Google Street View ist vor einigen Tagen in den ersten 20 Städten in Deutschland gestartet. Nicht gänzlich reibungslos, muss man wohl hinzufügen. Die technische Umsetzung er Unkenntlichmachung scheint nicht fehlerfrei zu funktionieren. So sind Gesichter und Nummernschilder nicht immer und teilweise nicht stark genug verpixelt. Vereinzelt sind auch Häuser, die eigentlich unkenntlich sein sollten nicht verpixelt worden. Außerdem sind sie aus anderen Perspektiven unter Umständen dennoch sichtbar.
Auch der Eigentümer kann - etwa im Hinblick auf eine künftige Vermietung – ein dem Interesse des Mieters, der das Gebäude hat verpixeln lassen, entgegen gesetztes Interesse auf Darstellung der Häuserfront haben.
Rechtzweinull ist der Auffassung, es gäbe jedenfalls keinen Anspruch auf Entpixelung gegenüber Google. Grund dafür soll sein, dass Google nicht zur Darstellung verpflichtet ist und dass die Rohdaten nach Aussage von Google gelöscht sind und eine Entpixelung daher nicht möglich ist.
Auf telefonische Anfrage beim Verlag konnte man mir allerdings nicht sagen, wo dies denn gesetzlich geregelt ist. Nach längerer Recherche habe ich herausgefunden, dass dies nunmehr in § 45m TKG geregelt ist. Danach muss jeder öffentliche Telefonanbieter seine Kunden auf Verlangen mit Name, Anschrift und Telefonnummer unentgeltlich in ein Teilnehmerverzeichnis, sprich Telefonbuch, eintragen.
Eine ähnlich Interessenlage der Verbraucher könnte man auch bei Google Street View in Erwägung ziehen. In beiden Fällen geht es um die gewollte Preisgabe von Daten, die den Verbraucher betreffen in dessen Interesse in einem Flächendeckenden Angebot.
Für einen Anspruch gegen Google lässt sich nur schwer eine Anspruchsgrundlage konstruieren. Ein solcher Anspruch würde eine massive richterliche Rechtsfortbildung erfordern, scheint mir aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn wirklich jemand mit den eigenen Rohdaten vor Gericht geht.
Da Google aber selbst nicht Glücklich über die Verpixelungen sein dürfte, die die weitere Nutzung etwa für kostenpflichtige Werbeangebote erschweren, findet sich vielleicht bald ein Angebot von Google, die Verpixelung in Einzelfällen rückgängig zu machen. Problematisch könnte dabei das Verhältnis zwischen den legitimen Interessen der Antragsteller und der Selbstverpflichtung Googles gegenüber den Datenschutzbehörden sein.
Wenn es keinen Anspruch gegen Google gibt, gibt es natürlich für Fehler oder Unterlassen auch keinen Schadenersatz.
Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto aus hier.
Siehe auch
AntwortenLöschenhttp://archiv.twoday.net/stories/8460810/
Ich denke, Google ist sehr wohl zur Darstellung verpflichtet. Begründung: wenn Google etwas öffentlich darstellt, dann darf diese Darstellung nicht in diskriminierender Weise erfolgen.
AntwortenLöschenGoogle hat ungerechtfertigte Ansprüche (Bilder von Häuserfronten sind nicht per se vor Veröffentlichung geschützt) gefälligst abzuwehren, oder wahlweise den gesamten Dienst gar nicht erst anzubieten. Wenn es ihn aber anbietet, kann es die nachteiligen Folgen einer Gewährung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, doch nicht einfach auf unbeteiligte Dritte abwälzen!
Der zweite Teil der Serie ist jetzt online und beschäftigt sich mit dem Verhältnis Eigentümer-Mieter.
AntwortenLöschenhttp://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html