Montag, 22. November 2010

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 1

Google Street View ist vor einigen Tagen in den ersten 20 Städten in Deutschland gestartet. Nicht gänzlich reibungslos, muss man wohl hinzufügen. Die technische Umsetzung er Unkenntlichmachung scheint nicht fehlerfrei zu funktionieren. So sind Gesichter und Nummernschilder nicht immer und teilweise nicht stark genug verpixelt. Vereinzelt sind auch Häuser, die eigentlich unkenntlich sein sollten nicht verpixelt worden. Außerdem sind sie aus anderen Perspektiven unter Umständen dennoch sichtbar.

 Die Umgekehrte Problematik taucht aber ebenfalls auf. Rechtzweinull hat die Problematik hier schon dargestellt und einen ersten rechtlichen Einordnungsversuch unternommen. Es geht darum, dass auch ein Interesse an der Darstellung der Häuserfront in Google Street View bestehen kann. Insbesondere Gewerbetreibende können ein Interesse daran haben, dass potentielle Kunden sich vorher einen Eindruck der Örtlichkeit machen können. Dies betrifft etwa Restaurants oder Ladengeschäfte. Der Nutzer kann so das gesuchte Gebäude vor Ort auch leichter wieder erkennen. Ist das Restaurant um die Ecke nicht verpixelt und der Kunde vergleicht vorab online, wird er zu dem Restaurant tendieren, über das er sich vorher umfassend informieren konnte.

Auch der Eigentümer kann - etwa im Hinblick auf eine künftige Vermietung – ein dem Interesse des Mieters, der das Gebäude hat verpixeln lassen, entgegen gesetztes Interesse auf Darstellung der Häuserfront haben.

 

Rechtzweinull ist der Auffassung, es gäbe jedenfalls keinen Anspruch auf Entpixelung gegenüber Google. Grund dafür soll sein, dass Google nicht zur Darstellung verpflichtet ist und dass die Rohdaten nach Aussage von Google gelöscht sind und eine Entpixelung daher nicht möglich ist.

 Aus meiner Sicht gibt es aber zumindest Ansätze, eine Darstelungspflicht zu begründen.

 Für Telefonbücher scheint es einen gesetzlichen Anspruch auf einen so genannten Standardeintrag zu geben. Zumindest habe ich das hier gefunden. „Jeder Telefonkunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Telefonbucheintrag (Standardeintrag) in DasTelefonbuch, unabhängig davon, ob er Kunde von T-Home oder eines anderen Netzanbieters ist.“

Auf telefonische Anfrage beim Verlag konnte man mir allerdings nicht sagen, wo dies denn gesetzlich geregelt ist. Nach längerer Recherche habe ich herausgefunden, dass dies nunmehr in § 45m TKG geregelt ist. Danach muss jeder öffentliche Telefonanbieter seine Kunden auf Verlangen mit Name, Anschrift und Telefonnummer unentgeltlich in ein Teilnehmerverzeichnis, sprich Telefonbuch, eintragen.

Eine ähnlich Interessenlage der Verbraucher könnte man auch bei Google Street View in Erwägung ziehen. In beiden Fällen geht es um die gewollte Preisgabe von Daten, die den Verbraucher betreffen in dessen Interesse in einem Flächendeckenden Angebot.

 Überlegt man zusätzlich, dass die Regelungen des TKG wohl auch vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Telefonmarktes getroffen wurden, hat man es hier mit einem Grundgedanken zu tun, der stark in Richtung essential facilities doctrine zu Gunsten des Verbrauchers geht. Die essential facilities coctrine direct anzuwenden dürfte allerdings äußerst schwierig sein. Außerdem stünde dieser Weg nur Unternehmen offen. Da die nachgelagerten Märkte zwar auch jetzt schon bestehen, die Darstellung in Gooble Street View aber möglicherweise einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil darstellen könnte, ließe sich über einen Kontrahierungszwang durchaus nachdenken.

 Hier wäre damit aber auch eine technische Leistung Googles verbunden. Da die Rohdaten aber angeblich gelöscht werden, ließe sich diese nicht mehr erbringen. Google dürfte kaum zur Speicherung verpflichtet werden können. Allerdings ist die Leistung nicht unmöglich, wenn der Antragsteller (also derjenige, der sein Haus entpixeln lassen möchte) die nötigen Rohdaten liefert. Hier könnte sich ein Markt für derartige Dienstleistungen auftun.

 

Für einen Anspruch gegen Google lässt sich nur schwer eine Anspruchsgrundlage konstruieren. Ein solcher Anspruch würde eine massive richterliche Rechtsfortbildung erfordern, scheint mir aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn wirklich jemand mit den eigenen Rohdaten vor Gericht geht.

 

Da Google aber selbst nicht Glücklich über die Verpixelungen sein dürfte, die die weitere Nutzung etwa für kostenpflichtige Werbeangebote erschweren, findet sich vielleicht bald ein Angebot von Google, die Verpixelung in Einzelfällen rückgängig zu machen. Problematisch könnte dabei das Verhältnis zwischen den legitimen Interessen der Antragsteller und der Selbstverpflichtung Googles gegenüber den Datenschutzbehörden sein.

 

Wenn es keinen Anspruch gegen Google gibt, gibt es natürlich für Fehler oder Unterlassen auch keinen Schadenersatz.

 

Hier der zweite Teil, der sich mit den Ansprüchen zwischen Eigentümer und Mieter bei erfolgter Verpixelung beschäftigt. 

Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto aus hier.

3 Kommentare:

  1. Siehe auch
    http://archiv.twoday.net/stories/8460810/

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  2. Ich denke, Google ist sehr wohl zur Darstellung verpflichtet. Begründung: wenn Google etwas öffentlich darstellt, dann darf diese Darstellung nicht in diskriminierender Weise erfolgen.

    Google hat ungerechtfertigte Ansprüche (Bilder von Häuserfronten sind nicht per se vor Veröffentlichung geschützt) gefälligst abzuwehren, oder wahlweise den gesamten Dienst gar nicht erst anzubieten. Wenn es ihn aber anbietet, kann es die nachteiligen Folgen einer Gewährung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, doch nicht einfach auf unbeteiligte Dritte abwälzen!

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  3. Der zweite Teil der Serie ist jetzt online und beschäftigt sich mit dem Verhältnis Eigentümer-Mieter.

    http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html

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