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Freitag, 10. Dezember 2010

Buttonlösung: Die Entmündigung des mündigen Verbrauchers

Der Gesetzgeber plant, der Abofallenproblematik im Internet Herr zu werden und beabsichtigt, eine sogenannte "Buttonlösung" einzuführen. Darunter ist eine Informationspflicht zu verstehen, die bei allen Geschäften, die allein im Internet geschlossen werden, greift. Unternehmer sollen verpflichtet werden, noch vor der eigentlichen Bestellung des Verbrauchers einen hervorgehobenen Hinweis auf Preis, Versandkosten- und Dauer, sowie Vertragslaufzeit und automatische Verlängerungen zu geben. Erst nach Kenntnisnahme dieser Daten soll der Verbraucher die Bestellung abschicken können.


Kosten für Betreiber von Online-Shops

Laut dem Entwurf werden für die Einführung der Regelung

„einmalig Anpassungen der Online-Verkaufsplattformen erforderlich. Ausgehend von 193 000 betroffenen Unternehmen, belaufen sich die Mehrkosten der einmaligen Anpassung auf einen Betrag zwischen 38,7 und 48,3 Millionen Euro.“

Pro Unternehmen fallen also nach Schätzung des Bundesjustizministeriums (BMJ) 200-250 Euro an. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass nicht alle 193 000 Unternehmen die Vorgaben fristgerecht umsetzen werden. Diejenigen, die nicht rechtzeitig aktiv werden, erhalten mit ziemlicher Sicherheit eine Abmahnung von einem Konkurrenten, die ein Mehrfaches dieser Investitionen kostet. Es kommt also noch ein deutlicher Millionenbetrag an Abmahnkosten hinzu. Damit belastet man die rechtschaffenen Onlinehändler mit rund 50 Millionen Euro, nur damit ein paar Verbraucher wissen, dass die Forderungen der überschaubaren Anzahl an Abofallenbetreibern unberechtigt sind.

Rechtsfolge der Missachtung der geplanten Regelung ist die Nichtigkeit des ganzen Vertrages. Allerdings sind die Forderungen der Abofallenbetreiber auch bisher schon unberechtigt, wie hier aus einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins hervor geht. Die Lage verbessert sich also nicht. Eine reine Verbraucherinformationskampagne wäre ebenso effektiv wie eine gesetzliche Verbraucherinformationspflicht. Nur im Ergebnis wesentlich preiswerter für die Onlinehändler.

Nichtige Verträge sind systemwidrig

Die Rechtsfolge, dass die Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern nichtig sind, widerspricht auch der Systematik des BGB. Denn selbst im Falle einer arglistigen Täuschung des Verbrauchers steht diesem das Gestaltungsrecht der Anfechtung zur Verfügung. So kann er sich aussuchen, ob er am Vertrag festhalten möchte, oder nicht. Im Einzelfall kann nämlich ein Festhalten am Vertrag auch für den Getäuschten durchaus Sinn machen, etwa wenn über die wertbildenden Faktoren getäuscht wurde, die wertlose Sache aber plötzlich dennoch einen Wert entwickelt und der Verbraucher sie behalten möchte.

Bei einer automatischen Nichtigkeit schützt man in diesem Fall unbeabsichtigt die "bösen Buben", die sich ebenso auf die Nichtigkeit berufen und Rückabwicklung verlangen können. Der erste Vertragspartner, dem der Vertrag nicht mehr gefällt, kann sich auf die Nichtigkeit berufen, hat also quasi ein Reurecht. Damit wird es vor allem in der Anfangsphase eine Unzahl fehlerhafter, aber vollzogener Verträge geben, die irgendwann streitintensiv rückabgewickelt werden.

Kein Widerrufsrecht beim nichtigen Vertrag

Unsauber ist die vorgesehene Regelung auch insofern, als sie sich mit den Regelungen zum Fernabsatzwiderruf beißt. Ist ein Vertrag zustande gekommen, kann der Verbraucher risikolos innerhalb von zwei Wochen, bei fehlender Belehrung zeitlich unbegrenzt, widerrufen. Ab einem Warenwert von 40 € trägt der Unternehmer dabei sogar die Versandkosten. Ist der Vertrag dagegen nichtig, trägt der Verbraucher die Rücksendekosten und muss gegebenenfalls schon für die normalen Prüfungshandlungen, wie etwa Auspacken der Ware, Wertersatz leisten. Diesen Wertungswiderspruch wird dann die Rechtsprechung lösen müssen, indem sie die Widerrufsregelungen zu Gunsten des Verbrauchers analog anwendet.

Das BGB wird insgesamt ohne Not durch das Hinzufügen einer ungeschriebenen Ausnahme noch laienunfreundlicher gemacht. Gerade im Bereich des Verbraucherschutzes ist es jedoch wichtig, dass sich der Verbraucher auch ohne Anwalt aus dem Gesetz über seine Rechte informieren kann.

In Anbetracht der letztlich geringen Bedeutung der Abofallenproblematik und der schon ausreichenden bisherigen Rechtslage ist das Gesetz überflüssig. Wie gezeigt verursacht es zusätzlich noch Kosten für rechtstreue Unternehmen und schafft Rechtsunsicherheit und im Einzelfall sogar Nachteile und Risiken für den Verbraucher. Man kann den Gesetzesentwurf insofern als Fehlgriff bezeichnen.

Eine besonders prägnante Zusammenfassung zur Sinnlosigkeit der neuen Regelung hat der DAV als Stellungnahme zu dem Entwurf veröffentlicht.
 

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Des Pudels Kern #JMStV

Um das heiß diskutierte Problem noch mal auf den Punkt zu bringen:

 

Nur wer entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte Anbietet, ist überhaupt vom JMStV betroffen.

 Wer keine derartigen Inhalte anbietet, muss weder einen Jugendschutzbeauftragten im Impressum angeben, noch irgendwelche Klassifizierungen oder Zugangsbeschränkungen vornehmen.

Leider ist nicht ganz klar, was entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind. Alles, was bisher schon jugendgefährdend ist, fällt aber jedenfalls darunter. Ein paar Anhaltspunkte dafür, was entwicklungsbeeinträchtigend bedeuten könnte, finden sich hier.

Neu ist die Einführung der Altersstufen. Sie stellen klar, dass entwicklungsbeeintächtigende Angebote auch solche sind, die sich auf unter 16-jährige beeinträchtigend auswirken können. Es gibt also auch Inhalte, die für die darunter liegenden Altersstufen „ab 6“ und „ab 12“ nicht geeignet sind. Das wird man bei den meisten „normalen“ Angeboten wohl nicht völlig auszuschließen sein. Solange man sich aber auch mit seinen sonstigen Angeboten nicht an unter 12-jährige wendet, bedarf es keiner Kennzeichnung oder Sendezeitbeschränkung. Richtet man sich sonst an Kinder, müssten die Angebote getrennt werden.

Ob man Inhalte hat, die erst für ab 16-jährige geeignet sind, wird sich meist einschätzen lassen. Hat man keine solchen Inhalte, bleibt man von Zugangssystemen, Sendezeitbeschränkungen und Klassifizierungen mit der oben genannten Ausnahme verschont.

Offenbar nicht verzichten kann man jedoch auf die Nennung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum, da § 7 JMStV keine Einschränkung dieser Verpflichtung für nur für unter 16 oder 12-ährige ungeeignete Inhalte vorsieht.

Hier dürfte auch der Hauptansatzpunkt für Abmahnungen liegen, da es bei normalen Angeboten recht wahrscheinlich ist, dass zumindest für unter 6-jährige ungeeignete Inhalte enthalten sind. Es bietet sich also an, einen Jugendschutzbeauftragten mit allen notwendigen Daten ins Impressum aufzunehmen. In der Regel wird das bei Ein-Mann Webseiten der eine Mann (oder Frau) sein.

Für die meisten Blogs dürfte sich die Verpflichtung also in der Jugendschutzbeauftragtenimpressumspflicht erschöpfen. Dennoch sollte jeder Seitenbetreiber zumindest einmal über die Problematik nachgedacht haben.

Bezüglich der Impressumsverstöße rechne ich mit einer Abmahnwelle. Da aber auch der Nachweis einer Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden ist, solange es dazu keine gefestigte Rechtsprechung gibt, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, sich einer Abmahnung nicht zu beugen. Bei der erforderlichen Beratung wird aber nicht jeder Anwalt kompetent Auskunft geben können, da dies schon eher ein Feld für Sozialwissenschaftler ist.

 

Diese Einschätzung ist selbstverständlich keine Rechtsberatung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Sollten sie betroffen sein, wenden sie sich an einen Anwalt ihres Vertrauens.

 

Hier mein vorheriger Artikel zum JMStV.

 

Dienstag, 30. November 2010

Jugendmedienstaatsvertrag: Keine Panik für Kleinblogger

Ich habe mich noch einmal unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussionserkenntnisse mit dem Gesetzestext auseinandergestzt und beleuchte dabei eingehender die entstehenden Pflichten und das Abmahnpotential.

Vorweg: Der JMStV ist ein Desaster und wir können nur alle hoffen, dass er doch nicht kommt, oder schnell korrigiert wird.

Für kleine private Blogs sieht die Lage aber meiner Meinung nach nicht ganz so schwarz aus, wie es momentan gemalt wird.

Zunächst das Gespenst der Abmahnungen: um nach § 8 UWG einem Anspruch ausgesetzt zu sein, müsste man im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dies zu begründen wird schwer, wenn man keine Werbung einblendet oder sonst welche Einnahmen mit der Seite generiert. Da kleine, private Seiten eh keine nennenswerte Werbeeinnahmen haben, kann man notfalls auf die paar Euro verzichten.

Was muss ich überhaupt machen, um den Anforderungen des JMStV zu genügen?

§ 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV lautet:

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Habe ich keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte, muss ich danach offenbar auch nichts machen.

Das Problem ist die Frage, was denn entwicklungsbeeinträchtigend ist. Dazu scheint es noch keine gesicherten Erkenntnisse zu geben. Einige Hinweise findet man jedoch hier.

Die meisten Blogs wären nach meinem Verständnis davon nicht betroffen.

Hat man entsprechende Inhalte oder kann dies nicht ausschließen, bleiben einem drei Möglichkeiten.

1. Man schränkt die Erreichbarkeit zeitlich ein. Für ab 18 Angebote z.B. Zugriff nur von 23-6 Uhr.

2. Alle Inhalte nach Altersstufen klassifizieren, da diese Einschätzung aber selbst kaum zuverlässig ist, von anerkannter Stelle kostenpflichtig klassifizieren zu lassen

3. Wirksame Alterskontrollmechanismen einführt, was technisch schwierig wird und ohne einen kostspieligen Dienstanbieter auch nicht möglich sein wird.

Okay, jetzt habe ich meine Angebote selbst geprüft und bin der Meinung, ich brauche nichts kennzeichnen. Leider habe ich mich getäuscht, was kann mir als nicht geschäftlich tätigem privaten Blogbetreiber passieren?

Die KJM könnte mich prüfen und einen Bußgeldbescheid erlassen. Bei er Recherche wird sie von jugenschutz.net untrstützt. Die KJM besteht aus 12 Personen, die offenbar auch noch andere Ämter haben. Für kleine Blogs werden die sich also vermutlich nicht interessieren. Jugendschutz.net prüft von sich aus Angebote und informiert die Betreiber, falls etwas nicht stimmt. Dann leitet es das ganze auch an die KJM weiter. Wenn man auf die Mitteilung von jugenschutz.net hin sein Angebot einfach überarbeitet, vermute ich mal, das nichts weiter passieren wird. Die Mitteilung scheint nach Allem, was ich bisher gelesen habe auch nichts zu kosten.

Sollte es tatsächlich ein Bußgeld geben, kann dies theoretisch bis zu 500.000 € betragen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann ich mir aber nur schwer vorstellen, dass die tatsächlich verhängten Bußgelder bei kleinen privaten Blogs einige hundert Euro übersteigen. Das hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls ab, nämlich wie stark entwicklungsbeeinträchtigend das Angebot ist und vielleicht auch wie groß die Leserschaft ist.

Das Bußgeld gibt es im Übrigen als Verwaltungsakt, ich kann es also anfechten. Sollte die Beurteilung der Behörde völlig aus dem Ruder laufen, können die Gerichte dies also korrigieren, wenn die Ermessensgrenze überschritten wird. In Anbetracht des hohen Ranges de Presse- und Meinungsfreiheit wird sich die Behörde bei leichten Verstößen also vielleicht nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen.

Fazit: Ich werde online bleiben und die weitere Entwicklung abwarten. Für Leute, die mit ihren angeboten geschäftlich tätig sind, könnte aber in der Tat eine Abmahnwelle drohen, die vermutlich die reellere Gefahr ist, als etwaige Bußgelder.

Liebe Politiker seid einmal vernünftig und lasst die Scheiße!


Auch sehr instruktiv: http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/2/

Linksammlung zum Thema: http://klawtext.blogspot.com/2010/11/blogger-und-der-jmstv.html

UPDATE: Udo Vetter hat sich nun auch umfassend geäußert und rät von Panik ab: http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/jugensmedienstaatsvertrag-keine-panik.html

Sonntag, 14. November 2010

Warum Abmahnungen sein müssen

In den USA kommt die Abmahnwelle nun auch gegen Porno-Filesharer in Fahrt. In Deutschland haben wir einen derartigen Markt schon länger. Nun mag man Abmahnungn schon per se für etwas schlechtes halten, sie haben aber durchaus ihre Berechtigung.

 

Zunächst muss man sich die Interessen der verschiedenen Seiten vor Augen führen.

Auf der einen Seite sind das die Konsumenten. Sie möchten die Produkte möglichst günstig nutzen. Da kostenlos nun mal das günstigste ist, nutzen viele von Ihnen Filesharingdienste oder Downloadportale.

Auf der anderen Seite stehen die Produzenten. Sie investieren in die Erstellung eines Produktes und möchten damit möglichst viel Gewinn machen. Müssen sie gegen ein Umfangreiches Angebot kostenloser Konkurrenzprodukte und unautorisierte öffentliche Zugänglichmachungen antreten, haben sie ein Problem.

Dazwischen stehen zwei Parteien, die ihr eigenes Geschäft betreiben. Zum einen sind dies die Anbieter von Filesharingsoftware und Downloadportalen, die billigend in Kauf nehmen, dass ihre Angebote vorwiegend für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden. Sie ermöglichen erst die breite Masse der Rechtsverletzungen, indem sie den einfachen Zugang für die Konsumenten bieten. Sie verhelfen den Konsumenten also im eigenen Interesse zur kostenlosen Nutzungsmöglichkeit.

Die letzte Partei dient ebenfalls in erster Linie ihrem eigenen Geldbeutel. Es sind die Anwälte und Recherchefirmen, die den Rechteinhabern eine Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen erst ermöglichen.

 

Mit dem Urheberrecht hat der Gesetzgeber ein Ausschließlichkeitsrecht für bestimmte Informationen geschaffen. Ob dies sinnvoll war, oder ob Informationen unter allen Umständen frei bleiben müssen, darüber kann man trefflich auf philosophischer Ebene streiten. Ich möchte nur anmerken, dass es manche Kunstformen, wie etwa aufwendige Filme, ohne eine Möglichkeit dafür Geld zu nehmen und nicht jede kostenlose Nutzung dulden zu müssen, kaum geben würde. Für viele andere Werke, insbesondere solche mit geringer Schöpfungshöhe und geringen Herstellungskosten könnte man zwar streiten, der Gesetzgeber hat es aber nun mal so festgelegt und daran wird sich auch so bald nichts ändern.

Für Pornofilme dürfte im Regelfall zwar kein Urheberrecht bestehen, da es wegen der fehlenden Schöpfungshöhe meist nur Laufbilder sind, diese sind aber abgesehen von der etwas kürzeren Schutzfrist gleich geregelt.

 

Wo bleibt die Moral?

Wenn es ums Geld geht vermutlich heulend im Keller.

Fest steht jedenfalls, dass sich die Konsumenten im Regelfall darüber im Klaren sind, dass sie Fremde Werke ohne Erlaubnis nutzen. Dies ergibt sich schon aus der einfachen Überlegung, dass sie andernorts erstaunlicherweise für das gleiche Produkt zahlen sollen.

Mit erwischten Urheberrechtsverletzern muss man darum nicht zu viel Mitleid haben. Sie haben durchaus Unrechtsbewusstsein, die eigenen Interessen überwiegen dies aber. Wer sich zu Unrecht an etwas bedient, läuft immer auch Gefahr erwischt zu werden. Desto unwahrscheinlicher dies ist, desto leichter lässt sich das Unrechtsbewusstsein unterdrücken. Dennoch lebt jeder bewusst mit dem Risiko, dass er eingeht.

Die Produzenten sind rein formal gesehen im Recht. Sie vertreten ja schließlich nur ihr gutes Recht. Moralisch kann man zweifeln, ob das Recht auch dann noch gut ist, wenn es zu Einkünften verhilft, die bei realistischer Betrachtung nicht im Entferntesten im normalen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wären. Niemand kann aber einem Geschäftsmann verbieten die Kunden auszunehmen. Und Quasikunden werden die erwischten Konsumenten.

Was die Vermittler, also die Downloadportalbetreiber und Filesharingsoftwareanbieter angeht bewegen sie sich zum Teil in rechtlichen Grauzonen, zum Teil setzen sie darauf nicht erwischt zu werden. Moralisch betrachtet verdienen sie an den Rechtsbrüchen anderer. Sie sind die Hehler im Geschäft mit Urheberrechten.

Die Anwälte denken sich, dass Geld nicht stinkt. Je nach Stellung und Verhalten ihres Mandanten teilen sie dessen moralische Position. Sie sind die Söldnertruppe der Rechteinhaber und absolut notwendig, will man diese nicht waffen- und hilflos im Regen stehen lassen.

 

Zuletzt kann man einwenden, die Abmahnungen, also Anwaltskosten plus Schadenersatz seien unangemessen teuer. Dabei muss man aber den Aufwand berücksichtigen, den der Rechercheapparat, der Unterhalt einer Kanzlei, etc. kostet. Außerdem gehen die Rechteinhaber in Vorleistung, denn sie tragen das Insolvenzrisiko des erwischten Konsumenten. Wenn man unterstellt, dass die fleißigsten Konsumenten am häufigsten erwischt werden und dass die fleißigsten Konsumenten die mit der meisten Zeit und damit meist dem wenigsten Geld sind, wird klar, dass das System nicht funktionieren kann, wenn jeder wirklich nur den eigenen Schaden bezahlt.

 

Das System mag nicht schön sein und man kann über die Beteiligten denken, was man möchte, aus meiner Sicht ist es aber in der Grundkonzeption alternativlos. Auswüchse gibt es bei den meisten sinnvollen Einrichtungen, sie werden sich nie völlig vermeiden lassen. Bei den derzeitigen Kosten, die sich nach meinem Eindruck im Bereich bis 1500 € für den Abgemahnten bewegen, ist die Angelegenheit in der Regel nicht existenzbedrohend, hat aber den gewünschten erzieherischen Effekt.