Dienstag, 21. Dezember 2010

Gegen die Sozialisierung unternehmerischer Risiken – Gegen ein neues Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Die Unterstützung der Automobilindustrie durch die Abwrackprämie war teuer und überflüssig. Die Absprachen zur Laufzeitverlängerung mit der Atomindustrie waren skandalös. Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes schlüge dem Fass den Boden aus.

Die Politik in Deutschland scheint völlig die Bodenhaftung zu verlieren. Man verabschiedet sich nicht nur immer weiter von den Interessen der Wähler zu Gunsten der Interessen einzelner wirtschaftlicher Lobbyverbände, sondern offenbar auch vom Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft. Staatliche Eingriffe, die weder dem freien Leistungswettbewerb, noch der sozialen Komponente dienen, sondern nur einzelne Wirtschaftszweige privilegieren, zeugen von der Korrumpierung des Systems. Derzeit stehen also die Presseverlage an der Selbstbedienungstheke, um sich ein eigenes Leistungsschutzrecht zu kaufen.

Was ist das Leistungsschutzrecht?

Ein Leistungsschutzrecht ist die staatliche Zuordnung eines Rechts zu einem Subjekt. Damit wird etwas bisher Ungeschütztes, also von jedermann frei Nutzbares für die Erbringer bestimmter Leistungen monopolisiert. Dies soll in der Regel die Erbringung derartiger Leistungen fördern. Bestes Beispiel hierfür ist das Patent. Würde der Staat hier kein Patentrecht gewähren, hätte der Erfinder kein Interesse daran, seine technischen Fortschritte zu veröffentlichen, sondern wäre um Geheimhaltung bemüht. Im Interesse des Gesamtfortschrittes, ist es jedoch von Vorteil, wenn der Stand der Forschung als Ausgangspunkt bekannt ist.

Mit ihrem Presseleistungsschutzrecht, wollen die Verlage sich ein eigenes Recht geben lassen. Bisher fallen Presseartikel in der Regel unter das Urheberrecht. Dieses liegt beim Schöpfer des Presseerzeugnisses, z.B. dem Redakteur. Die Verlage müssen sich die leistungsschutzrechtlichen Komponenten des Urheberrechts per Lizenz einräumen lassen, was regelmäßig auch (z.B. im Arbeitsvertrag) geschieht. Beruft sich ein Verlag in einem Rechtstreit auf dieses Recht, so muss er es nachweisen, was im Einzelfall mit einem gewissen Aufwand verbunden sein kann. Daher möchten die Verlage ein eigenes Recht per Gesetz.

Das Urheberrecht ist außerdem in seinem Umfang begrenzt. Zum einen muss ein Erzeugnis eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, zum anderen gibt es eine Reihe von Schranken, wie etwa die Zitierfreiheit oder die Privatkopie. Kleine Textfetzen und kurze Auszüge aus einem Presseartikel sind in der Regel schon nicht schutzfähig. Genau mit diesen Schnipseln, so genannten Snippets, arbeiten jedoch Google-News und Andere. Das neue Leistungsschutzrecht soll auch diese erfassen. Damit werden schon kurze Wortfolgen monopolisiert. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass man nicht mehr weiß, welche Wortfolgen man noch gefahrlos benutzen kann.

Dritter Bestandteil des neuen Leistungsschutzrechtes soll eine Vergütungspflicht für die gewerbliche Nutzung, also schon das Lesen zu geschäftlichen Zwecken sein. Wenn z.B. Unternehmer für die Einschätzung eines Konkurrenten oder Geschäftspartners über Suchmaschinen auf Presseerzeugnisse zurückgreift, soll er dafür zahlen. Dafür soll eine neue Verwertungsgesellschaft gegründet werden. Wie man sich die Durchsetzung einer derartigen Vergütungspflicht ohne eine Umfassende Überwachung aller Nutzer vorstellt, wird leider bisher nicht gesagt. Das Recht würde wohl in jedem Falle zum Papiertiger verkommen und nur für rechtliche Streitereien, an denen außer den Anwälten niemand verdient, führen.

Es geht nur ums liebe Geld

Das Recht soll Geld bringen. Die Verlage prophezeien den Untergang des Abendlandes – beziehungsweise der Pressevielfalt - wenn sie ihre angeblichen Finanzierungslücken nicht über das Leistungsschutzrecht schließen können. Sie fühlen sich von Suchmaschinen und Nachrichtenportalen wie Google-News ausgebeutet, da diese mit ihren Inhalten Geld verdienen würden. Die Verlage haben den Sprung ins Internet verschlafen und auch wenn dieser Geschäftsbereich sehr schnell wächst, werden nicht alle Verlage damit sofort schwarze Zahlen schreiben. Dennoch stehen die Verlage nicht vor dem Ruin. Selbst wenn es die großen Presseverlage plötzlich nicht mehr gäbe, würden natürlich nicht weniger Presseerzeugnisse angeboten, der Markt würde nur kleinteiliger werden, was einen besseren Leistungswettbewerb und damit steigende Qualität bedeutet.

Fazit

Wir brauchen kein derartiges Leistungsschutzrecht und die Presseverlage werden davon auch nicht alle sterben. Eine Veränderung der Marktstrukturen, auch zu Ungunsten der Verlage, bedeutet nicht das Ende der Pressevielfalt. Für ein Leistungsschutzrecht fehlt damit die Rechtfertigung. Niemand kann ernsthaft eine private GEZ der Verlage wollen.

Entgegen jeder Vernunft, ist die Einführung des Leistungsschutzrechtes im Koalitionsvertrag enthalten. Daher müssen wir alle aktiv werden, um es zu verhindern.

Leseempfehlung

Zur weiterführenden Information kann ich den (natürlich von wirtschaftlichen Interessen mitgetragenen) Artikel von Dr. Arnd Haller, Chefjustiziar Google Nord- und Zentraleuropa auf Telemedicus empfehlen. Außerdem hat der Widerstand ein eigenes Portal unter leistungsschutzrecht.info (IGEL - Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht). Wer seine Suchmaschine bedient, wird viele weitere kritische Artikel zu dem Thema finden.

Samstag, 18. Dezember 2010

Auf Jurablogs angekommen

Ich darf vermelden, dass ich nach längerer Wartezeit nun auch bei jurablogs.com gelistete bin.

Jurablogs listet über 400 juristische Blogs und ist damit das größte juraspezifische Angebot dieser Art. Da es einfach zu viele Blawgs gibt, um sie einzeln zu lesen, ist Jurablogs ein gutes Instrument, um zu sehen, was so los ist und um aktuelle Artikel von Blawgs zu lesen, auf die man sonst nicht gestoßen wäre.

Außerdem bin ich seit einiger Zeit auch bei Twitter zu finden @bearbeiter.

Mittwoch, 15. Dezember 2010

JMStV in letzter Sekunde gestoppt

Nachdem gestern CDU und FDP in NRW angekündigt haben, zusammen mit der LINKEN gegen den JMStV zu stimmen, wird jetzt offenbar auch Grünen und SPD das Eis zu dünn. Für 11 Uhr ist eine Pressekonferenz angekündigt, auf der bekannt gegeben wird, dass man den JMStV ebenfalls nicht unterstützt. Nachdem die Grünen eigentlich von Anfang an dagegen waren und auch in der SPD spürbarer Unmut über den Staatsvertrag herrschte, hätte man diesen Schritt schon viel früher erwarten dürfen.

Leider ist das Einlenken jedoch offensichtlich nicht Vernunftgründen oder echter Überzeugung, sondern politischem Kalkül geschuldet. Der JMStV ist bei denen, die sich für die Thematik interessieren überwiegend verhasst. Wenn nun sogar die stärksten Befürworter, nämlich die CDU umschwenkt, wäre mit der Zustimmung durch SPD und Grüne in erster Linie für die Grünen ein erheblicher Image- und Vertrauensverlust bei ihren Wählern verbunden. Der SPD traut zwar netztpolitisch ohnehin niemand mehr etwas zu, aber auch dort möchte man es vielleicht nicht noch schlimmer machen.

Wenn die Ablehnung letztlich auch nicht aus den richtigen Gründen erfolgen wird, sollten doch alle froh sein, dass dieses Ungetüm auf den letzten Metern noch zur Strecke gebracht wurde. Ich denke, unser aller lautstarker Protest im Internet, wie auch offline hat einen erheblichen Teil dazu beigetragen, den JMStV zu Fall zu bringen. Die Netzgemeinde sollte insofern nicht aufgeben gegen unsinnige und schädliche Gesetze mit aller Macht vorzugehen. Die öffentliche Meinung ist das Einzige, wovor Politiker und ganze Parteien noch schneller kuschen, als vor Fraktionszwang und Parteilinie.

Freitag, 10. Dezember 2010

Der Robenhype ist eine Ente

Wohl ausgehend  von einem Artikel der Frankfurter Rundschau beginnt gerade eine lebhafte Diskussion über das neue „Merkblatt über die Amtstracht“ und Sinn und Unsinn der neuen Regelung. So neu sind die meisten Details indes nicht und die Robe des zitierten Richters war vermutlich nie merkblattkonform. Da mir die neue Regelung nicht vorliegt, konnte ich keinen genauen Vergleich anstellen, ich glaube aber nicht, dass sich etwas geändert hat. Die „Änderung“ dient vermutlich nur der Neuveröffentlichung, da die Scans des alten Merkblattes kaum lesbar sind. Dieses scheint immerhin von 1963 zu stammen und wurde am 23.04.2003 eingescannt, was die verblichene Druckerschwärze erklärt. Siehe hier und hier.

Weitere Berichterstattung:

http://ramydlak.blogspot.com/2010/12/pimp-up-your-robe.html

 

Buttonlösung: Die Entmündigung des mündigen Verbrauchers

Der Gesetzgeber plant, der Abofallenproblematik im Internet Herr zu werden und beabsichtigt, eine sogenannte "Buttonlösung" einzuführen. Darunter ist eine Informationspflicht zu verstehen, die bei allen Geschäften, die allein im Internet geschlossen werden, greift. Unternehmer sollen verpflichtet werden, noch vor der eigentlichen Bestellung des Verbrauchers einen hervorgehobenen Hinweis auf Preis, Versandkosten- und Dauer, sowie Vertragslaufzeit und automatische Verlängerungen zu geben. Erst nach Kenntnisnahme dieser Daten soll der Verbraucher die Bestellung abschicken können.


Kosten für Betreiber von Online-Shops

Laut dem Entwurf werden für die Einführung der Regelung

„einmalig Anpassungen der Online-Verkaufsplattformen erforderlich. Ausgehend von 193 000 betroffenen Unternehmen, belaufen sich die Mehrkosten der einmaligen Anpassung auf einen Betrag zwischen 38,7 und 48,3 Millionen Euro.“

Pro Unternehmen fallen also nach Schätzung des Bundesjustizministeriums (BMJ) 200-250 Euro an. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass nicht alle 193 000 Unternehmen die Vorgaben fristgerecht umsetzen werden. Diejenigen, die nicht rechtzeitig aktiv werden, erhalten mit ziemlicher Sicherheit eine Abmahnung von einem Konkurrenten, die ein Mehrfaches dieser Investitionen kostet. Es kommt also noch ein deutlicher Millionenbetrag an Abmahnkosten hinzu. Damit belastet man die rechtschaffenen Onlinehändler mit rund 50 Millionen Euro, nur damit ein paar Verbraucher wissen, dass die Forderungen der überschaubaren Anzahl an Abofallenbetreibern unberechtigt sind.

Rechtsfolge der Missachtung der geplanten Regelung ist die Nichtigkeit des ganzen Vertrages. Allerdings sind die Forderungen der Abofallenbetreiber auch bisher schon unberechtigt, wie hier aus einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins hervor geht. Die Lage verbessert sich also nicht. Eine reine Verbraucherinformationskampagne wäre ebenso effektiv wie eine gesetzliche Verbraucherinformationspflicht. Nur im Ergebnis wesentlich preiswerter für die Onlinehändler.

Nichtige Verträge sind systemwidrig

Die Rechtsfolge, dass die Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern nichtig sind, widerspricht auch der Systematik des BGB. Denn selbst im Falle einer arglistigen Täuschung des Verbrauchers steht diesem das Gestaltungsrecht der Anfechtung zur Verfügung. So kann er sich aussuchen, ob er am Vertrag festhalten möchte, oder nicht. Im Einzelfall kann nämlich ein Festhalten am Vertrag auch für den Getäuschten durchaus Sinn machen, etwa wenn über die wertbildenden Faktoren getäuscht wurde, die wertlose Sache aber plötzlich dennoch einen Wert entwickelt und der Verbraucher sie behalten möchte.

Bei einer automatischen Nichtigkeit schützt man in diesem Fall unbeabsichtigt die "bösen Buben", die sich ebenso auf die Nichtigkeit berufen und Rückabwicklung verlangen können. Der erste Vertragspartner, dem der Vertrag nicht mehr gefällt, kann sich auf die Nichtigkeit berufen, hat also quasi ein Reurecht. Damit wird es vor allem in der Anfangsphase eine Unzahl fehlerhafter, aber vollzogener Verträge geben, die irgendwann streitintensiv rückabgewickelt werden.

Kein Widerrufsrecht beim nichtigen Vertrag

Unsauber ist die vorgesehene Regelung auch insofern, als sie sich mit den Regelungen zum Fernabsatzwiderruf beißt. Ist ein Vertrag zustande gekommen, kann der Verbraucher risikolos innerhalb von zwei Wochen, bei fehlender Belehrung zeitlich unbegrenzt, widerrufen. Ab einem Warenwert von 40 € trägt der Unternehmer dabei sogar die Versandkosten. Ist der Vertrag dagegen nichtig, trägt der Verbraucher die Rücksendekosten und muss gegebenenfalls schon für die normalen Prüfungshandlungen, wie etwa Auspacken der Ware, Wertersatz leisten. Diesen Wertungswiderspruch wird dann die Rechtsprechung lösen müssen, indem sie die Widerrufsregelungen zu Gunsten des Verbrauchers analog anwendet.

Das BGB wird insgesamt ohne Not durch das Hinzufügen einer ungeschriebenen Ausnahme noch laienunfreundlicher gemacht. Gerade im Bereich des Verbraucherschutzes ist es jedoch wichtig, dass sich der Verbraucher auch ohne Anwalt aus dem Gesetz über seine Rechte informieren kann.

In Anbetracht der letztlich geringen Bedeutung der Abofallenproblematik und der schon ausreichenden bisherigen Rechtslage ist das Gesetz überflüssig. Wie gezeigt verursacht es zusätzlich noch Kosten für rechtstreue Unternehmen und schafft Rechtsunsicherheit und im Einzelfall sogar Nachteile und Risiken für den Verbraucher. Man kann den Gesetzesentwurf insofern als Fehlgriff bezeichnen.

Eine besonders prägnante Zusammenfassung zur Sinnlosigkeit der neuen Regelung hat der DAV als Stellungnahme zu dem Entwurf veröffentlicht.
 

Neue Störerhaftung: Die Gelegenheit

Die Ausdehnung der Störerhaftung durch die Begründung neuer Pflichten hat ihr vorläufiges Ende in der W-Lan-Haftung gefunden. Mit den DDoS-Angriffen auf Wikileaks-Gegner bietet sich nun eine hervorragende Möglichkeit, die Haftung weiter auszudehnen.

An den DDoS-Angriffen, die derzeit von anonymen Hackern organisiert werden, sind neben Leuten, die so blöd sind, sich freiwillig in ein Botnetz einzubringen sicher auch bestehende, durch Malware geschaffene Botnetze beteiligt. Nun könnte sich jeder, der als Teilnehmer erwischt wird, auf den Standpunkt stellen, er sei Opfer eines Trojaners geworden und das Gegenteil wird gerade im Zivilverfahren schwer zu beweisen sein.

Auch sind die teilnehmenden Privatpersonen vielleicht nicht ausreichend solvent, um die Schäden, die durch den Angriff entstanden sind auszugleichen. Außerdem darf man nicht vergessen, dass die Verfolgung armer kleiner Möchtegernhacker einen neuen Shitstorm über die Unternehmen, die so vorgehen, heraufbeschwören könnte.

Alles, was wir für ein sauberes Vorgehen brauchen, ist die Verpflichtung, den eigenen Rechner gegen Malware zu schützen. Kann jemand diesen Nachweis nicht bringen, stellt man ihn als Störer in die Ecke. Da das medial blöd ankommt, sucht man sich ein Unternehmen oder eine Behörde, deren Rechner an der Attacke beteiligt war. An Unternehmen oder Behörden kann man ab einer gewissen Größe sogar besondere Anforderungen stellen, was die Datensicherheit und den Schutz vor Malware angeht. Hier kommt man also schon fast zu einem Anscheinsbeweis. War der Firmenrechner infiziert, hat das Unternehmen sich pflichtwidrig verhalten, also muss es blechen. So kann man kleinere Unternehmen kaputt machen und hat gegebenenfalls einen solventen Schuldner, der dann sehen kann, wo er Regress nimmt. Auf dem ganz überwiegenden Anteil des Schadensersatzes bleibt er jedenfalls sitzen. Gesamtschuldnerschaft sei Dank.

Montag, 6. Dezember 2010

Feuer machen im Wald! Der rechtliche Rahmen des Survivaltrainings

Da ich mich momentan interessehalber auf Survival-Seiten rumtreibe, hat sich mir die Frage gestellt, ob ich rechtlich gesehen überhaupt ein Feuer machen dürfte, um mein Trinkwasser abzukochen (oder gewildertes Fleisch oder Fisch zuzubereiten).

Ein Feuer brauche ich eigentlich nur, wenn ich auch mindestens eine Nacht im Freien bleibe. Daher stellt sich zusätzlich die Frage, ob ich dort kampieren darf.

Das einschlägige Gesetz ist zunächst das Bundeswaldgesetz (BWaldG). Was man grundsätzlich im Wald darf, regelt § 14.

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Nach Abs. 1 darf ich mit Pferd, Rad und Rollstuhl nur die Straßen und Wege benutzen. Autofahren darf ich eh nur auf öffentlichen Straßen, dann aber auch, wenn die mal durch den Wald geht. Im Umkehrschluss darf ich mich zu Fuß aber offenbar auch abseits der Wege herumtreiben. Die Einzelheiten regeln jedoch die Länder. Diese haben dazu Landeswaldgesetze erlassen, die sich geringfügig unterscheiden.

Ich habe mich mit dem niedersächsischen Waldgesetz befasst, da dies für einen eigenen Survivaltripp gegebenenfalls maßgeblich wäre.  Die §§ 23-32 NWaldG regeln das Betreten, also was man explizit darf, die §§ 33-36 NWaldG das Verhalten, also gewisse Einschränkungen.

Der Wald gehört gem. § 2 Abs. 1 NWaldG zur freien Landschaft, die gem. § 23 NWaldG grundsätzlich von jedermann betreten werden darf. Für das Übernachten im Wald ist § 27 NWaldG einschlägig. Dieser lautet: „In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.“

Wir befinden uns im Wald nicht auf einem Campingplatz und einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil haben wir ebenfalls nicht dabei. Auch zelten dürfen wir nicht. Beim übernachten im Wald stellt sich also die Frage, was Zelten im Sinne des Gesetzes ist. Ein Zelt darf man sicher nicht aufbauen. Eine Plane aufspannen dürfte grenzwertig sein. Da das Gesetz nicht einfach das Übernachten im Wald verbietet, muss es aber irgendwo eine Grenze geben. Wenn man sich nur natürlicher Gegebenheiten oder Materialien bedient oder sich einfach nur ein einem Schlafsack auf den Boden legt, kann dies also nur bei übermäßig extensiver Auslegung der Vorschrift noch als Zelten angesehen werden. Vermutlich wird der Förster aber dennoch wenig begeistert sein, im Wald über einen schlafenden Menschen zu stolpern. Urteile zu der Thematik sind mir leider auch nicht bekannt. Gem. § 28 NWaldG kann der Waldbesitzer im Einzelfall und für wenige Tage das Zelten erlauben. Im Privatwald eines Bekannten, ist es also am sichersten. Am besten aber eine schriftliche Erlaubnis mitführen.

Unterstellt, ich bin ohne Zelt unterwegs und die zuständige Behörde meint auch nicht, dass es in jedem Fall verboten sei, im Wald zu übernachten, bleibt noch die Frage nach dem Feuer.

Dies ist in § 35 Abs. 1 NWaldG geregelt. „(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1.März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.“

Im Winter darf ich also im Umkehrschluss Feuer machen, im genannten Zeitraum hingegen nicht. Soweit ist die Regelung klar. Wenn ich ein Feuer mache, muss ich natürlich vorsichtig sein, § 35 NWaldG enthält dazu noch Näheres.

Eine Ausnahme gilt, wenn ich Waldbesitzer bin, der Rest ist eher unwahrscheinlich. Waldbesitzer gem. § 4 NWaldG bin ich als Eigentümer, oder wenn ich Nutzungsberechtigter und unmittelbarer Besitzer bin. Ein Solcher werde ich z.B. als Pächter. Bin ich auch dies nicht, müsste aber die (schriftliche -> wegen Nachweis im Wald) Vereinbarung einer mit dem Eigentümer gleichberechtigten Nutzungsberechtigung genügen, um unmittelbaren Mitbesitz nachweisen zu können. Dies sollte dann auch das Feuer machen außerhalb der vorgesehenen Zeiten gestatten. Für diese etwas konstruierte Lösung zur Umgehung der Begrenzungen des Landeswaldgesetzes lege ich meine Hand jedoch nicht ins Feuer. Als Waldbesitzer geht man zudem Verpflichtungen ein, etwa was die Haftung angeht, die man vertraglich wieder abwälzen müsste. Anwaltlicher Rat empfiehlt sich also im Ernstfall.

Die Waldgesetze anderer Bundesländer enthalten ähnliche Regelungen, die man sich im Einzelfall genauer ansehen müsste.

Samstag, 4. Dezember 2010

Wikileaks weiter glaubwürdig: Geleakte UFOs?

UPDATE: Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich auf die übertriebene Berichterstattung der angeblich professionellen Presse hereingefallen bin. Bei der Geschichte handelt es sich um eine Ente, da die Zitate entstellend aus dem Zusammenhang gerissen worden sind. Siehe dazu Bildblog: http://www.bildblog.de/25923/schlagzeilen-aus-einer-anderen-welt/

Zur Dokumentation meines Fehlers, und um in diesem Zusammenhang weiteren Lesern Aufklärung zu bieten, bleibt der Artikel im Übrigen online.



Das Hamburger Abendblatt berichtet, dass Assange in einem Chatinterview mit dem Guardian schrieb: „Es ist wert zu erwähnen, dass sich in den noch zu veröffentlichenden Dokumenten tatsächlich Hinweise auf Ufos befinden".

Mal unabhängig von der Frage, ob es Außerirdische gibt, ist es nicht sonderlich wahrscheinlich, dass diese uns in einem UFO besucht haben, um das ganze dann von irgendeiner Regierung vertuschen zu lassen.

Viele UFO-Sichtungen lassen sich zumindest mit natürlichen Phänomenen erklären.

Meiner Einschätzung nach, hat Assange schon mit der Ankündigung derartiger Veröffentlichungen das Ansehen von Wikileaks beschädigt. UFO-Gläubigkeit hat etwas von Spinnerei und selbst wenn Wikileaks EINDEUTIGE Beweise vorlägen, bräuchte man eine weitaus gefestigtere Position, um diese glaubwürdig zu veröffentlichen.

Zum jetzigen Zeitpunkt spielt die Ankündigung den Gegnern von Wikileaks in die Hände, da damit auch andere veröffentlichte Informationen stärker in Zweifel gezogen werden und leichter als unglaubwürdig oder unseriös hingestellt werden können.

Die Kritik, dass Wikileaks die Daten besser auf Seriösität prüfen müsse, ist daher bezüglich Cablegate vielleicht nicht berechtigt, lässt sich aber insgesamt nur schwer von der Hand weisen.

Man bekommt den Eindruck, dass Assange auf einer Wolke der Allmachtsphantasie langsam abhebt.

Freitag, 3. Dezember 2010

Aus einer Zeit vor Tier- und Artenschutz II: Weitere Köstlichkeiten

Hier hatte ich schon aus meinem dort genannten Kochbuch von 1924 die Schlachtung einer Schildkröte beschrieben. Nun will ich ein paar weitere Gerichte zumindest dem Namen nach vorstellen, die heute eher seltener auf der Speisekarte stehen und überwiegend schon aus rechtlichen Gründen nicht stehen dürfen.

Nicht fehlen dürfen in der exotischen Küche natürlich indische Vogelnester und Froschschenkel (Ragout, gebacken oder als Pastete). Von diesen Leckerbissen hat man vielleicht noch gehört.

Fischotter haben den Weg aus der Küche aber offenbar nicht nur aus rechtlichen Gründen gefunden, denn „der Fischotter ist nicht gerade besonders wohlschmeckend, sondern hat stets einen strengen Beigeschmack, doch findet er hin und wieder als Fastenspeise Verwendung.“ Dennoch wird beschrieben, wie er zu braten, oder in feinen Kräutern einzulegen ist.

Auch die Bandbreite der Geflügelfleischquellen war noch etwas größer, z.B. Schnee- und Wasserhuhn und Auerhahn. Wirklich gemein finde ich das Schlachten eines Fischreihers, denn „vom Fischreiher ist nur die Brust brauchbar und sehr wohlschmeckend, das übrige tranig.“ Soll der Braten die Gäste auch optisch beeindrucken, biete es sich an, einen Pfau in die Pfanne zu hauen. Er wird „nur bis zur Hälfte des Halses gerupft, damit die Gäste ihn erkennen.“

Des Weiteren auf der Speisekarte standen „junger Dachs“, Biberschwanz und Bärentatzen, die man ja auch schon aus Winnetou I kennt. Hier Merkt man auch mal wieder, dass das Kochbuch schon etwas älter ist. „Wenngleich der Bär zu den seltenen Jagdbeuten gehört, kommt er doch in manchen Gegenden – Siebenbürgen und Russland – vor.“

Auch wenn manche Gerichte nicht ganz zeitgemäß sind und sich die Art zu kochen (etwa die Anzahl verwendeter Eier) verändert hat, ist Davidis Praktisches Kochbuch auch heute noch zu empfehlen und ich koche manchmal danach. Für jeden, der sich auf postapokalyptische Selbstversorgerszenarien vorbereitet, sollte es jedenfalls zum Standartrepertoire gehören.

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Des Pudels Kern #JMStV

Um das heiß diskutierte Problem noch mal auf den Punkt zu bringen:

 

Nur wer entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte Anbietet, ist überhaupt vom JMStV betroffen.

 Wer keine derartigen Inhalte anbietet, muss weder einen Jugendschutzbeauftragten im Impressum angeben, noch irgendwelche Klassifizierungen oder Zugangsbeschränkungen vornehmen.

Leider ist nicht ganz klar, was entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind. Alles, was bisher schon jugendgefährdend ist, fällt aber jedenfalls darunter. Ein paar Anhaltspunkte dafür, was entwicklungsbeeinträchtigend bedeuten könnte, finden sich hier.

Neu ist die Einführung der Altersstufen. Sie stellen klar, dass entwicklungsbeeintächtigende Angebote auch solche sind, die sich auf unter 16-jährige beeinträchtigend auswirken können. Es gibt also auch Inhalte, die für die darunter liegenden Altersstufen „ab 6“ und „ab 12“ nicht geeignet sind. Das wird man bei den meisten „normalen“ Angeboten wohl nicht völlig auszuschließen sein. Solange man sich aber auch mit seinen sonstigen Angeboten nicht an unter 12-jährige wendet, bedarf es keiner Kennzeichnung oder Sendezeitbeschränkung. Richtet man sich sonst an Kinder, müssten die Angebote getrennt werden.

Ob man Inhalte hat, die erst für ab 16-jährige geeignet sind, wird sich meist einschätzen lassen. Hat man keine solchen Inhalte, bleibt man von Zugangssystemen, Sendezeitbeschränkungen und Klassifizierungen mit der oben genannten Ausnahme verschont.

Offenbar nicht verzichten kann man jedoch auf die Nennung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum, da § 7 JMStV keine Einschränkung dieser Verpflichtung für nur für unter 16 oder 12-ährige ungeeignete Inhalte vorsieht.

Hier dürfte auch der Hauptansatzpunkt für Abmahnungen liegen, da es bei normalen Angeboten recht wahrscheinlich ist, dass zumindest für unter 6-jährige ungeeignete Inhalte enthalten sind. Es bietet sich also an, einen Jugendschutzbeauftragten mit allen notwendigen Daten ins Impressum aufzunehmen. In der Regel wird das bei Ein-Mann Webseiten der eine Mann (oder Frau) sein.

Für die meisten Blogs dürfte sich die Verpflichtung also in der Jugendschutzbeauftragtenimpressumspflicht erschöpfen. Dennoch sollte jeder Seitenbetreiber zumindest einmal über die Problematik nachgedacht haben.

Bezüglich der Impressumsverstöße rechne ich mit einer Abmahnwelle. Da aber auch der Nachweis einer Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden ist, solange es dazu keine gefestigte Rechtsprechung gibt, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, sich einer Abmahnung nicht zu beugen. Bei der erforderlichen Beratung wird aber nicht jeder Anwalt kompetent Auskunft geben können, da dies schon eher ein Feld für Sozialwissenschaftler ist.

 

Diese Einschätzung ist selbstverständlich keine Rechtsberatung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Sollten sie betroffen sein, wenden sie sich an einen Anwalt ihres Vertrauens.

 

Hier mein vorheriger Artikel zum JMStV.

 

Dienstag, 30. November 2010

Jugendmedienstaatsvertrag: Keine Panik für Kleinblogger

Ich habe mich noch einmal unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussionserkenntnisse mit dem Gesetzestext auseinandergestzt und beleuchte dabei eingehender die entstehenden Pflichten und das Abmahnpotential.

Vorweg: Der JMStV ist ein Desaster und wir können nur alle hoffen, dass er doch nicht kommt, oder schnell korrigiert wird.

Für kleine private Blogs sieht die Lage aber meiner Meinung nach nicht ganz so schwarz aus, wie es momentan gemalt wird.

Zunächst das Gespenst der Abmahnungen: um nach § 8 UWG einem Anspruch ausgesetzt zu sein, müsste man im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dies zu begründen wird schwer, wenn man keine Werbung einblendet oder sonst welche Einnahmen mit der Seite generiert. Da kleine, private Seiten eh keine nennenswerte Werbeeinnahmen haben, kann man notfalls auf die paar Euro verzichten.

Was muss ich überhaupt machen, um den Anforderungen des JMStV zu genügen?

§ 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV lautet:

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Habe ich keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte, muss ich danach offenbar auch nichts machen.

Das Problem ist die Frage, was denn entwicklungsbeeinträchtigend ist. Dazu scheint es noch keine gesicherten Erkenntnisse zu geben. Einige Hinweise findet man jedoch hier.

Die meisten Blogs wären nach meinem Verständnis davon nicht betroffen.

Hat man entsprechende Inhalte oder kann dies nicht ausschließen, bleiben einem drei Möglichkeiten.

1. Man schränkt die Erreichbarkeit zeitlich ein. Für ab 18 Angebote z.B. Zugriff nur von 23-6 Uhr.

2. Alle Inhalte nach Altersstufen klassifizieren, da diese Einschätzung aber selbst kaum zuverlässig ist, von anerkannter Stelle kostenpflichtig klassifizieren zu lassen

3. Wirksame Alterskontrollmechanismen einführt, was technisch schwierig wird und ohne einen kostspieligen Dienstanbieter auch nicht möglich sein wird.

Okay, jetzt habe ich meine Angebote selbst geprüft und bin der Meinung, ich brauche nichts kennzeichnen. Leider habe ich mich getäuscht, was kann mir als nicht geschäftlich tätigem privaten Blogbetreiber passieren?

Die KJM könnte mich prüfen und einen Bußgeldbescheid erlassen. Bei er Recherche wird sie von jugenschutz.net untrstützt. Die KJM besteht aus 12 Personen, die offenbar auch noch andere Ämter haben. Für kleine Blogs werden die sich also vermutlich nicht interessieren. Jugendschutz.net prüft von sich aus Angebote und informiert die Betreiber, falls etwas nicht stimmt. Dann leitet es das ganze auch an die KJM weiter. Wenn man auf die Mitteilung von jugenschutz.net hin sein Angebot einfach überarbeitet, vermute ich mal, das nichts weiter passieren wird. Die Mitteilung scheint nach Allem, was ich bisher gelesen habe auch nichts zu kosten.

Sollte es tatsächlich ein Bußgeld geben, kann dies theoretisch bis zu 500.000 € betragen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann ich mir aber nur schwer vorstellen, dass die tatsächlich verhängten Bußgelder bei kleinen privaten Blogs einige hundert Euro übersteigen. Das hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls ab, nämlich wie stark entwicklungsbeeinträchtigend das Angebot ist und vielleicht auch wie groß die Leserschaft ist.

Das Bußgeld gibt es im Übrigen als Verwaltungsakt, ich kann es also anfechten. Sollte die Beurteilung der Behörde völlig aus dem Ruder laufen, können die Gerichte dies also korrigieren, wenn die Ermessensgrenze überschritten wird. In Anbetracht des hohen Ranges de Presse- und Meinungsfreiheit wird sich die Behörde bei leichten Verstößen also vielleicht nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen.

Fazit: Ich werde online bleiben und die weitere Entwicklung abwarten. Für Leute, die mit ihren angeboten geschäftlich tätig sind, könnte aber in der Tat eine Abmahnwelle drohen, die vermutlich die reellere Gefahr ist, als etwaige Bußgelder.

Liebe Politiker seid einmal vernünftig und lasst die Scheiße!


Auch sehr instruktiv: http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/2/

Linksammlung zum Thema: http://klawtext.blogspot.com/2010/11/blogger-und-der-jmstv.html

UPDATE: Udo Vetter hat sich nun auch umfassend geäußert und rät von Panik ab: http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/jugensmedienstaatsvertrag-keine-panik.html

Montag, 29. November 2010

Anhörung der Enquete-Kommission "Internet": Zwischeneindruck

Die Inhalte waren in den ersten anderthalb Stunden eher allgemein. Es zeichnete sich allenfalls eine leichte Tendenz zur Einführung einer „fair use“ Regelung ab, wobei gleichzeitig betont wurde, dass europarechtliche Regelungen dem entgegen stehen.

Die Meisten Fragen hätten sich vermutlich durch Lesen der Gutachten oder eines aktuellen Lehrbuchs zum Urheberrecht (z.B. Schack -> sehr empfehlenswert und auch mit politischen Anklängen) erledigt. Wenn die Politiker ihre Hausaufgaben nicht machen, bringt der ganze Zirkus nichts.

Einige Experten befürworten auch ein Überdenken der Ausschließlichkeitsrechte zu Gunsten stärkerer Sozialbindung oder stärkerer Verwertungsgesellschaften. Die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte werden weitgehend übersehen.

 

14:40 Jetzt geht es um die Kulturflatrate. Meine Einschätzung: lasst den Blödsinn, stärker kann man den Urheber nicht in seinen Rechten beschneiden.

14:42 Durchbrechung von quasimonopolistischen Verwerterstrukturen durch Zwangslizenzen? Soll jetzt auch noch Marktordnungspolitik ins UrhG eingebaut werden? Schreibt so was doch ins GWB oder regelt es gleich auf europäischer Ebene.

 

Die ersten fangen an zu dösen. Eigentlich haben sie auch Recht. Hier kommt nichts bei raus.

Die Bevölkerungsfragen haben mit der Gesetzgebung (auch) wenig zu tun, sondern sind eher Verständnisfragen zum Urheberrecht.

Das Motto der Veranstaltung könnte auch lauten: Experten, die nicht aufeinander eingehen dürfen, versuchen schlecht vorbereiteten Politikern Grundzüge des Urheberrechts zu vermitteln. Der Versuch darf als gescheitert bewertet werden. Selbst wenn die Politiker alles behalten würden, wären sie kaum qualifiziert einen Gesetzesentwurf einzuschätzen.

 Ich gebe mal einen Ausblick auf das kommende Gesetz: die Urheber werden in ihrer Vertragsfreiheit noch weiter zu Gunsten der Verwertungsindustrie eingeschränkt, die Rechtslage wird noch unübersichtlicher und in ein paar Jahren beschweren sich wieder alle, dass die Verbraucher das Urheberrecht weder kennen noch anerkennen.

 Meinung der Politiker: Wir müssen die armen einkommensschwachen Urheber stärken und tun das, indem wir sie entmündigen, die wissen schließlich nicht, was gut für sie ist. Verkannt wird dann wieder, dass eh kaum ein Urheber von seinen Lizenzeinnahmen leben kann…

Kreatives Schaffen bleibt nun mal etwas für Idealisten und Romantiker. Das Geschäft damit machen in aller Regel andere.

Discotel: Prepaid geht anders!

Der Vorteil eines Prepaidvertrages liegt auf der Hand. Ich kann nur das vertelefonieren, was auch wirklich an Guthaben drauf ist. Wenn das der Fall ist, kann ich nicht mehr anrufen, aber immer noch angerufen werden.

 Dachte ich bisher zumindest. Heute erreicht mich eine Email von Discotel:

„freundlichst möchten wir auf unsere vorherige Mail verweisen. Leider konnten wir bis zum heutigen Tag noch keinen Ausgleich Ihres Kundenkontos feststellen.
Ihr Guthabenkonto beträgt aktuell -0.36 Euro. Um zu verhindern, dass Ihre discoPLUS Mobilfunkkarte vollständig gesperrt wird, haben Sie grundsätzlich 2 Möglichkeiten einen Ausgleich Ihres Mobilfunkkontos vorzunehmen…“

Wie auch immer man negatives Guthaben bei einer Prepaidkarte bekommt, wie kundenunfreundlich muss man sein, um diesen Betrag unter Androhung der Sperrung auch noch beim Kunden anzumahnen. Haben die irgendetwas davon, wenn sie meine Karte sperren? Wenn die Karte gesperrt ist, kann ich sie nicht mehr aufladen, also können sie auch kein Geld mehr damit verdienen. Scheint mir leicht kontraproduktiv. Die Erste Zahlungsaufforderung, auf die verwiesen wird, habe ich übrigens auch nie erhalten.
Übermorgen sollte mir aber eigentlich noch mal 15 € Willkommensguthaben gutgeschrieben werden. Ich will mal stark hoffen, dass sie das verrechnen. Wenn das aufgebraucht ist, muss ich mir noch mal gut überlegen, ob ich die Karte weiter nutze, oder ob ich irgendwo anders den Neukundenrabatt abgreife.
Die Nummer meiner Prepaidkarte ist mir nämlich egal, da ich sie nur als Ausgangsnummer für Handytelefonate benutze. Auf der zweiten Simkarte habe ich eine Festnetzflat, die ich auch zu behalten gedenke. Erreichbar bleibe ich für alle, denen ich meine Nummer freiwillig gegeben habe also.

 

Samstag, 27. November 2010

Dumme Terroristen, dümmere Politiker, noch dümmeres Volk!

Ich habe neulich schon über die zunehmende Paranoia berichtet, die entsteht, wenn Politiker Terroristen in vorauseilendem Gehorsam unterstützen.

 Wenn ich dann von solchen Erlebnissen lese, sehe ich mich in der dort schon geäußerten Auffassung bestärkt. Die Politik versetzt, aus welchen Gründen auch immer (Überwachung, Schärfung des persönlichen Profils, etc.) die Bevölkerung in zunehmende Angst, die sich dann auch in solchen schwachsinnigen Hinweisen aus der Bevölkerung, wie im verlinkten Beitrag, niederschlägt. Wenn man schon für seinen Musikgeschmack angezeigt wird, wie soll das noch weitergehen?

 Eine Verfolgung von Mitmenschen, die in der Öffentlichkeit zu laut Musik hören ist natürlich eine begrüßenswerte Maßnahme, aber das artet schon etwas aus.

 Die Politik ist dumm, weil sie die Ziele des Terrorismus besser vorantreibt, als es dieser alleine je könnte. Das Volk ist dumm, weil es sich Angst machen lässt vor einer Gefahr, die im Vergleich zu anderen Gefahren, denen wir uns täglich freiwillig aussetzen, verschwindend gering ist.

 Dumm sind aber auch die Terroristen. Seit Jahren hat sich der internationale Terrorismus nicht gewandelt. Immer noch steigen junge Männer mit Sprengstoffgürteln in Busse und Bahnen oder platzieren die guten alten Kofferbomben (oder auch nicht). Die Anschläge vom 11. September waren nicht wegen der vielen Todesopfer ein bedeutendes Ereignis (in allen möglichen Kriegen und Bürgerkriegen sterben in wenigen Tagen mehr Menschen), sondern weil die Art des Anschlags neu war. Nach langer Zeit der Geiselmassaker und Bombenanschläge zeigte die Bedrohung ein neues, schreckliches Gesicht.

 Warum bleibt der Terrorismus bei altbewährten Anschlagsformen?

Vielleicht sind Fanatiker jedweder Couleur einfach fantasielos. Viele einfach zu konservativ um Neues zu wagen. Der Typ Mensch, der sich derart verblenden lässt, ist vielleicht geistig nicht sonderlich flexibel. Sollte dies die Erklärung sein, wird der Terrorismus nie zu einer ernsthaften Bedrohung, wenn er nicht von Anderen (etwa Innenpolitikern) ausgenutzt wird, um weitaus gefährlichere Maßnahmen zu rechtfertigen.

 Vielleicht sind die Verschwörungstheorien, die Geheimdienste für Terrorakte verantwortlich machen aber doch nicht so abwegig, schließlich wäre so erklärbar, warum man fortwährend Angst erzeugt, den tatsächlichen Schaden aber in den meisten Fällen gering hält.

 Der zweite Fall wäre natürlich der angenehmere, da sich dann an der tatsächlichen Bedrohungslage nie viel ändern würde.

 Jedem mittelmäßig begabten Menschen sollten Dutzende kreative Möglichkeiten einfallen, um richtig viel Schaden oder wahlweise Angst zu erzeugen. Da auf diese Ideen wirklich jeder kommen kann, stelle ich einfach mal ein paar vor. 

  1. Atomkraftwerke: mehrere deutsche (von ausländischen mal ganz zu schweigen) Atomkraftwerke würden einem Flugzeugabsturz nicht widerstehen. Wenn schon Umweltaktivisten es schaffen, auf die Dächer von AKW zu klettern, warum sollte das jemandem mit einem Rucksack voll Plastiksprengstoff nicht gelingen? Viel Schaden, viel Angst, große Langzeitwirkung.
  2. Grundwasser: Mein Chemielehrer gab mal damit an, er könne theoretisch das Grundwasser der ganzen Region zu verseuchen. Die Zutaten können nicht wirklich schwierig zu organisieren sein und das Zeug direkt in eine frische Bohrung zu leiten, wäre vermutlich ein schneller und effektiver Weg, da fällt einem schon was ein. Versorgungsverknappung, Angst den Wasserhahn aufzudrehen, ökologische Schäden, Verlust der Lebensqualität.
  3. Heckenschützen: Wir leben in einem Waffenarmen Land. Mit genügend krimineller Energie halte ich es dennoch für gut möglich, ein paar Waffen zu organisieren. Eine Gruppe Bewaffneter, deren Mitglieder sich unabhängig voneinander kreuz und quer durch die Republik bewegen und nachts Passanten ermorden. Bald traut sich niemand mehr auf die Straße. Bis die Polizei alle Terroristen geschnappt hätte, vergingen Wochen.
  4. Kindergärten und Schulen: Wie man eine Bombe bastelt kann jeder im Internet nachlesen. Irgendwas, was laut Bumm macht, wird jeder halbwegs intelligente Terrorist unauffällig zusammenbasteln können. Unangekündigt in Schulen und Kindergärten verstecken und hochgehen lassen. Selbst wenn niemand zu Schaden kommt, werden die Eltern ihre Kinder nicht mehr zur Schule schicken. Ein Teil des öffentlichen Lebens käme quasi zum Erliegen.
  5. Denkt euch selbst was aus: Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen und der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt.

 Warum auch immer Terroristen sich nicht sonderlich intelligent verhalten, wir sollten dankbar dafür sein. Sollte sich etwas ändern, werden wir aber auch bei Aufgabe fast aller Freiheiten keine Sicherheit haben. Wer Schaden anrichten will und bereit ist, sein eigenes Leben aufs Spiel zu setzen, der kann das auch schaffen.

Vielleicht ist die Panikmache der Politiker auch Strategie. Solange wir genug Angst haben, brauchen die Terroristen sich nichts neues auszudenken und der Schaden bleibt weitgehend psychischer Natur.

Donnerstag, 25. November 2010

Aus einer Zeit vor Tier- und Artenschutz: Wie schlachte ich meine Schildkröte

In der deutschen Küche hat sich seit 1924 einiges verändert. Viele Gerichte gibt es heute nicht mehr, was wohl auch daran liegen mag, dass die Zutaten Artenschutz sei Dank nicht mehr so leicht erhältlich sind. Mein „Praktisches Kochbuch“ von Davidis/Holle (53. Auflage) hat in seiner Spezialitätenabteilung (S. 290 ff.) aber noch einige Leckerbissen, deren Geschmack zu kennen sich in unseren Landen kaum noch einer zu rühmen weiß.

 Kaum ein Liebhaber von Schildkröten meint dies heute etwa noch kulinarisch. Hier findet sich sogar eine detaillierte Schlachtanleitung:

 „Schildkrötensuppe. Mittelgroße Schildkröten sind den großen vorzuziehen, weil das Fleisch der letzteren gewöhnlich hart und zäh ist. Die Schildkröte wird am Morgen des dem Gebrauch vorangehenden Tages bei den Hinterfüßen aufgehängt, der Kopf, sobald sie diesen lang aus dem Schilde streckt, ergriffen und dieser rasch mit einem scharfen Messer abgeschnitten; danach läßt man sie 4 Stunden hängen und ausbluten, legt sie auf ein Küchenbrett, schneidet die Bauchplatte ringsum von dem oberen Schilde ab und nimmt vorsichtig das Eingeweide weg, damit die Galle, welche bekanntlich an der Leber sitzt, unverletzt bleibt und gänzlich entfernt werden kann. Leber und Herz, sowie etwa sich vorfindende Eier legt man in frisches Wasser, die Därme werden nur dann gereinigt und in Wasser gelegt, wenn man sie zu Würstchen verarbeiten will; den mit Stacheln versehenen Mastdarm brüht man zum Reinigen und Abziehen der Stacheln in heißem Wasser ab. Nach dem Herausnehmen der Gedärme schneidet man die Vorderfüße – Ruder genannt – mit ziemlich großen Fleischklumpen von jeder Seite heraus, die Hinterfüße enthalten kleinere Fleischstücke. Die Flossen werden, soweit die Außenseite geht, abgeschnitten, und Füße und Bauchplatte in kochendem Wasser abgebrüht, so daß die Haut schuppenweise abgezogen werden kann. Die Schildkröte ganz zu kochen, wie es auch wohl geschieht, ist nicht anzuraten, da alsdann viel Schleim und starker Geruch zurückbleibt.“…

 Angeblich soll die alternative Schlachtmethode das Verbrennen der Bauchseite mit einem glühenden Eisen gewesen sein. Der Kopf kommt raus, …


Teil 2: http://bearbeiter.blogspot.com/2010/12/aus-einer-zeit-vor-tier-und-artenschutz.html

Mittwoch, 24. November 2010

Milford-Tee Eismärchen gefährlich?

Meine Freundin hat soeben vom Einkaufen eine Packung Milford Tee in der Geschmacksrichtung „Eismärchen“ mitgebracht.

 Auf der Packung findet sich folgender

 Wichtiger Hinweis:

Pro Tasse einen bzw. pro Kanne mindestens

3 Teebeutel immer mit sprudelnd kochen-

dem Wasser aufgießen und mindestens

5 bis 8 Minuten ziehen lassen! Nur so

Erhalten Sie ein sicheres Lebensmittel!“

 

Im Internet ist der Entsprechende Hinweis unter dem Punkt „Zubereitung“ ebenfalls zu finden.

 Zu Testzwecken haben wir jetzt mal eine kleine Kanne mit einem Teebeutel aufgegossen.

 Vermutlich soll der Hinweis aber nur dafür sorgen, dass man nicht zu sparsam mit dem Tee umgeht, bringt schließlich mehr Umsatz.

 Ein wenig mulmig kann einem beim Lesen aber dennoch werden.


Sollten die nächsten Tage keine neuen Artikel mehr kommen, war an dem Hinweis wohl was dran…

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 2

Im ersten Teil habe ich mich mit möglichen Entpixelungsansprüchen gegen Google befasst.

 

In diesem zweiten Teil werde ich mich der Frage widmen, ob Eigentümer oder Besitzer vom jeweils Anderen eventuell Schadenersatz verlangen könnten.

Denkbar sind in diesem Zusammenhang zwei Sachverhalte.

 

1.      Der gewerblich tätige Mieter sieht seine Wettbewerbsfähigkeit durch eine vom Eigentümer veranlasste Verpixelung eingeschränkt.

2.      Der Eigentümer sieht den Erfolg einer zukünftigen Vermietung oder eines Verkaufs gefährdet oder geschmälert.

Man kann wohl festhalten, dass die Veröffentlichung der Hausansicht durch Google eine Nutzung des gegebenenfalls existierenden Urheberrechts darstellt. Darüber hinaus könnte auch das Eigentumsrecht des Hauseigentümers betroffen sein. § 59 UrhG erlaubt eine derartige Nutzung allerdings ausdrücklich (zur Auseinandersetzung mit der Gegenansicht siehe mein Artikel Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?).

Google darf die Ansichten also ohne Zustimmung des Eigentümers, Mieters oder Architekten für seinen Street View Dienst nutzen. Google räumt jedoch sowohl Eigentümern, als auch Mietern das Recht ein, Google um Verpixelung zu bitten, dem Google dann nachkommt.

Da dies ein freiwillig (wenn auch auf politischen Druck hin) zugestandenes Recht ist, für das es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, kann Google sich aussuchen, wem es diese Möglichkeit einräumt.

Rechtlich dürfen also sowohl Mieter, als auch Eigentümer von Googles Angebot, ein Gebäude, oder einen Teil davon zu verpixeln Gebrauch machen.

Ein Schadenersatzanspruch für die eine oder andere Seite kann also erst da entstehen, wo das Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Hier kann man an die Grenze des Schikaneverbots des § 226 BGB denken. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn es nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.

Das wären in unserem Fall Ausnahmekonstellation, etwa wenn der Mieter erst kurz vor Auszug die Verpixelung veranlasst, um dem Vermieter die Neuvermietung zu erschweren, oder wenn der Eigentümer den Mieter zur Kündigung bewegen will, indem er durch Verpixelung der Geschäftsräume dessen Wahrnehmbarkeit stört, um ihn zur Geschäftsaufgabe zu zwingen.

In solchen Fällen käme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Den Schaden zu beziffern dürfte allerdings ausgesprochen schwierig werden. Der Eigentümer kann kaum nachweisen, dass er ein Objekt wegen der Verpixelung nicht, später oder nur zu einem niedrigeren Preis vermieten konnte. Etwas einfacher, aber in der Kausalität dennoch problematisch wäre der Umsatzrückgang eines Ladengeschäfts im zweiten Teil als Schaden zu beziffern.

 

Erfolgt die Verpixelung nicht nachweislich in rechtsmissbräuchlicher Weise, kommen Schadenersatzansprüche zwischen Mieter und Eigentümer meiner Ansicht nach nicht in Betracht.

 

In einem dritten Teil werde ich mich demnächst mit dem Fall, dass ein Wettbewerber die Verpixelung verursacht hat auseinandersetzen.


Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto siehe hier.

Montag, 22. November 2010

Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?

Bei Diskussionen um Google Street View liest man häufiger, die Aufnahmen würden gegen das Urheberrecht verstoßen, da eine Fotografie aus einer solchen Höhe nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sei. 

§ 59 UrhG erlaubt kurz gesagt das Fotografieren von Gebäuden, die an öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen, etc. liegen. Ohne diese Schranke könnte man an vielen Stellen nicht erlaubnisfrei fotografieren. Wenn das Street-View-Auto aus 2,50 m Höhe fotografiert, muss man der Absicht des Gesetzgebers entsprechend wohl mit den Möglichkeiten eines menschlichen Fotografen vergleichen. Auch dieser dürfte eine solche Höhe mit ausgestreckten Armen erreichen.

 In diesem Zusammenhang wird dann die berühmte Sichtschutzhecke ins Feld geführt. Diese hat jedoch vorrangig den Zweck die Bewohner gegebenenfalls auch in ihrem Garten vor unerwünschten Blicken zu schützen. Soweit Menschen auf den Street-View-Bildern zu sehen sind, ist dies aber aus anderen Gründen problematisch, wenn diese nicht ausreichend unkenntlich gemacht sind. Die Gebäudeansicht verhindert die Sichtschutzhecke jedenfalls nicht, da zumindest das Dach oder die oberen Stockwerke zu sehen sind. Urheberrechtlich kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rathaus oder ein durch eine Sichtschutzhecke geschütztes Gebäude mit ausgestreckten Armen fotografiert wird. Ersteres ist jedoch unzweifelhaft von der Schranke erfasst und kommt auch dauernd vor. Da das Urheberrecht aber nur das Werk (und die Verbindung des Urhebers dazu) an sich schützt, muss das fotografieren über die Hecke mit normalen Mitteln, oder Mitteln, die über die mit normalen Mitteln erzielbare Perspektive nicht hinausgehen ebenfalls erlaubt sein. 

Anders wäre die Lage sicher zu beurteilen, wenn die Kamera Aufnahmen aus 3 m Höhe und mehr gemacht hätte.

Wer Aufnahmen und alle neugierigen Blicke zuverlässig verhindern will, muss einen entsprechend hohen Sichtschutz anlagen.

 Selbst sollte man das Urheberrecht durch ein fotografieren aus 2,50 m immer oder aus sachfremden Erwägungen heraus aus 2,50 m von einem Street-View-Auto als verletzt ansehen, würde das bei den allermeisten Privathäusern nicht helfen. Um Privathäuser geht es aber in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle. Meist findet man einen entsprechenden Sichtschutz auch nur dort.

Die meisten normalen Häuser weisen jedoch keinen Werkcharakter auf, da ihnen die besondere Schöpfungshöhe fehlt. Es sind keine kreativen Gestaltungen, sondern leichte Abwandlungen dessen, was eben ein normales Haus ist. Es wäre auch verfehlt, normale Häuser unter Urheberrechtsschutz zu stellen, da ähnliche Häuser sonst nur unter Mitwirkung des selben Architekten gebaut werden dürften, woran außer wenigen Architekten keiner ein Interesse hat.

 

Zum Weiterlesen:

 Meine Serie über Google-Street-View „Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz“

1. Teil:

http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder.html

2. Teil:

http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html

Jurablogs.com im Urlaub

Wie es sich für ein juristisches Blog geziemt, wollte ich mich schon vor drei Wochen bei Jurablogs eintragen lassen und habe entsprechend der Anleitung eine Email geschrieben. Nach einer guten Woche dann noch eine… Bislang ist keinerlei Reaktion erfolgt.

Die Anzahl der gelisteten Blogs steht die ganze Zeit über bei konstant 418. Ich schließe: es ist niemand Zuhause.

Eigentlich schade, weil für den Themenbereich Jurablogs aus meiner Sicht die erste, einzig ernstzunehmende und zentrale Anlaufstelle mit hohem Vernetzungspotential ist. Vielleicht klappts ja, wenn Jurablogs aus dem Urlaub zurück ist.

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 1

Google Street View ist vor einigen Tagen in den ersten 20 Städten in Deutschland gestartet. Nicht gänzlich reibungslos, muss man wohl hinzufügen. Die technische Umsetzung er Unkenntlichmachung scheint nicht fehlerfrei zu funktionieren. So sind Gesichter und Nummernschilder nicht immer und teilweise nicht stark genug verpixelt. Vereinzelt sind auch Häuser, die eigentlich unkenntlich sein sollten nicht verpixelt worden. Außerdem sind sie aus anderen Perspektiven unter Umständen dennoch sichtbar.

 Die Umgekehrte Problematik taucht aber ebenfalls auf. Rechtzweinull hat die Problematik hier schon dargestellt und einen ersten rechtlichen Einordnungsversuch unternommen. Es geht darum, dass auch ein Interesse an der Darstellung der Häuserfront in Google Street View bestehen kann. Insbesondere Gewerbetreibende können ein Interesse daran haben, dass potentielle Kunden sich vorher einen Eindruck der Örtlichkeit machen können. Dies betrifft etwa Restaurants oder Ladengeschäfte. Der Nutzer kann so das gesuchte Gebäude vor Ort auch leichter wieder erkennen. Ist das Restaurant um die Ecke nicht verpixelt und der Kunde vergleicht vorab online, wird er zu dem Restaurant tendieren, über das er sich vorher umfassend informieren konnte.

Auch der Eigentümer kann - etwa im Hinblick auf eine künftige Vermietung – ein dem Interesse des Mieters, der das Gebäude hat verpixeln lassen, entgegen gesetztes Interesse auf Darstellung der Häuserfront haben.

 

Rechtzweinull ist der Auffassung, es gäbe jedenfalls keinen Anspruch auf Entpixelung gegenüber Google. Grund dafür soll sein, dass Google nicht zur Darstellung verpflichtet ist und dass die Rohdaten nach Aussage von Google gelöscht sind und eine Entpixelung daher nicht möglich ist.

 Aus meiner Sicht gibt es aber zumindest Ansätze, eine Darstelungspflicht zu begründen.

 Für Telefonbücher scheint es einen gesetzlichen Anspruch auf einen so genannten Standardeintrag zu geben. Zumindest habe ich das hier gefunden. „Jeder Telefonkunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Telefonbucheintrag (Standardeintrag) in DasTelefonbuch, unabhängig davon, ob er Kunde von T-Home oder eines anderen Netzanbieters ist.“

Auf telefonische Anfrage beim Verlag konnte man mir allerdings nicht sagen, wo dies denn gesetzlich geregelt ist. Nach längerer Recherche habe ich herausgefunden, dass dies nunmehr in § 45m TKG geregelt ist. Danach muss jeder öffentliche Telefonanbieter seine Kunden auf Verlangen mit Name, Anschrift und Telefonnummer unentgeltlich in ein Teilnehmerverzeichnis, sprich Telefonbuch, eintragen.

Eine ähnlich Interessenlage der Verbraucher könnte man auch bei Google Street View in Erwägung ziehen. In beiden Fällen geht es um die gewollte Preisgabe von Daten, die den Verbraucher betreffen in dessen Interesse in einem Flächendeckenden Angebot.

 Überlegt man zusätzlich, dass die Regelungen des TKG wohl auch vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Telefonmarktes getroffen wurden, hat man es hier mit einem Grundgedanken zu tun, der stark in Richtung essential facilities doctrine zu Gunsten des Verbrauchers geht. Die essential facilities coctrine direct anzuwenden dürfte allerdings äußerst schwierig sein. Außerdem stünde dieser Weg nur Unternehmen offen. Da die nachgelagerten Märkte zwar auch jetzt schon bestehen, die Darstellung in Gooble Street View aber möglicherweise einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil darstellen könnte, ließe sich über einen Kontrahierungszwang durchaus nachdenken.

 Hier wäre damit aber auch eine technische Leistung Googles verbunden. Da die Rohdaten aber angeblich gelöscht werden, ließe sich diese nicht mehr erbringen. Google dürfte kaum zur Speicherung verpflichtet werden können. Allerdings ist die Leistung nicht unmöglich, wenn der Antragsteller (also derjenige, der sein Haus entpixeln lassen möchte) die nötigen Rohdaten liefert. Hier könnte sich ein Markt für derartige Dienstleistungen auftun.

 

Für einen Anspruch gegen Google lässt sich nur schwer eine Anspruchsgrundlage konstruieren. Ein solcher Anspruch würde eine massive richterliche Rechtsfortbildung erfordern, scheint mir aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn wirklich jemand mit den eigenen Rohdaten vor Gericht geht.

 

Da Google aber selbst nicht Glücklich über die Verpixelungen sein dürfte, die die weitere Nutzung etwa für kostenpflichtige Werbeangebote erschweren, findet sich vielleicht bald ein Angebot von Google, die Verpixelung in Einzelfällen rückgängig zu machen. Problematisch könnte dabei das Verhältnis zwischen den legitimen Interessen der Antragsteller und der Selbstverpflichtung Googles gegenüber den Datenschutzbehörden sein.

 

Wenn es keinen Anspruch gegen Google gibt, gibt es natürlich für Fehler oder Unterlassen auch keinen Schadenersatz.

 

Hier der zweite Teil, der sich mit den Ansprüchen zwischen Eigentümer und Mieter bei erfolgter Verpixelung beschäftigt. 

Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto aus hier.

Vorsicht bei Apachen

Ich habe eine deutsche Ausgabe von „Tarzans Rückkehr“ antiquarisch erworben. Da die Ausgabe von 1924 ist, muss man sich natürlich an die alte Schrift gewöhnen. Daneben ist aber auch manche Vokabel nicht mehr unbedingt geläufig.

 Das im Deutschen eigentlich nicht vorkommende besitzanzeigende Apostroph-S war aber offenbar schon 1924 im Vordringen begriffen. Auf dem Buchrücken fehlt zwar das Apostroph, aber das S ist klein und hochgestellt an Tarzan angefügt.

 Irgendwo auf den ersten 40 Seiten wird Tarzan in einer gefährlichen Pariser gegend von Apachen in einen Hinterhalt gelockt und angegriffen. Apachen ind Paris? Ich dachte das sind Indiander. Tatsächlich scheint es sich dem Kontext nach um kriminelle Schlägertypen zu handeln. Wikipedia gibt auch erstmal wenig Auskunft. Die Suche nach „Apachen“ bringt jede Menge Indianerstämme und Winnetou-Abenteuer zu Tage. Erst bei der Suche nach „Apachen Paris“ taucht tatsächlich eine Begriffserklärung auf:

 

„Apaches ist das englische Wort für Apachen. So bezeichnet werden:

Apaches (Kriminelle), Pariser Kriminelle zwischen den späten 1800ern und den frühen 1900ern“

 

Ich kann mir vorstellen, dass der Begriff die allgemeine Abwertung der so genannten „unzivilisierten Naturvölker“ zum Ausdruck bringen und auf die eigene Kriminelle Schicht übertragen soll. Eventuell gab es zu dieser Zeit aber auch konkrete Probleme mit den angesprochenen Indianerstämmen. Immerhin scheint der Begriff sich nicht dauerhaft gehalten zu haben.

 1924 war er demnach entweder noch geläufig – wobei ich da nicht mehr unbedingt von den frühen 1900ern sprechen würde – oder der Übersetzer war unaufmerksam oder faul und hat daher wörtlich übersetzt. Soweit der Begriff im Deutschen damals nicht gebräuchlich war, hätte eine Recherche wohl auch einigen schlecht bezahlten Aufwand bedeutet. Nur auf den Kontext vertrauend zu übersetzen, schien auf der anderen Seite vielleicht auch zu gewagt.

 Heute wäre wohl schon aus Gründen der political correctness die, zugegebenermaßen ebenfalls etwas angestaubte, Übersetzung als „Halunken“ angebracht.

Freitag, 19. November 2010

Paranoia hält Einzug

Typisch für die schon hier beschriebene Terrorproblematik in Deutschland ist, dass sich die zunehmende Verängstigung der Bevölkerung in der Anzeige unschuldiger Gepäckstücke entlädt.

 Der wirtschaftliche Schaden, der dadurch entsteht und weiter entstehen wird, dürfte nicht ganz unbeträchtlich sein.

 Wie die Welt berichtet, werden jetzt sogar verdächtige Plastiktüten untersucht. Ich warte nur auf den ersten großen Fall, bei dem eine Störerhaftung bejaht wird, weil jemand seinen Baumarkteinkauf oder seinen Laptop irgendwo hat liegen lassen. (Oder gibt es die Fälle schon lange?)

 Vermutlich wird schon darüber nachgedacht, eine Strafnorm einführen, damit weniger gefährliche Gegenstände die Einsatzkräfte überfordern. 

„Gleich einem Terroristen wird bestraft, wer Gegenstände im öffentlichen Raum unbeaufsichtigt lässt und damit den Verdacht paranoider Mitbürger oder Behördenvertreter erweckt.“

 

Vielleicht sollte man mal einen Flashmob organisieren, der ein Gebiet mit herrenlosen Gegenständen pflastert. Mal sehen, wie dann die Reaktionen sind…




Außerdem noch passend das Verhalten unseres lieben Innenministers: http://www.sueddeutsche.de/politik/innenminister-zu-terrorgefahr-de-maizire-an-der-orgel-der-angst-1.1026195


Update:

Hans hat darauf hingewiesen, dass es den Flashmobaufruf schon gibt: http://de.indymedia.org/2010/11/294819.shtml

Stellt sich dann die Frage der Störerhaftung nicht nur der Teilnehmer, sondern auch des Aufrufenden und eventuell auch von indymedia. Dazu gab es hier ab Kommentar 23 schonmal eine Diskussion: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/08/16/arabische-schriftzeichen/. Auch dort ist man allerdings nicht zu einem klaren Ergebnis gekommen, einige neigten aber wohl zur Annahme einer Anscheinsgefahr.

Udo Vetter hat die Problematik nun ebenfalls aufgegriffen ung geht eindeutig von einer Störerhaftung wegen einer Anscheinsgefahr aus. Fazit: Kofferflashmob = ganz schlechte Idee.

Donnerstag, 18. November 2010

Wie deutsche Politiker mit Terroristen gemeinsame Sache machen

Der so genannte Internationale Terrorismus ist für Deutschland völlig ungefährlich. Terrorismus in Form von Anschlägen ist Sonderfall politisch motivierter Verbrechen. Verbrechen lassen sich ein einer freiheitlichen Gesellschaft nicht effektiv verhindern, sondern allenfalls aufklären und durch Prävention bekämpfen.

Selbst wenn es einmal zu einem erfolgreichen Anschlag kommen sollte, liegt der eigentliche Schaden nicht in den getöteten oder Verletzten Menschen oder gar Sachschäden, sondern in dem dadurch entstehenden Klima der Angst. Der Anschlag selbst ist in seinen physischen Auswirkungen etwa so bedrohlich wie ein großer Autounfall und das Opfer von Verbrechen zu werden gehört nun mal ebenso zum Lebensrisiko, wie das Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden.

Alle paar Monate werden wir von den Politikern mit neuen Anschlagswarnungen beglückt. Tatsächlich werden viel weniger Anschläge verhindert (die Erfolge würde man dann erst recht nicht verschweigen) als anhand der Warnungen zu erwarten wären. Diese sind dann meist auch noch dilletantisch geplant oder durchgeführt. Obwohl seit 9/11 vor Anschlägen gewarnt wird, hat in Deutschland noch keiner statt gefunden.

Schaden hat der internationale Terrorismus in Deutschland dennoch angerichtet. Dieser geht jedoch nicht auf das Konto fanatischer Selbstmordattenäter, sondern populistischer, kontrollbesessener Politiker. Mit den regelmäßigen Terrorwarnungen, Alarmstufenanhebungen und Anschlagszielbenennungen im Stil von „Berlin, München, Ruhrgebiet“ schaffen sie das Klima der Angst, dass die Terroristen bezwecken. Wer in der Bevölkerung Angst sät, braucht sich aber nicht wundern, wenn er Fremdenfeindlichkeit und Ausgrenzung erntet. Die Angst vor dem Terrorismus hat zu einer islamfeindlichen Grundstimmung geführt, die sicher nicht zum sozialen Frieden beiträgt, sondern im Gegenteil durch die Ausgrenzung von Minderheiten zu deren Radikalisierung beiträgt.

Um der angeblich neuen Gefahr zu begegnen und angeblich um den Bürgern die Sicherheit (die sich tatsächlich kaum verringert hat) zurückzugeben, fahren die Politiker ein Arsenal des Überwachungsschreckens auf und beschneiden die Freiheitsrechte der Bürger, ohne ihnen objektiv einen Sicherheitsgewinn zu geben. Sollte darauf jemand hereingefallen sein, wird er mit der nächsten Terrorwarnung wieder aufs Neue verängstigt, damit er sich den Kontrollfantasien der Politiker noch weiter beugt.

Terrorismus ist zur Rechtfertigung für die Allmachtsfantasien der Innenpolitiker geworden.

Niemand würde eine regelmäßige Überwachung von Ehepartnern dulden, um Beziehungsmorde zu verhindern. Beim Terrorismus handelt es sich jedoch um etwas abstraktes, unbekanntes, vor des Angst zu haben, bedeutend leichter ist.

Terroranschläge haben in neuerer Zeit keinen Schaden in Deutschland verursacht.

Der Terrorismus unserer eigenen Politiker hingegen hat:

-          Ein Klima der Angst und des sozialen Unfriedens geschaffen

-          Eine fremdenfeindliche Grundstimmung gefördert

-          Die Freiheitsrechte der Bürger beschnitten

-          Von wichtigeren Problemen als dem Terrorismus abgelenkt

-          Eine Kultur der verfassungswidrigen Gesetzgebung etabliert

-          Uns hemmungslos Verarscht

 

Der Terrorismus könnte zu einem Problem werden. Sollten sich Terroristen Atomkraftwerke als Ziel wählen, wäre dies in der Tat sehr bedrohlich und die Sicherheit solche sensibler Anlagen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sensible Punkte vor einer realen Gefahr zu schützen, ist aber etwas völlig anderes, als den Nebel einer abstrakten Gefahr in einer Menschenmenge mit dem Schwert zu bekämpfen.

Viel nahe liegender als Vorratsdatenspeicherung und Co., wäre die Sicherung und/oder Abschaltung von Atomkraftwerken, die einem Anschlag schon baulich nicht standhalten könnten.

 Wir müssen aufhören, den Terrorismus als angreifbaren Gegner zu begreifen. Er hat ohnehin vorwiegend soziale Ursachen und nur an dieser Wurzel kann man ihn packen.

Unsere sensible Infrastruktur muss unabhängig vom Terrorismus gegen jede Form der äußeren Einwirkung genauso wie gegen interne Fehlfunktionen abgesichert sein. Damit haben wir das nötige Maß an Sicherheit erreicht. Alles Weitere kostet die Gesellschaft mehr, als es ihr nützt.

Comicflashmob auf Facebook und die Abmahndiskussion

Wie inzwischen allerorten (siehe einige Beispiele unten) berichtet wird, hat es auf Facebook einen anonymen Aufruf zum Tausch der Profilbilder gegen Comichelden der eigenen Jugend geben, dem viele Nutzer begeistert nachkommen.

Klar, dass da bei allen Leuten mit einem Minimum an Rechtskenntnis die Alarmglocken läuten. Die Rechte an den Bildern liegen nämlich wohl kaum bei den Facebookusern und entsprechend fürchten viele eine neue Abmahnwelle über dem sozialen Netzwerk zusammenschlagen.

 So schlimm sollte es indes nicht kommen. Kein renomierter Comicverlag möchte die Negativpublicity über sich ergehen lassen, die mit einer Abmahnwelle einhergehen würde. Der Kollege Schwenke weist allerdings darauf hin, dass dies für die Großen im Geschäft gilt, man sich bei kleineren Verlagen oder privaten Publizisten nicht sicher sein kann, ob sie der Versuchung des schnellen Geldes widerstehen können.

 Aus meiner Sicht ist die Resonanz, die die Aktion findet ein deutliches Signal, dass bezüglich einer derartigen Nutzung fremder Werke keinerlei Unrechtsbewusstsein existiert.

Allerdings, wie ich finde, zu Recht nicht. Wirtschaftlich gesehen, haben die Rechteinhaber nichts zu befürchten. Der Konsumwille bezüglich ihrer Produkte wird kaum durch die Nutzung einzelner Bilder der ohnehin allgemein bekannten Titelhelden beeinträchtigt. Im Gegenteil kann man dies wohl eher als kostenlose Werbung für die Comics und Merchandisingprodukte begreifen. Gefühlsmäßig würde ich dies als fair use einordnen, was es in Deutschland aber leider nicht gibt. Derartige massenhafte und letztlich unschädliche Nutzungen sind gesellschaftlich dennoch etabliert, auch weil die Rechteinhaber kein Verfolgungsinteresse haben und derartiges Verhalten daher nicht sanktioniert wird.

 Allerdings untergräbt diese andauernde Duldung das Urheberrecht, wenn es keine klaren Grenzen gibt. Ist die Nutzung der Comicfiguren als Profilbild quasi erlaubt, da sie nicht verfolgt wird, ist es aus Sicht des Konsumenten dann nicht vielleicht auch eher das herunterladen eines ganzen Comics aus einer Tauschbörse? 

Es ist gut, die Rechtsverfolgung praktisch in der Hand der Inhaber zu belassen. Findet eine Verfolgung bestimmter Nutzungshandlungen aber nicht statt und drohen dadurch die Grenzen des Urheberrechts in den Köpfen der Menschen zu verschwimmen, ist auch zum Schutz der Urheber eine klare gesetzliche Regelung nötig, die die betroffene Nutzung gegebenenfalls freistellt. Bei der derzeitigen Urheberrechtskonzeption haben die Gerichte nicht genügend Spielraum diese Grenze etwa im Sinne eines fair use den Gegebenheiten anzupassen.

 Walt Disney hat die Zeichen der Zeit erkannt und die Gunst der Stunde genutzt um zu werbewirksam zu erlauben, was man ohnehin nicht verbieten kann. Passenderweise auf Facebook.

 Die Diskussion zeigt einmal mehr, dass das Urheberrecht flexibler werden muss. Hat sich erst eine Rechtsprechung zu den Grenzen im Einzelfall entwickelt, wird durch die Gerichte schnell die Grenze für neue Nutzungsphänomene gezogen. Alternativ muss der Gesetzgeber auf Neuentwicklungen flexibel reagieren. Dazu ist er aber nicht in der Lage, so dass wir bei der Lösung der auch durch die neuen Medien auftauchenden Wertungsprobleme im Urheberrecht an einer Abwägungslösung im Einzelfall nicht vorbeikommen.

 Der BGH hat diesen Prozess in der Thumbnails Entscheidung bereits begonnen, tut sich aber mit einer Begründung sehr schwer und musste daher auf die unglückliche Konstruktion mit § 242 BGB zurückgreifen. Eigentlich ging es jedoch auch dort um eine Nutzung, die man aus tatsächlichen Gründen nicht verbieten wollte. Bei einer Abwägungsmöglichkeit, hätte der BGH zum Beispiel zu einer Vergütungspflicht via Verwertungsgesellschaften kommen können.

 

Tipps zum Weiterlesen:

Mein Artikel über Google Preview und Thumbnails, der eine ähnliche Problematik aufzeigt.

  

Andere Medien zur Comicaktion auf Facebook:

 Spreerecht: Erlaubt oder abmahngefährdet? Comic- & Cartoonhelden-Aktion auf Facebook

 DerStandart.at aus österreichischer Sicht: Comic-Profilbilder auf Facebook: Panik vor Klagen?

 Jens Ferner mit einem Hinweis auf eine mögliche Störerhaftung von Facebook: Facebook-Comics und Abmahnungen

 Telemedicus weist auch auf den möglichen Schutz der Comicfiguren als solcher hin (spielt eine Rolle wenn jemand eigene Zeichnungen bekannter Figuren verwenden würde): Abmahngefahr? Comicbilder bei Facebook

http://www.bella-ratzka.de/comic-bilder-als-profilbild-bei-facebook-vorsicht-ist-angebracht/

kriegs-recht.de rät von der Teilnahme wohl eher ab: Comic-Bilder als Profilbild auf Facebook – nicht ganz risikolos

 

 

 

Mittwoch, 17. November 2010

Jura offensiv studieren!

Wenn ich in der Schule etwas gelernt habe, dass das aktive mündliche Beteiligung einen voranbringt. In der Schule gibt es noch mündliche Noten, so dass ein direkter Anreiz für eine derartige Teilnahme besteht. Dieser Anreiz fehlt im Jurastudium völlig.

Entsprechend laufen die allermeisten Vorlesungen ab. Über 95 % der Vorlesungsteilnehmer der großen Vorlesungen in den ersten Semestern melden sich nicht freiwillig zu Wort. Dabei kann man den meisten Professoren nicht vorwerfen, dass sie Wortmeldungen nicht zulassen oder negativ darauf reagieren. Die meisten gestalten die Vorlesung so, dass eine gewisse Mitarbeit durchaus gefordert wird. Die Resonanz darauf ist selten gut. Entweder der Saal schweigt den Professor nach einer Frage an, oder es gibt immerhin ein paar mutige Studenten, die sich beteiligen. Das ist dann aber immer dieselbe Handvoll.

Genau diese haben aber durch ihr Verhalten und Auftreten große Vorteile, so dass ich allen Studenten, gerade am Anfang des Studiums eine offensive Beteiligung auch in den Vorlesungen ans Herz legen möchte.

Wenn man schon in die Vorlesung geht, sollte man die Zeit möglichst sinnvoll nutzen. Das heißt natürlich nicht SMS schreiben oder Zeitung lesen, wie es das juristische Gedankenkonvolut aus Sicht der Lehre beschrieben hat. Auch ich habe schon Kommilitonen beim Zeitunglesen oder beim Austausch der Wochenenderlebnisse beobachtet. Wer nicht in die Vorlesung kommt, um etwas zu lernen, der geht besser einen Kaffee trinken. Das ist wesentlich gemütlicher, stört die Kommilitonen nicht, verärgert den Dozenten nicht und man lügt sich nicht in die eigene Tasche, dass man ja immer in den Vorlesungen gewesen ist.

Einfach nur anwesend sein und zuhören ist da schon eine Stufe effektiver. Allerdings wird man sich nicht die ganze Zeit konzentrieren können und nur recht wenig behalten.

Aus meiner Sicht ebenfalls Energieverschwendung, aber wohl lerntypabhängig, ist das Mitschreiben während der Vorlesung. Dadurch folgt man der Vorlesung im wahrsten Sinne des Wortes, indem man das gesagte nachvollzieht und niederschreibt. In einzelnen Vorlesungen und anderen Studienfächern man das sinnvoll sein, um den Stoff später nacharbeiten oder für eine Klausur lernen zu können. In Jura gibt es aber zum Glück zu nahezu allen Gebieten aktuelle Lehrbücher, Skripten, Kommentare, Aufsätze etc.

Am meisten Gewinn zieht man aus der Vorlesung, wenn man mit und am besten voraus denkt. So muss man die Informationen nicht als Faktenaneinanderreihung aufnehmen und auswendig lernen, sondern man kann sie systematisch begreifen und sich logisch erschließen. Das erleichtert das merken und schult gleichzeitig das analytische Denken, die Problemvernetzung und das juristische Problembewusstsein. Denkt man sogar ein Stück voraus, erschließt man sich den Stoff teilweise sogar selber und erhält nur eine Bestätigung, Korrektur oder weitere Meinung vom Dozenten.

Die absolute Krönung ist es dann, sich mit den eigenen Gedanken einzubringen und sich selbst zu begeistern. Ich habe festgestellt, dass selbst eine ZPO-Vorlesung spannend sein kann, wenn man sich praktische Anwendungsfälle und Probleme überlegt, die mit dem gerade gehörten zusammenhängen könnten. Häufig zielen die Fragen des Dozenten genau auf diese Folgeproblematiken oder eine Verknüpfung mit anderen Sachverhalten ab. Beteiligt man sich und meldet sich möglicherweise sogar von sich aus zu Wort, bringt man die Vorlesung häufig voran und macht auch mit falschen Antworten auf mögliche Fehlschlüsse aufmerksam, die viele Kommilitonen ebenfalls gezogen hätten.

Man ist außerdem gezwungen, sich permanent zu konzentrieren, was einem dann aber nicht mehr schwer fällt. Mitunter baut der Dozent auch eine Art Erwartungshaltung auf, wenn er ein Gesicht erstmal kennt. Auch das motiviert und zwingt einen zum weiteren Anstrengen der grauen Zellen.

Neben der Steigerung der Lerneffizienz während der Vorlesungszeit, verbessert man auch sein rethorisches Geschick und lernt juristische Argumente klar verständlich und logisch strukturiert in kurzen Wortmeldungen darzustellen.

Beteiligt man sich regelmäßig, werden die meisten Dozenten sich das Gesicht merken und einen als Bezugsperson in der anonymen Masse des Auditoriums sehen. So kann man auch im Massenbetrieb des staatlichen Jurastudiums Kontakt zu den Professoren aufbauen.

Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass das wirklich gut funktioniert und schneller Früchte tragen kann, als man vermutet. So wurde mir schon wenige Wochen nach Vorlesungsbeginn eine HiWi-Stelle angeboten. Soweit später die Examensergebnisse zufrieden stellend sind, öffnet der nähere Kontakt auch durchaus die Tür zu einer gut betreuten Promotion. Man sollte den Kontakt in die Lehre also auch aus diesem Grund nicht unterschätzen.

 

Mit der beschriebenen Vorgehensweise sind natürlich auch einige Nachteile verbunden, die ich nicht verschweigen will.

Wie auch in der Schule hat man schnell den Ruf eines Strebers weg. Da man sich an der Uni aber mehr aussuchen kann, mit wem man seine Zeit verbringt und den anderen besser aus dem Weg gehen, muss das nicht allzu sehr stören.

Nicht nur die Professoren merken sich das Gesicht, bald ist man bekannt wie in bunter Hund und hat man eine HiWi-Stelle wird man auch schnell zum Gegenstand von Klatsch und Tratsch an den Lehrstühlen.

Einige Kommilitonen könnten sich durch häufige Wortmeldungen in der Vorlesung gestört fühlen, insbesondere, wenn man Probleme anspricht, die der Professor im Rahmen der Vorlesung eigentlich nicht vorgesehen hat, wenngleich sie interessant sind. Es bietet sich an, Rücksicht zu nehmen und offensichtlich weiterführende Fragen nach der Vorlesung direkt an den Dozenten zu richten. Die meisten nehmen sich dafür gern ein paar Minuten Zeit, ehrliches Interesse von Studenten ist schließlich für sie auch eine Selbstbestätigung. Auch hier intensiviert man wieder den persönlichen Kontakt.

 

All die klugen Ratschläge sind jedoch nur dann praktikabel, wenn man es schafft, sich für die Materie zu interessieren und zu begeistern. Das Eine bedingt dabei aber das andere. Schließlich sind gute Wortmeldungen und richtige Ideen sowie Anerkennung durch die Dozenten durchaus Erfolgserlebnisse, die einen motivieren können, den Weg fortzuführen.

 Angeblich soll es dem Jurastudium übrigens förderlich sein, wenn man auch über die Vorlesung hinaus lernt und nicht, wie in der Schule, den Rest der Zeit komplett anderen Beschäftigungen widmet. Ein wenig Selbstdisziplin kann also ebenfalls nicht schaden, spätestens in der Examensvorbereitung kommt man am Lernen ohnehin nicht mehr vorbei.

Von den damit verbundenen Erfahrungen werde ich im Laufe des nächsten Jahres aus eigener Anschauung berichten.

Mehr Aufmerksamkeit bei Email-Mandaten

Neulich erreichte mich eine Email auf einem ungenutzten und nirgendwo angegebenen Emailaccount. Als Absender war name@kanzleisoundso.de angegeben.

Da ich zu dieser Kanzlei keine Kontakte pflegte und der Inhalt der Mail denkbar unbestimmt im Sinne von „anbei Ihre Unterlagen“ war, war ich zunächst etwas misstrauisch. Im Anhang befand sich ein PDF aus einer willkürlich anmutenden Buchstaben- und Zahlenfolge.

 Da ich einen Virus im Anhangbefürchtete, die (mittelständische) Kanzlei aber bei Google tatsächlich schnell zu finden war, rief ich einfach mal dort an, um netterweise auf den Missbrauch oder die Vireninfektion in der Kanzlei hinzuweisen.

 Die nette Dame am Telefon teilte mir dann mit, die Email hätte schon ihre Richtigkeit, schließlich sei ich doch Emailmandant und im Anhang befände sich die elektronische Akte.

 Als ich anmerkte, dass ich von besagter Kanzlei noch nie etwas gehört, geschweige denn sie für irgendetwas mandatiert hätte, kamen wir dann über den Abgleich der Emailadressen darauf, dass es sich um einen Tippfehler beim Emailversand handelte. Der echte Mandant hatte eine bis auf einen Punkt identische Emailadresse. Und hieß auch nur geringfügig anders (der Name wurde mir mit der Frage, ich sei doch… freundlicherweise auch gleich mitgelteilt.

 Solche Fehler können sicherlich passieren, allein sie dürfen nicht und wenn der Inhalt eines solchen Irrläufers an die Öffentlichkeit oder in die falschen Hände geriete, könnte die Kanzlei schon mal bei der Haftpflicht anrufen.

 

 Vor ein paar Tagen erreichte mich dann erstmals nach meinem Umzug ein Schreiben der Bank. Ich hatte meine Adressänderung telefonisch durchgegeben und offenbar war dort etwas durcheinander gekommen. Der Brief war von meiner Bank und enthielt dem äußeren Erscheinungsbild nach Kontoauszüge. Auch stand meine neue Adresse drauf. Nur der Name kam mir zwar bekannt vor, war aber nicht mein eigener.

 Nun haben mich Informationen für denselben armen Menschen schon über Post und Email erreicht. Ich warte nur noch auf einen Anruf oder Hausbesuch.

 Ich hoffe mal so was kommt sowohl bei Banken, als auch bei Anwaltskanzleien nicht häufiger vor, ich habe jedenfalls wenig Interesse daran, dass meine sensiblen Daten an die falschen anderen Leute verschickt werden.

Contentklau durch Blogverzeichnisse?

Dieses Blog ist ausgesprochen jung. Da es mein Erstes ist, habe ich natürlich Meister Google bemüht, um herauszufinden, wie ich es bekannter machen kann. Ich will schließlich auch für ein Publikum bloggen, sonst könnte ich ebenso gut Tagebuch schreiben.

 In diversen Foren und Blogs wird dabei immer wieder auf die Blog-Verzeichnisse hingewiesen, in die man sich doch einfach kostenlos eintragen solle.

 Mehr oder minder aktuelle Listen solcher Dienste gibt es z.B. hier und hier.

 Kost ja nix, einfach mal ausprobieren habe ich mir gedacht. Schon beim Lesen der Nutzungsbedingungen für Blogger.com habe ich mich darüber geärgert, dass Google eine einfache Lizenz für meinen kompletten Content haben möchte.

Da hab ich mit Schlucken zugestimmt.

Nun habe ich mir einfach mal die Blog-Verzeichnisse angeschaut und wollte mich anmelden. Was wollen die Freunde neben Codeeinbindungen, Backlinks etc. haben? Gleich der Erste möchte EINE EINFACHE LIZENZ für meinen GESAMTEN CONTENT. Das steht dann außerdem natürlich nur im Kleingedruckten, sprich in den AGB. Ich war ziemlich überrascht, würde aber dennoch nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass die Gerichte die entsprechenden Klauseln mit der Begründung kippen.

 Content ist letztlich das wertvollste, was ein Blog, vor allem ein kleinerer, hat. Der Betreiber eines derartigen Portals könnte mit den Lizenzen der dort gelisteten Blogs zum Beispiel deren beliebteste (auch langfristig) Artikel sammeln und auf einem eigenen Portal veröffentlichen, das ob des hochwertigen Contents erhebliche Werbeeinnahmen erzielen und sogar Besucher von den Ursprungsblogs abziehen könnte.

 Da ich bisher überall nur Listen mit Blogverzeichnissen und Empfehlungen gelesen habe, werde ich mir im Folgenden einige Portale vornehmen und auf die Verpflichtungen, die der Blogger eingehen muss, auflisten. Die Liste, wie auch die aufgelisteten Verpflichtungen erheben selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Der Name des Portals wird jeweils mit einem Link auf die AGB hinterlegt.

 

1. blogverzeichnis.eu: Einfache Lizenz, Prozessstandschaftsvereinbarung

„erteilt der Blogger dem BlogVerzeichnis ein uneingeschränktes, übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den durch ihn eingestellten Beiträgen. Insbesondere ermächtigt er das BlogVerzeichnis allfälligen Daten-Diebstahl (Spidering) seiner Daten gerichtlich zu verfolgen

 2. bloggerei.de: Einbindung eines Linkicons

 3. blogalm.de: Nichts Auffälliges, da hab ich mich mal angemeldet

 4. topblogs.de: Code zur Besucherzählung muss eingebaut werden (damit es funktioniert)

 5. misterlister4you: Backlinkpflicht

 6. bloggeramt.de: Keine, zur Prüfung muss bis zur Freischaltung ein Codeschnipsel im Quellcode oder auf der ersten Blogseite eingebaut werden.

 7. blogeintrag.de: Keine, AGB sind etwas schwurbelig formuliert aber wohl nicht bedrohlich

 8. blogscene.de: Keine, unwirksamer Abmahnungsausschluss (ganz unten)

 9. blogsoft.de: Einfache Lizene, die meiner Einschätzung nach über das für die Diensterbringung erforderliche leicht hinausgeht.

„Der Webmaster räumt dem Anbieter für die Dauer des Bestehen des Vertrags ein einfaches Nutzungsrecht an den vom Webmaster zur Veröffentlichung übertragenen und auf dem Portal des Anbieters veröffentlichten Texte, Bilder und sonstigen Inhalte ein.“

 10. blogalog.de: Keine AGB zu finden, also wohl unbedenklich

 

 Fazit

Da habe ich das Problem nach dem ersten Eindruck überbewertet. Wie die Liste zeigt, ist eigentlich nur die Nummer 1 wirklich fies und verlangt eine umfassende Rechtseinräumung. Ich habe mich nur bei den völlig verpflichtungslosen Diensten eingetragen, da ich mir die Seite nicht mit Backlinkicons vollhauen möchte.

 

Dennoch war die Beschäftigung mit dem Thema interessant und einmal mehr steht fest, dass man immer die AGB lesen sollte, ehe man sich irgendwo anmeldet. SO vermeidet man die meisten Scherereien, z.B. auch mit Abofallen.