den Kollegen gegenüber) verbietet, über das eigene Gehalt zu reden, gleichzeitig wird auch noch die außerordentliche Kündigung für den Fall eines Verstoßes angedroht.

Dass so eine Klausel nicht richtig fair ist, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits am 21.10.2009 entschieden (Az. 2 Sa 237/09). Dabei ging es um eine inhaltlich identische Klausel.

Das Gericht führte dabei zwei gewichtige Gründe an, warum die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Zum einen ist der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung verpflichtet. Dürfen sich die Arbeitnehmer nicht über ihr Gehalt austauschen, können sie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht aufdecken und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.

Der zweite Grund ist, dass der Arbeitnehmer auch seiner Gewerkschaft keine Auskunft geben darf. Die Möglichkeit der Gewerkschaft, effektiv auf Veränderungen bei der Lohnpolitik hinzuwirken, wird stark eingeschränkt, wenn sie diese nicht in Erfahrung bringen kann. Dies ist nicht nur eine Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB, sondern zudem ein selbstständiger Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG.

Bei einem nicht ganz kleinen Betrieb, er zudem über eine Rechtsabteilung verfügt, sollte das Urteil inzwischen bis zur Personalabteilung durchgedrungen sein. Dass man die Klausel dennoch und zudem mit einer derartigen Drohung verbunden verwendet, spricht nicht unbedingt für den Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten sich überlegen, ob sie qualifizierte Kräfte auf Dauer mit derartigem Verhalten nicht vergraulen, oder zumindest weniger attraktiv werden. Erfolg hatte die Verwendung im Sinne des Arbeitgebers bisher jedenfalls, denn kaum jemand im Betrieb traut sich, über sein Gehalt zu reden.


Dienstag, 15. Februar 2011

Ebayerfahrung mal positiv

Normalerweise habe ich Pech bei Ebay. Die Artikel kommen viel zu spät, garnicht oder entsprechen nicht (mehr) der Artikelbeschreibung. In ca. einem von vier Fällen passiert mir sowas. Ich scheine, was das angeht, ein Pechmagnet zu sein.

In den letzten Tagen hatte ich auch etwas bekommen, was sich beim Auspacken als überwiegend Schrott herausstellte. Der Verkäufer war Privatverkäufer und hatte natürlich die Gewährleistung ausgeschlossen. Auf meine Beschwerde über die Ware, und die Bitte, entweder einer Rückabwicklung zuzustimmen, oder eine Minderung um 50 % des Gesamtbetrags zu aktzeptieren, bekam ich schon am nächsten Tag eine freundlich gehaltene Antwort, in der der Verkäufer sein Bedauern über meine Unzufriedenheit ausdrückte und meine Kontonummer für die hälftige Rückzahlung erfragte.

Natürlich ist es trotzdem immer ärgerlich, wenn was schief läuft, aber wenn es so einfach und ohne Streit zu lösen ist, kann man gut damit leben. Eine positive Bewertung ist dann natürlich auch selbstverständlich.

Montag, 31. Januar 2011

ZVAB vs. Amazon: Was macht eigentlich die Preisparitätsklausel?

Anfang des vergangenen Jahres kündigte Amazon die Einführung einer sogenannten Preisparitätsklausel an. Diese verbietet den Amazon-Verkäufern, ihre Ware (im Internet) andernorts günstiger anzubieten. Amazon definiert das folgendermaßen: „Preisparität heißt allgemein, dass Ihr Angebot für jeden einzelnen Artikel, den Sie auf Amazon.de anbieten, mindestens so günstig ist wie das günstigste aller Angebote, zu dem Sie diesen Artikel über Ihre anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanäle anbieten.“

Die Entsprechenden AGB-Klauseln gelten seit dem 01. Mai 2010. Das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher (ZVAB) ging gegen die Verwendung der Klausel für Bücher vor und erwirkte vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen Amazon (Az 37 0 7636/10 v. 22.04.2010). Am 21.10.2010 fand auf den Widerspruch Amazons hin eine mündliche Verhandlung statt. Das Urteil wurde für den 23.12.2010 angekündigt.

Dieses ist jedoch nicht ergangen und so heißt es vorerst weiterhin bei Amazon: „Die Preisparität gilt nicht für das Angebot von Büchern auf Amazon.de.“

Ich habe beim ZVAB nach dem Stand des Verfahrens gefragt und mir wurde mitgeteilt, dass das Urteil noch nicht gesprochen sei, da die Parteien „außergerichtliche Gespräche führen“. Es werden also Vergleichsverhandlungen geführt. Sollte die Frage wegen eines "erfolgreichen" Abschlusses der Verhandlungen nicht letzinstanzlich geklärt werden, wäre dies Schade, da viele Amazonhändler darauf warten. Eine Niederlage Amazons würde vermutlich das Aus für die Klausel bedeuten, da die Lage für andere Produktkategorien vergleichbar sein dürfte.

Weitere Informationen, auch zur rechtlichen Einordnung:

Presseerklärung des ZVAB v. 03.05.2010

Kurzer Kommentar zur einstweiligen Verfügung

Grober Abriss möglicherweise einschlägiger Kartellrechtsnormen


Donnerstag, 27. Januar 2011

Megakartell: Buttonlösung durch Mobilfunkanbieter

Der Spiegel berichtet über Pläne zur Einführung eines gemeinsamen Systems aller deutschen Mobilfunkanbieter. Das System soll eine Art Buttonlösung sein, die Anbieter von Hanyklingeltönen etc. sollen ein extra Fenster mit den wesentlichen Vertragsinformationen vorschalten.

Hört sich ja erstmal enorm verbraucherfreundlich an, den Anbietern, die sicherlich nicht alle betrügerische Absichten haben, bürdet es eine zusätzliche bürokratische Hürde auf, gegen die sie sich kaum wehren können.

Ich wundere mich nur etwas, dass bisher nirgends das kartellrechtliche Glöckchen geklingelt hat. Da tun sich ALLE deutschen Mobilfunkanbieter zusammen und schreiben einem KOMPLETTEN nachgelagerten Markt Bedingungen vor. Wenn der Staat sowas macht, mag das zwar nicht immer über jeden Zweifel erhaben sein (siehe Buttonlösung), immerhin ist so etwas aber exklusive Aufgabe des Staates. Im Umkehrschluss haben die Unternehmen keine Bedingungen in dieser Weise zu diktieren. Die Anbieter auf dem nachgelagerten Markt haben keinerlei Möglichkeiten, sich dem zu entziehen oder Alternativmethoden zu nutzen.

Montag, 17. Januar 2011

Die Legende der Phantombücher - helft mit!

In einem Artikel für LTO, auf den ich via Rechtler aufmerksam geworden bin, setzt sich Prof. Dr. Roland Schimmel mit den so genannten "Phantombüchern" auseinander. Er nennt dabei als Beispiele das Zitieren von Auflagen, die trotz Ankündigung nicht erschienen, aber dennoch in elektronische Kataloge eingetragen sind.

Die Ursache

Als Ursache für derartige Fehler, insbesondere in juristischen Hausarbeiten, hat er dabei zu Recht das späte Aufpeppen oder Erstellen des Literaturverzeichnisses ausgemacht. Es ist ein Missstand, dass man in der Hausarbeitenzeit häufig nicht an die aktuelle Auflage herankommt, da diese (bibliotheksintern) hoffnungslos vergriffen oder versteckt ist. Notgedrungen arbeitet man daher manchmal mit einer Altauflage - natürlich in der festen Absicht, die Fundstelle bei Gelegenheit in der aktuellen Auflage nachzuprüfen. Ein bis zwei Tage vor Abgabe steht man dann mit rot gemarkerten Fußnoten und einem halbfertigen Literaturverzeichnis da und beginnt eifrig alles nachzuschlagen. Dabei stellt man fest, dass einige Werke weiterhin nicht auffindbar sind. Manchmal wäre es aber misslich eine Quelle gänzlich zu entfernen. Entweder man findet keine Alternativquelle, es ist eine Urquelle oder das Literaturverzeichnis ist ohnehin schon sehr dünn.

Vernunftentscheidung der Studenten

Man steckt nun in der Zwickmühle. Das Fehlen der Quelle könnte der Korrekturassistent im schlimmsten Fall negativ auslegen. Ein Fehlzitat aber natürlich ebenso. Erfahrungsgemäß werden einzelne Fußnoten aber nur selten eingehend nachgeschlagen. Solange man Auffälligkeiten vermeidet, also z.B. nicht den gleichen Autor zu zwei widersprüchlichen Ansichten Zitiert und eine einheitliche Zitierweise durchhält, ist das Risiko eines Blindzitats in dieser Konstellation gering. Da man immer wieder eingetrichtert bekommt, keine Altauflagen zu zitieren, geht man am Ende nochmal sämtliche Quellen anhand einer Internetrecherche durch und überprüft die Auflage. Dabei kann es zu den beschriebenen Fehlern kommen. Ich würde es allerdings wagen zu behaupten, dass das Zitieren einer Altauflage eher auffällt und ähnlich negativ gewertet wird. Wird die Zeit knapp - was sie kurz vor Abgabe fast immer ist - halte ich derartige Blindzitate daher für durchaus vernünftig. Wissenschaftlich ist das zwar nicht unbedingt, das rudelweise wiederkäuen der längst ausgelutschten Standartprobleme weckt aber auch nicht unbedingt Interesse an einer streng wissenschaftlichen Bearbeitung. Eine solche wird von den Korrekturassistenten auch nur in seltensten Fällen gewürdigt, meist im Gegenteil noch bestraft, da die Abweichungen von der Musterlösung oft größer werden.

Uni Legend? Phantomzauberei gesucht!

Neben den diversen Fehlern und Ungenauigkeiten, die nicht nut Studenten unterlaufen, sondern auch in vielen Kommentaren und Lehrbüchern jedes Blindzitat gefährlich machen (bis zu 10 % Fehlerquote nach meiner Erfahrung, in Urteilen fast 0 %), soll es auch bewusste Fehlzitate geben. Nach Gerüchten, die auch von Professoren immer wieder verbreitet werden, soll es gelegentlich vorgekommen sein, dass Mitarbeiter oder HiWis bei der oft delegierten Aufgabe der Fußnoten in einer Aufwallung von Frust oder Schalk, Fehlzitate auf Quellen, die die Aussage konterkarieren oder zumindest in einen völlig neuen Kontext stellen, oder auf fiktive Werke mit vielsagenden Titeln gesetzt haben. Ich würde gerne erfahren, ob dies nur eine Legende ist, oder ob jemandem tatsächlich schon derartige Fälle untergekommen sind.

Als studentische Abart dieses möglichen Phänomens wäre noch das setzen von Fußnoten an unpassender Stelle, etwa in der Überschrift zu nennen, die auf eine Lehrbuchfundstelle verweist, die die bearbeitete Rechtsmaterie als schwer verständlich oder rein akademisch bezeichnet.


Über Kommentare oder Emails mit euren Erfahrungen und Entdeckungen würde ich mich freuen.


Samstag, 8. Januar 2011

Shopping

Gelegentlich kann man sich, wie die meisten Männer sicher auch aus eigener (eventuell leidvoller) Erfahrung wissen, nicht gegen ein gemeinsames Shoppingerlebnis wehren. Für mich war es heute mal wieder soweit.

Zwei Dinge sind mir dabei aufgefallen.

1. Feilschen lohnt sich!

Gerade beim Schuhkauf ist bisher (die letzten 3-4 Male) immer mindestens ein 5er Nachlass drin gewesen. Dafür schaut man sich den Schuh am besten genau an und sucht einen kleinen Materialfehler, eine Schramme, oder eine unauffällige Verfärbung. Dann hat die Verkäuferin kein Problem damit, einen kleinen Nachlass zu gewähren. Bei Tamaris sagte mir die Verkäuferin sogar explizit, sie müsse einen Grund für den Nachlass bei der Buchhaltung angeben und sie sei nur befugt, 5 € unter den ausgezeichneten Preis zu gehen. Auch in Bekleidungsgeschäften kann man mit etwas Glück und Geschick manchmal noch was raushandeln, selbst wenn man keine Mängel gefunden hat. Erfahrungsgemäß kann man bei vielen Einkäufen so ca. 5 €/10 % sparen. Gemessen am Kaufpreis mag das zwar mitunter nicht viel sein, es summiert sich bei einem ausgedehnten Shopping aber dennoch schnell auf ein ordentliches Mittagessen.

2. C & A kann nicht rechnen!