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Dienstag, 21. Dezember 2010

Gegen die Sozialisierung unternehmerischer Risiken – Gegen ein neues Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Die Unterstützung der Automobilindustrie durch die Abwrackprämie war teuer und überflüssig. Die Absprachen zur Laufzeitverlängerung mit der Atomindustrie waren skandalös. Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes schlüge dem Fass den Boden aus.

Die Politik in Deutschland scheint völlig die Bodenhaftung zu verlieren. Man verabschiedet sich nicht nur immer weiter von den Interessen der Wähler zu Gunsten der Interessen einzelner wirtschaftlicher Lobbyverbände, sondern offenbar auch vom Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft. Staatliche Eingriffe, die weder dem freien Leistungswettbewerb, noch der sozialen Komponente dienen, sondern nur einzelne Wirtschaftszweige privilegieren, zeugen von der Korrumpierung des Systems. Derzeit stehen also die Presseverlage an der Selbstbedienungstheke, um sich ein eigenes Leistungsschutzrecht zu kaufen.

Was ist das Leistungsschutzrecht?

Ein Leistungsschutzrecht ist die staatliche Zuordnung eines Rechts zu einem Subjekt. Damit wird etwas bisher Ungeschütztes, also von jedermann frei Nutzbares für die Erbringer bestimmter Leistungen monopolisiert. Dies soll in der Regel die Erbringung derartiger Leistungen fördern. Bestes Beispiel hierfür ist das Patent. Würde der Staat hier kein Patentrecht gewähren, hätte der Erfinder kein Interesse daran, seine technischen Fortschritte zu veröffentlichen, sondern wäre um Geheimhaltung bemüht. Im Interesse des Gesamtfortschrittes, ist es jedoch von Vorteil, wenn der Stand der Forschung als Ausgangspunkt bekannt ist.

Mit ihrem Presseleistungsschutzrecht, wollen die Verlage sich ein eigenes Recht geben lassen. Bisher fallen Presseartikel in der Regel unter das Urheberrecht. Dieses liegt beim Schöpfer des Presseerzeugnisses, z.B. dem Redakteur. Die Verlage müssen sich die leistungsschutzrechtlichen Komponenten des Urheberrechts per Lizenz einräumen lassen, was regelmäßig auch (z.B. im Arbeitsvertrag) geschieht. Beruft sich ein Verlag in einem Rechtstreit auf dieses Recht, so muss er es nachweisen, was im Einzelfall mit einem gewissen Aufwand verbunden sein kann. Daher möchten die Verlage ein eigenes Recht per Gesetz.

Das Urheberrecht ist außerdem in seinem Umfang begrenzt. Zum einen muss ein Erzeugnis eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, zum anderen gibt es eine Reihe von Schranken, wie etwa die Zitierfreiheit oder die Privatkopie. Kleine Textfetzen und kurze Auszüge aus einem Presseartikel sind in der Regel schon nicht schutzfähig. Genau mit diesen Schnipseln, so genannten Snippets, arbeiten jedoch Google-News und Andere. Das neue Leistungsschutzrecht soll auch diese erfassen. Damit werden schon kurze Wortfolgen monopolisiert. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass man nicht mehr weiß, welche Wortfolgen man noch gefahrlos benutzen kann.

Dritter Bestandteil des neuen Leistungsschutzrechtes soll eine Vergütungspflicht für die gewerbliche Nutzung, also schon das Lesen zu geschäftlichen Zwecken sein. Wenn z.B. Unternehmer für die Einschätzung eines Konkurrenten oder Geschäftspartners über Suchmaschinen auf Presseerzeugnisse zurückgreift, soll er dafür zahlen. Dafür soll eine neue Verwertungsgesellschaft gegründet werden. Wie man sich die Durchsetzung einer derartigen Vergütungspflicht ohne eine Umfassende Überwachung aller Nutzer vorstellt, wird leider bisher nicht gesagt. Das Recht würde wohl in jedem Falle zum Papiertiger verkommen und nur für rechtliche Streitereien, an denen außer den Anwälten niemand verdient, führen.

Es geht nur ums liebe Geld

Das Recht soll Geld bringen. Die Verlage prophezeien den Untergang des Abendlandes – beziehungsweise der Pressevielfalt - wenn sie ihre angeblichen Finanzierungslücken nicht über das Leistungsschutzrecht schließen können. Sie fühlen sich von Suchmaschinen und Nachrichtenportalen wie Google-News ausgebeutet, da diese mit ihren Inhalten Geld verdienen würden. Die Verlage haben den Sprung ins Internet verschlafen und auch wenn dieser Geschäftsbereich sehr schnell wächst, werden nicht alle Verlage damit sofort schwarze Zahlen schreiben. Dennoch stehen die Verlage nicht vor dem Ruin. Selbst wenn es die großen Presseverlage plötzlich nicht mehr gäbe, würden natürlich nicht weniger Presseerzeugnisse angeboten, der Markt würde nur kleinteiliger werden, was einen besseren Leistungswettbewerb und damit steigende Qualität bedeutet.

Fazit

Wir brauchen kein derartiges Leistungsschutzrecht und die Presseverlage werden davon auch nicht alle sterben. Eine Veränderung der Marktstrukturen, auch zu Ungunsten der Verlage, bedeutet nicht das Ende der Pressevielfalt. Für ein Leistungsschutzrecht fehlt damit die Rechtfertigung. Niemand kann ernsthaft eine private GEZ der Verlage wollen.

Entgegen jeder Vernunft, ist die Einführung des Leistungsschutzrechtes im Koalitionsvertrag enthalten. Daher müssen wir alle aktiv werden, um es zu verhindern.

Leseempfehlung

Zur weiterführenden Information kann ich den (natürlich von wirtschaftlichen Interessen mitgetragenen) Artikel von Dr. Arnd Haller, Chefjustiziar Google Nord- und Zentraleuropa auf Telemedicus empfehlen. Außerdem hat der Widerstand ein eigenes Portal unter leistungsschutzrecht.info (IGEL - Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht). Wer seine Suchmaschine bedient, wird viele weitere kritische Artikel zu dem Thema finden.

Mittwoch, 24. November 2010

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 2

Im ersten Teil habe ich mich mit möglichen Entpixelungsansprüchen gegen Google befasst.

 

In diesem zweiten Teil werde ich mich der Frage widmen, ob Eigentümer oder Besitzer vom jeweils Anderen eventuell Schadenersatz verlangen könnten.

Denkbar sind in diesem Zusammenhang zwei Sachverhalte.

 

1.      Der gewerblich tätige Mieter sieht seine Wettbewerbsfähigkeit durch eine vom Eigentümer veranlasste Verpixelung eingeschränkt.

2.      Der Eigentümer sieht den Erfolg einer zukünftigen Vermietung oder eines Verkaufs gefährdet oder geschmälert.

Man kann wohl festhalten, dass die Veröffentlichung der Hausansicht durch Google eine Nutzung des gegebenenfalls existierenden Urheberrechts darstellt. Darüber hinaus könnte auch das Eigentumsrecht des Hauseigentümers betroffen sein. § 59 UrhG erlaubt eine derartige Nutzung allerdings ausdrücklich (zur Auseinandersetzung mit der Gegenansicht siehe mein Artikel Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?).

Google darf die Ansichten also ohne Zustimmung des Eigentümers, Mieters oder Architekten für seinen Street View Dienst nutzen. Google räumt jedoch sowohl Eigentümern, als auch Mietern das Recht ein, Google um Verpixelung zu bitten, dem Google dann nachkommt.

Da dies ein freiwillig (wenn auch auf politischen Druck hin) zugestandenes Recht ist, für das es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, kann Google sich aussuchen, wem es diese Möglichkeit einräumt.

Rechtlich dürfen also sowohl Mieter, als auch Eigentümer von Googles Angebot, ein Gebäude, oder einen Teil davon zu verpixeln Gebrauch machen.

Ein Schadenersatzanspruch für die eine oder andere Seite kann also erst da entstehen, wo das Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Hier kann man an die Grenze des Schikaneverbots des § 226 BGB denken. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn es nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.

Das wären in unserem Fall Ausnahmekonstellation, etwa wenn der Mieter erst kurz vor Auszug die Verpixelung veranlasst, um dem Vermieter die Neuvermietung zu erschweren, oder wenn der Eigentümer den Mieter zur Kündigung bewegen will, indem er durch Verpixelung der Geschäftsräume dessen Wahrnehmbarkeit stört, um ihn zur Geschäftsaufgabe zu zwingen.

In solchen Fällen käme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Den Schaden zu beziffern dürfte allerdings ausgesprochen schwierig werden. Der Eigentümer kann kaum nachweisen, dass er ein Objekt wegen der Verpixelung nicht, später oder nur zu einem niedrigeren Preis vermieten konnte. Etwas einfacher, aber in der Kausalität dennoch problematisch wäre der Umsatzrückgang eines Ladengeschäfts im zweiten Teil als Schaden zu beziffern.

 

Erfolgt die Verpixelung nicht nachweislich in rechtsmissbräuchlicher Weise, kommen Schadenersatzansprüche zwischen Mieter und Eigentümer meiner Ansicht nach nicht in Betracht.

 

In einem dritten Teil werde ich mich demnächst mit dem Fall, dass ein Wettbewerber die Verpixelung verursacht hat auseinandersetzen.


Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto siehe hier.

Montag, 22. November 2010

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 1

Google Street View ist vor einigen Tagen in den ersten 20 Städten in Deutschland gestartet. Nicht gänzlich reibungslos, muss man wohl hinzufügen. Die technische Umsetzung er Unkenntlichmachung scheint nicht fehlerfrei zu funktionieren. So sind Gesichter und Nummernschilder nicht immer und teilweise nicht stark genug verpixelt. Vereinzelt sind auch Häuser, die eigentlich unkenntlich sein sollten nicht verpixelt worden. Außerdem sind sie aus anderen Perspektiven unter Umständen dennoch sichtbar.

 Die Umgekehrte Problematik taucht aber ebenfalls auf. Rechtzweinull hat die Problematik hier schon dargestellt und einen ersten rechtlichen Einordnungsversuch unternommen. Es geht darum, dass auch ein Interesse an der Darstellung der Häuserfront in Google Street View bestehen kann. Insbesondere Gewerbetreibende können ein Interesse daran haben, dass potentielle Kunden sich vorher einen Eindruck der Örtlichkeit machen können. Dies betrifft etwa Restaurants oder Ladengeschäfte. Der Nutzer kann so das gesuchte Gebäude vor Ort auch leichter wieder erkennen. Ist das Restaurant um die Ecke nicht verpixelt und der Kunde vergleicht vorab online, wird er zu dem Restaurant tendieren, über das er sich vorher umfassend informieren konnte.

Auch der Eigentümer kann - etwa im Hinblick auf eine künftige Vermietung – ein dem Interesse des Mieters, der das Gebäude hat verpixeln lassen, entgegen gesetztes Interesse auf Darstellung der Häuserfront haben.

 

Rechtzweinull ist der Auffassung, es gäbe jedenfalls keinen Anspruch auf Entpixelung gegenüber Google. Grund dafür soll sein, dass Google nicht zur Darstellung verpflichtet ist und dass die Rohdaten nach Aussage von Google gelöscht sind und eine Entpixelung daher nicht möglich ist.

 Aus meiner Sicht gibt es aber zumindest Ansätze, eine Darstelungspflicht zu begründen.

 Für Telefonbücher scheint es einen gesetzlichen Anspruch auf einen so genannten Standardeintrag zu geben. Zumindest habe ich das hier gefunden. „Jeder Telefonkunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Telefonbucheintrag (Standardeintrag) in DasTelefonbuch, unabhängig davon, ob er Kunde von T-Home oder eines anderen Netzanbieters ist.“

Auf telefonische Anfrage beim Verlag konnte man mir allerdings nicht sagen, wo dies denn gesetzlich geregelt ist. Nach längerer Recherche habe ich herausgefunden, dass dies nunmehr in § 45m TKG geregelt ist. Danach muss jeder öffentliche Telefonanbieter seine Kunden auf Verlangen mit Name, Anschrift und Telefonnummer unentgeltlich in ein Teilnehmerverzeichnis, sprich Telefonbuch, eintragen.

Eine ähnlich Interessenlage der Verbraucher könnte man auch bei Google Street View in Erwägung ziehen. In beiden Fällen geht es um die gewollte Preisgabe von Daten, die den Verbraucher betreffen in dessen Interesse in einem Flächendeckenden Angebot.

 Überlegt man zusätzlich, dass die Regelungen des TKG wohl auch vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Telefonmarktes getroffen wurden, hat man es hier mit einem Grundgedanken zu tun, der stark in Richtung essential facilities doctrine zu Gunsten des Verbrauchers geht. Die essential facilities coctrine direct anzuwenden dürfte allerdings äußerst schwierig sein. Außerdem stünde dieser Weg nur Unternehmen offen. Da die nachgelagerten Märkte zwar auch jetzt schon bestehen, die Darstellung in Gooble Street View aber möglicherweise einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil darstellen könnte, ließe sich über einen Kontrahierungszwang durchaus nachdenken.

 Hier wäre damit aber auch eine technische Leistung Googles verbunden. Da die Rohdaten aber angeblich gelöscht werden, ließe sich diese nicht mehr erbringen. Google dürfte kaum zur Speicherung verpflichtet werden können. Allerdings ist die Leistung nicht unmöglich, wenn der Antragsteller (also derjenige, der sein Haus entpixeln lassen möchte) die nötigen Rohdaten liefert. Hier könnte sich ein Markt für derartige Dienstleistungen auftun.

 

Für einen Anspruch gegen Google lässt sich nur schwer eine Anspruchsgrundlage konstruieren. Ein solcher Anspruch würde eine massive richterliche Rechtsfortbildung erfordern, scheint mir aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn wirklich jemand mit den eigenen Rohdaten vor Gericht geht.

 

Da Google aber selbst nicht Glücklich über die Verpixelungen sein dürfte, die die weitere Nutzung etwa für kostenpflichtige Werbeangebote erschweren, findet sich vielleicht bald ein Angebot von Google, die Verpixelung in Einzelfällen rückgängig zu machen. Problematisch könnte dabei das Verhältnis zwischen den legitimen Interessen der Antragsteller und der Selbstverpflichtung Googles gegenüber den Datenschutzbehörden sein.

 

Wenn es keinen Anspruch gegen Google gibt, gibt es natürlich für Fehler oder Unterlassen auch keinen Schadenersatz.

 

Hier der zweite Teil, der sich mit den Ansprüchen zwischen Eigentümer und Mieter bei erfolgter Verpixelung beschäftigt. 

Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto aus hier.

Donnerstag, 11. November 2010

Google Thumbnails und Google Preview

Vor nicht allzu langer Zeit ging die so genannte „Thumbnails-Entscheidung“ des BGH durch die Presse. Darin entschied der BGH, dass ein Webseitenbetreiber nicht gegen die verkleinerte Vervielfältigung der auf seiner Seite befindlichen Bilder durch Google vorgehen könne. Zwar handele es sich um einen Eingriff in das Urheberrecht des Betroffenen, durch die Suchmaschinenoptimierung der Seite läge allerdings eine Einwilligung vor.

 

Bei dem von Google angekündigten Vorschaudienst (Google Preview), von dem auch schon Telemedicus berichtet,  handelt es sich um einen sehr ähnlichen Fall. Auch hier wird ein verkleinertes Bild bei der Suche angezeigt. Unerheblich ist, dass es sich nicht um die Bilder, sondern gleich um die ganze Website handelt. Nahezu jede Website dürfte urheberrechtlich geschützt sein. Entweder schon durch ihr Layout, oder durch Inhalte, wie Bilder oder Texte, die die nötige Schöpfungshöhe erreichen.

 

Will man der durchaus kritikwürdigen Argumentation des BGH folgen, so kann keine Einwilligung zu einer derartigen Nutzung vorliegen. Wer seine Website nicht eigens für den neuen Service optimiert, hat sich wenn überhaupt am Stand vor Einführung des Dienstes orientiert. Die Google-Vorschau kann auch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Die Argumentation des BGH kann Google in diesem Fall also nicht von der Verantwortung befreien. Jede ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers in der Vorschau angezeigte Webseite verletzt insofern zumindest das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Google macht sich damit also vermutlich Schadensersatz- und Unterlassungspflichtig.

 

Will Google den Dienst in Deutschland dennoch einigermaßen rechtssicher anbieten, kann dies wohl nur bei Websites geschehen, die durch Einbindung eines speziell eingeführten Tags einer derartigen Nutzung ausdrücklich zugestimmt haben. Letztlich würde es eine Weile dauern, im Rahmen der dauernden Suchmaschinenoptimierung würden zumindest die größeren Websites den Vorteil nutzen, einen etwaigen Rankingvorteil zu nutzen. So könnte Google über das beschriebene Opt-In-Verfahren sicherstellen, nicht in die Urheberrechte Dritter einzugreifen.

 

Auch bezüglich der Thumbnails-Entscheidung ist anzumerken, dass die Argumentation des BGH zwar in vielen Fällen vertretbar sein mag, dass sie aber nicht für nicht suchmaschinenoptimierte Seiten gelten kann. Leider weiß ich nicht, ob es Tags gibt, die die Crawler eigens zur Verwendung in der Bildersuche auffordern. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Argumentation für Bilder, die sich schon vor Einführung bzw. allgemeiner Bekanntheit des Bildersuchdienstes im Internet befanden wohl auch nicht tragfähig, da auch hier keine Einwilligung erkennbar ist und in einem Unterlassen des Schutzes gegen Crawler wohl keine Einwilligung liegen kann. Das deutsche Recht kennt derartige Opt-Out-Verfahren zu Recht nicht.

 

Den hier angestellten Überlegungen mag es geschuldet sein, dass „der gewünschte Test nicht mehr verfügbar“ ist.

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Service in der angekündigten Form in Deutschland eingeführt wird. Falls doch, dürfen wir auf das Urteil des BGH gespannt sein.