Mittwoch, 24. November 2010

Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz Teil 2

Im ersten Teil habe ich mich mit möglichen Entpixelungsansprüchen gegen Google befasst.

 

In diesem zweiten Teil werde ich mich der Frage widmen, ob Eigentümer oder Besitzer vom jeweils Anderen eventuell Schadenersatz verlangen könnten.

Denkbar sind in diesem Zusammenhang zwei Sachverhalte.

 

1.      Der gewerblich tätige Mieter sieht seine Wettbewerbsfähigkeit durch eine vom Eigentümer veranlasste Verpixelung eingeschränkt.

2.      Der Eigentümer sieht den Erfolg einer zukünftigen Vermietung oder eines Verkaufs gefährdet oder geschmälert.

Man kann wohl festhalten, dass die Veröffentlichung der Hausansicht durch Google eine Nutzung des gegebenenfalls existierenden Urheberrechts darstellt. Darüber hinaus könnte auch das Eigentumsrecht des Hauseigentümers betroffen sein. § 59 UrhG erlaubt eine derartige Nutzung allerdings ausdrücklich (zur Auseinandersetzung mit der Gegenansicht siehe mein Artikel Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?).

Google darf die Ansichten also ohne Zustimmung des Eigentümers, Mieters oder Architekten für seinen Street View Dienst nutzen. Google räumt jedoch sowohl Eigentümern, als auch Mietern das Recht ein, Google um Verpixelung zu bitten, dem Google dann nachkommt.

Da dies ein freiwillig (wenn auch auf politischen Druck hin) zugestandenes Recht ist, für das es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, kann Google sich aussuchen, wem es diese Möglichkeit einräumt.

Rechtlich dürfen also sowohl Mieter, als auch Eigentümer von Googles Angebot, ein Gebäude, oder einen Teil davon zu verpixeln Gebrauch machen.

Ein Schadenersatzanspruch für die eine oder andere Seite kann also erst da entstehen, wo das Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Hier kann man an die Grenze des Schikaneverbots des § 226 BGB denken. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn es nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.

Das wären in unserem Fall Ausnahmekonstellation, etwa wenn der Mieter erst kurz vor Auszug die Verpixelung veranlasst, um dem Vermieter die Neuvermietung zu erschweren, oder wenn der Eigentümer den Mieter zur Kündigung bewegen will, indem er durch Verpixelung der Geschäftsräume dessen Wahrnehmbarkeit stört, um ihn zur Geschäftsaufgabe zu zwingen.

In solchen Fällen käme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Den Schaden zu beziffern dürfte allerdings ausgesprochen schwierig werden. Der Eigentümer kann kaum nachweisen, dass er ein Objekt wegen der Verpixelung nicht, später oder nur zu einem niedrigeren Preis vermieten konnte. Etwas einfacher, aber in der Kausalität dennoch problematisch wäre der Umsatzrückgang eines Ladengeschäfts im zweiten Teil als Schaden zu beziffern.

 

Erfolgt die Verpixelung nicht nachweislich in rechtsmissbräuchlicher Weise, kommen Schadenersatzansprüche zwischen Mieter und Eigentümer meiner Ansicht nach nicht in Betracht.

 

In einem dritten Teil werde ich mich demnächst mit dem Fall, dass ein Wettbewerber die Verpixelung verursacht hat auseinandersetzen.


Zur Frage der Panoramafreiheit bei 2,50 m Aufnahmehöhe vom Street-View-Auto siehe hier.

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