Donnerstag, 11. November 2010

Google Thumbnails und Google Preview

Vor nicht allzu langer Zeit ging die so genannte „Thumbnails-Entscheidung“ des BGH durch die Presse. Darin entschied der BGH, dass ein Webseitenbetreiber nicht gegen die verkleinerte Vervielfältigung der auf seiner Seite befindlichen Bilder durch Google vorgehen könne. Zwar handele es sich um einen Eingriff in das Urheberrecht des Betroffenen, durch die Suchmaschinenoptimierung der Seite läge allerdings eine Einwilligung vor.

 

Bei dem von Google angekündigten Vorschaudienst (Google Preview), von dem auch schon Telemedicus berichtet,  handelt es sich um einen sehr ähnlichen Fall. Auch hier wird ein verkleinertes Bild bei der Suche angezeigt. Unerheblich ist, dass es sich nicht um die Bilder, sondern gleich um die ganze Website handelt. Nahezu jede Website dürfte urheberrechtlich geschützt sein. Entweder schon durch ihr Layout, oder durch Inhalte, wie Bilder oder Texte, die die nötige Schöpfungshöhe erreichen.

 

Will man der durchaus kritikwürdigen Argumentation des BGH folgen, so kann keine Einwilligung zu einer derartigen Nutzung vorliegen. Wer seine Website nicht eigens für den neuen Service optimiert, hat sich wenn überhaupt am Stand vor Einführung des Dienstes orientiert. Die Google-Vorschau kann auch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Die Argumentation des BGH kann Google in diesem Fall also nicht von der Verantwortung befreien. Jede ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers in der Vorschau angezeigte Webseite verletzt insofern zumindest das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Google macht sich damit also vermutlich Schadensersatz- und Unterlassungspflichtig.

 

Will Google den Dienst in Deutschland dennoch einigermaßen rechtssicher anbieten, kann dies wohl nur bei Websites geschehen, die durch Einbindung eines speziell eingeführten Tags einer derartigen Nutzung ausdrücklich zugestimmt haben. Letztlich würde es eine Weile dauern, im Rahmen der dauernden Suchmaschinenoptimierung würden zumindest die größeren Websites den Vorteil nutzen, einen etwaigen Rankingvorteil zu nutzen. So könnte Google über das beschriebene Opt-In-Verfahren sicherstellen, nicht in die Urheberrechte Dritter einzugreifen.

 

Auch bezüglich der Thumbnails-Entscheidung ist anzumerken, dass die Argumentation des BGH zwar in vielen Fällen vertretbar sein mag, dass sie aber nicht für nicht suchmaschinenoptimierte Seiten gelten kann. Leider weiß ich nicht, ob es Tags gibt, die die Crawler eigens zur Verwendung in der Bildersuche auffordern. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Argumentation für Bilder, die sich schon vor Einführung bzw. allgemeiner Bekanntheit des Bildersuchdienstes im Internet befanden wohl auch nicht tragfähig, da auch hier keine Einwilligung erkennbar ist und in einem Unterlassen des Schutzes gegen Crawler wohl keine Einwilligung liegen kann. Das deutsche Recht kennt derartige Opt-Out-Verfahren zu Recht nicht.

 

Den hier angestellten Überlegungen mag es geschuldet sein, dass „der gewünschte Test nicht mehr verfügbar“ ist.

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Service in der angekündigten Form in Deutschland eingeführt wird. Falls doch, dürfen wir auf das Urteil des BGH gespannt sein.

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