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Mittwoch, 24. November 2010

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 2

Im ersten Teil habe ich mich mit möglichen Entpixelungsansprüchen gegen Google befasst.

 

In diesem zweiten Teil werde ich mich der Frage widmen, ob Eigentümer oder Besitzer vom jeweils Anderen eventuell Schadenersatz verlangen könnten.

Denkbar sind in diesem Zusammenhang zwei Sachverhalte.

 

1.      Der gewerblich tätige Mieter sieht seine Wettbewerbsfähigkeit durch eine vom Eigentümer veranlasste Verpixelung eingeschränkt.

2.      Der Eigentümer sieht den Erfolg einer zukünftigen Vermietung oder eines Verkaufs gefährdet oder geschmälert.

Man kann wohl festhalten, dass die Veröffentlichung der Hausansicht durch Google eine Nutzung des gegebenenfalls existierenden Urheberrechts darstellt. Darüber hinaus könnte auch das Eigentumsrecht des Hauseigentümers betroffen sein. § 59 UrhG erlaubt eine derartige Nutzung allerdings ausdrücklich (zur Auseinandersetzung mit der Gegenansicht siehe mein Artikel Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?).

Google darf die Ansichten also ohne Zustimmung des Eigentümers, Mieters oder Architekten für seinen Street View Dienst nutzen. Google räumt jedoch sowohl Eigentümern, als auch Mietern das Recht ein, Google um Verpixelung zu bitten, dem Google dann nachkommt.

Da dies ein freiwillig (wenn auch auf politischen Druck hin) zugestandenes Recht ist, für das es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, kann Google sich aussuchen, wem es diese Möglichkeit einräumt.

Rechtlich dürfen also sowohl Mieter, als auch Eigentümer von Googles Angebot, ein Gebäude, oder einen Teil davon zu verpixeln Gebrauch machen.

Ein Schadenersatzanspruch für die eine oder andere Seite kann also erst da entstehen, wo das Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Hier kann man an die Grenze des Schikaneverbots des § 226 BGB denken. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn es nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.

Das wären in unserem Fall Ausnahmekonstellation, etwa wenn der Mieter erst kurz vor Auszug die Verpixelung veranlasst, um dem Vermieter die Neuvermietung zu erschweren, oder wenn der Eigentümer den Mieter zur Kündigung bewegen will, indem er durch Verpixelung der Geschäftsräume dessen Wahrnehmbarkeit stört, um ihn zur Geschäftsaufgabe zu zwingen.

In solchen Fällen käme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Den Schaden zu beziffern dürfte allerdings ausgesprochen schwierig werden. Der Eigentümer kann kaum nachweisen, dass er ein Objekt wegen der Verpixelung nicht, später oder nur zu einem niedrigeren Preis vermieten konnte. Etwas einfacher, aber in der Kausalität dennoch problematisch wäre der Umsatzrückgang eines Ladengeschäfts im zweiten Teil als Schaden zu beziffern.

 

Erfolgt die Verpixelung nicht nachweislich in rechtsmissbräuchlicher Weise, kommen Schadenersatzansprüche zwischen Mieter und Eigentümer meiner Ansicht nach nicht in Betracht.

 

In einem dritten Teil werde ich mich demnächst mit dem Fall, dass ein Wettbewerber die Verpixelung verursacht hat auseinandersetzen.


Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto siehe hier.

Montag, 22. November 2010

Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?

Bei Diskussionen um Google Street View liest man häufiger, die Aufnahmen würden gegen das Urheberrecht verstoßen, da eine Fotografie aus einer solchen Höhe nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sei. 

§ 59 UrhG erlaubt kurz gesagt das Fotografieren von Gebäuden, die an öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen, etc. liegen. Ohne diese Schranke könnte man an vielen Stellen nicht erlaubnisfrei fotografieren. Wenn das Street-View-Auto aus 2,50 m Höhe fotografiert, muss man der Absicht des Gesetzgebers entsprechend wohl mit den Möglichkeiten eines menschlichen Fotografen vergleichen. Auch dieser dürfte eine solche Höhe mit ausgestreckten Armen erreichen.

 In diesem Zusammenhang wird dann die berühmte Sichtschutzhecke ins Feld geführt. Diese hat jedoch vorrangig den Zweck die Bewohner gegebenenfalls auch in ihrem Garten vor unerwünschten Blicken zu schützen. Soweit Menschen auf den Street-View-Bildern zu sehen sind, ist dies aber aus anderen Gründen problematisch, wenn diese nicht ausreichend unkenntlich gemacht sind. Die Gebäudeansicht verhindert die Sichtschutzhecke jedenfalls nicht, da zumindest das Dach oder die oberen Stockwerke zu sehen sind. Urheberrechtlich kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rathaus oder ein durch eine Sichtschutzhecke geschütztes Gebäude mit ausgestreckten Armen fotografiert wird. Ersteres ist jedoch unzweifelhaft von der Schranke erfasst und kommt auch dauernd vor. Da das Urheberrecht aber nur das Werk (und die Verbindung des Urhebers dazu) an sich schützt, muss das fotografieren über die Hecke mit normalen Mitteln, oder Mitteln, die über die mit normalen Mitteln erzielbare Perspektive nicht hinausgehen ebenfalls erlaubt sein. 

Anders wäre die Lage sicher zu beurteilen, wenn die Kamera Aufnahmen aus 3 m Höhe und mehr gemacht hätte.

Wer Aufnahmen und alle neugierigen Blicke zuverlässig verhindern will, muss einen entsprechend hohen Sichtschutz anlagen.

 Selbst sollte man das Urheberrecht durch ein fotografieren aus 2,50 m immer oder aus sachfremden Erwägungen heraus aus 2,50 m von einem Street-View-Auto als verletzt ansehen, würde das bei den allermeisten Privathäusern nicht helfen. Um Privathäuser geht es aber in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle. Meist findet man einen entsprechenden Sichtschutz auch nur dort.

Die meisten normalen Häuser weisen jedoch keinen Werkcharakter auf, da ihnen die besondere Schöpfungshöhe fehlt. Es sind keine kreativen Gestaltungen, sondern leichte Abwandlungen dessen, was eben ein normales Haus ist. Es wäre auch verfehlt, normale Häuser unter Urheberrechtsschutz zu stellen, da ähnliche Häuser sonst nur unter Mitwirkung des selben Architekten gebaut werden dürften, woran außer wenigen Architekten keiner ein Interesse hat.

 

Zum Weiterlesen:

 Meine Serie über Google-Street-View „Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz“

1. Teil:

http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder.html

2. Teil:

http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 1

Google Street View ist vor einigen Tagen in den ersten 20 Städten in Deutschland gestartet. Nicht gänzlich reibungslos, muss man wohl hinzufügen. Die technische Umsetzung er Unkenntlichmachung scheint nicht fehlerfrei zu funktionieren. So sind Gesichter und Nummernschilder nicht immer und teilweise nicht stark genug verpixelt. Vereinzelt sind auch Häuser, die eigentlich unkenntlich sein sollten nicht verpixelt worden. Außerdem sind sie aus anderen Perspektiven unter Umständen dennoch sichtbar.

 Die Umgekehrte Problematik taucht aber ebenfalls auf. Rechtzweinull hat die Problematik hier schon dargestellt und einen ersten rechtlichen Einordnungsversuch unternommen. Es geht darum, dass auch ein Interesse an der Darstellung der Häuserfront in Google Street View bestehen kann. Insbesondere Gewerbetreibende können ein Interesse daran haben, dass potentielle Kunden sich vorher einen Eindruck der Örtlichkeit machen können. Dies betrifft etwa Restaurants oder Ladengeschäfte. Der Nutzer kann so das gesuchte Gebäude vor Ort auch leichter wieder erkennen. Ist das Restaurant um die Ecke nicht verpixelt und der Kunde vergleicht vorab online, wird er zu dem Restaurant tendieren, über das er sich vorher umfassend informieren konnte.

Auch der Eigentümer kann - etwa im Hinblick auf eine künftige Vermietung – ein dem Interesse des Mieters, der das Gebäude hat verpixeln lassen, entgegen gesetztes Interesse auf Darstellung der Häuserfront haben.

 

Rechtzweinull ist der Auffassung, es gäbe jedenfalls keinen Anspruch auf Entpixelung gegenüber Google. Grund dafür soll sein, dass Google nicht zur Darstellung verpflichtet ist und dass die Rohdaten nach Aussage von Google gelöscht sind und eine Entpixelung daher nicht möglich ist.

 Aus meiner Sicht gibt es aber zumindest Ansätze, eine Darstelungspflicht zu begründen.

 Für Telefonbücher scheint es einen gesetzlichen Anspruch auf einen so genannten Standardeintrag zu geben. Zumindest habe ich das hier gefunden. „Jeder Telefonkunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Telefonbucheintrag (Standardeintrag) in DasTelefonbuch, unabhängig davon, ob er Kunde von T-Home oder eines anderen Netzanbieters ist.“

Auf telefonische Anfrage beim Verlag konnte man mir allerdings nicht sagen, wo dies denn gesetzlich geregelt ist. Nach längerer Recherche habe ich herausgefunden, dass dies nunmehr in § 45m TKG geregelt ist. Danach muss jeder öffentliche Telefonanbieter seine Kunden auf Verlangen mit Name, Anschrift und Telefonnummer unentgeltlich in ein Teilnehmerverzeichnis, sprich Telefonbuch, eintragen.

Eine ähnlich Interessenlage der Verbraucher könnte man auch bei Google Street View in Erwägung ziehen. In beiden Fällen geht es um die gewollte Preisgabe von Daten, die den Verbraucher betreffen in dessen Interesse in einem Flächendeckenden Angebot.

 Überlegt man zusätzlich, dass die Regelungen des TKG wohl auch vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Telefonmarktes getroffen wurden, hat man es hier mit einem Grundgedanken zu tun, der stark in Richtung essential facilities doctrine zu Gunsten des Verbrauchers geht. Die essential facilities coctrine direct anzuwenden dürfte allerdings äußerst schwierig sein. Außerdem stünde dieser Weg nur Unternehmen offen. Da die nachgelagerten Märkte zwar auch jetzt schon bestehen, die Darstellung in Gooble Street View aber möglicherweise einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil darstellen könnte, ließe sich über einen Kontrahierungszwang durchaus nachdenken.

 Hier wäre damit aber auch eine technische Leistung Googles verbunden. Da die Rohdaten aber angeblich gelöscht werden, ließe sich diese nicht mehr erbringen. Google dürfte kaum zur Speicherung verpflichtet werden können. Allerdings ist die Leistung nicht unmöglich, wenn der Antragsteller (also derjenige, der sein Haus entpixeln lassen möchte) die nötigen Rohdaten liefert. Hier könnte sich ein Markt für derartige Dienstleistungen auftun.

 

Für einen Anspruch gegen Google lässt sich nur schwer eine Anspruchsgrundlage konstruieren. Ein solcher Anspruch würde eine massive richterliche Rechtsfortbildung erfordern, scheint mir aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn wirklich jemand mit den eigenen Rohdaten vor Gericht geht.

 

Da Google aber selbst nicht Glücklich über die Verpixelungen sein dürfte, die die weitere Nutzung etwa für kostenpflichtige Werbeangebote erschweren, findet sich vielleicht bald ein Angebot von Google, die Verpixelung in Einzelfällen rückgängig zu machen. Problematisch könnte dabei das Verhältnis zwischen den legitimen Interessen der Antragsteller und der Selbstverpflichtung Googles gegenüber den Datenschutzbehörden sein.

 

Wenn es keinen Anspruch gegen Google gibt, gibt es natürlich für Fehler oder Unterlassen auch keinen Schadenersatz.

 

Hier der zweite Teil, der sich mit den Ansprüchen zwischen Eigentümer und Mieter bei erfolgter Verpixelung beschäftigt. 

Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto aus hier.