Bei Diskussionen um Google Street View liest man häufiger, die Aufnahmen würden gegen das Urheberrecht verstoßen, da eine Fotografie aus einer solchen Höhe nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sei.
§ 59 UrhG erlaubt kurz gesagt das Fotografieren von Gebäuden, die an öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen, etc. liegen. Ohne diese Schranke könnte man an vielen Stellen nicht erlaubnisfrei fotografieren. Wenn das Street-View-Auto aus 2,50 m Höhe fotografiert, muss man der Absicht des Gesetzgebers entsprechend wohl mit den Möglichkeiten eines menschlichen Fotografen vergleichen. Auch dieser dürfte eine solche Höhe mit ausgestreckten Armen erreichen.
Anders wäre die Lage sicher zu beurteilen, wenn die Kamera Aufnahmen aus 3 m Höhe und mehr gemacht hätte.
Wer Aufnahmen und alle neugierigen Blicke zuverlässig verhindern will, muss einen entsprechend hohen Sichtschutz anlagen.
Die meisten normalen Häuser weisen jedoch keinen Werkcharakter auf, da ihnen die besondere Schöpfungshöhe fehlt. Es sind keine kreativen Gestaltungen, sondern leichte Abwandlungen dessen, was eben ein normales Haus ist. Es wäre auch verfehlt, normale Häuser unter Urheberrechtsschutz zu stellen, da ähnliche Häuser sonst nur unter Mitwirkung des selben Architekten gebaut werden dürften, woran außer wenigen Architekten keiner ein Interesse hat.
Zum Weiterlesen:
1. Teil:
http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder.html
2. Teil:
http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html
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