Montag, 22. November 2010

Aber 2,50 m ist doch nicht mehr Panoramafreiheit oder?

Bei Diskussionen um Google Street View liest man häufiger, die Aufnahmen würden gegen das Urheberrecht verstoßen, da eine Fotografie aus einer solchen Höhe nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sei. 

§ 59 UrhG erlaubt kurz gesagt das Fotografieren von Gebäuden, die an öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen, etc. liegen. Ohne diese Schranke könnte man an vielen Stellen nicht erlaubnisfrei fotografieren. Wenn das Street-View-Auto aus 2,50 m Höhe fotografiert, muss man der Absicht des Gesetzgebers entsprechend wohl mit den Möglichkeiten eines menschlichen Fotografen vergleichen. Auch dieser dürfte eine solche Höhe mit ausgestreckten Armen erreichen.

 In diesem Zusammenhang wird dann die berühmte Sichtschutzhecke ins Feld geführt. Diese hat jedoch vorrangig den Zweck die Bewohner gegebenenfalls auch in ihrem Garten vor unerwünschten Blicken zu schützen. Soweit Menschen auf den Street-View-Bildern zu sehen sind, ist dies aber aus anderen Gründen problematisch, wenn diese nicht ausreichend unkenntlich gemacht sind. Die Gebäudeansicht verhindert die Sichtschutzhecke jedenfalls nicht, da zumindest das Dach oder die oberen Stockwerke zu sehen sind. Urheberrechtlich kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rathaus oder ein durch eine Sichtschutzhecke geschütztes Gebäude mit ausgestreckten Armen fotografiert wird. Ersteres ist jedoch unzweifelhaft von der Schranke erfasst und kommt auch dauernd vor. Da das Urheberrecht aber nur das Werk (und die Verbindung des Urhebers dazu) an sich schützt, muss das fotografieren über die Hecke mit normalen Mitteln, oder Mitteln, die über die mit normalen Mitteln erzielbare Perspektive nicht hinausgehen ebenfalls erlaubt sein. 

Anders wäre die Lage sicher zu beurteilen, wenn die Kamera Aufnahmen aus 3 m Höhe und mehr gemacht hätte.

Wer Aufnahmen und alle neugierigen Blicke zuverlässig verhindern will, muss einen entsprechend hohen Sichtschutz anlagen.

 Selbst sollte man das Urheberrecht durch ein fotografieren aus 2,50 m immer oder aus sachfremden Erwägungen heraus aus 2,50 m von einem Street-View-Auto als verletzt ansehen, würde das bei den allermeisten Privathäusern nicht helfen. Um Privathäuser geht es aber in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle. Meist findet man einen entsprechenden Sichtschutz auch nur dort.

Die meisten normalen Häuser weisen jedoch keinen Werkcharakter auf, da ihnen die besondere Schöpfungshöhe fehlt. Es sind keine kreativen Gestaltungen, sondern leichte Abwandlungen dessen, was eben ein normales Haus ist. Es wäre auch verfehlt, normale Häuser unter Urheberrechtsschutz zu stellen, da ähnliche Häuser sonst nur unter Mitwirkung des selben Architekten gebaut werden dürften, woran außer wenigen Architekten keiner ein Interesse hat.

 

Zum Weiterlesen:

 Meine Serie über Google-Street-View „Anspruch auf Entpixelung oder Schadenersatz“

1. Teil:

http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder.html

2. Teil:

http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html

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