Mittwoch, 1. Dezember 2010

Des Pudels Kern #JMStV

Um das heiß diskutierte Problem noch mal auf den Punkt zu bringen:

 

Nur wer entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte Anbietet, ist überhaupt vom JMStV betroffen.

 Wer keine derartigen Inhalte anbietet, muss weder einen Jugendschutzbeauftragten im Impressum angeben, noch irgendwelche Klassifizierungen oder Zugangsbeschränkungen vornehmen.

Leider ist nicht ganz klar, was entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind. Alles, was bisher schon jugendgefährdend ist, fällt aber jedenfalls darunter. Ein paar Anhaltspunkte dafür, was entwicklungsbeeinträchtigend bedeuten könnte, finden sich hier.

Neu ist die Einführung der Altersstufen. Sie stellen klar, dass entwicklungsbeeintächtigende Angebote auch solche sind, die sich auf unter 16-jährige beeinträchtigend auswirken können. Es gibt also auch Inhalte, die für die darunter liegenden Altersstufen „ab 6“ und „ab 12“ nicht geeignet sind. Das wird man bei den meisten „normalen“ Angeboten wohl nicht völlig auszuschließen sein. Solange man sich aber auch mit seinen sonstigen Angeboten nicht an unter 12-jährige wendet, bedarf es keiner Kennzeichnung oder Sendezeitbeschränkung. Richtet man sich sonst an Kinder, müssten die Angebote getrennt werden.

Ob man Inhalte hat, die erst für ab 16-jährige geeignet sind, wird sich meist einschätzen lassen. Hat man keine solchen Inhalte, bleibt man von Zugangssystemen, Sendezeitbeschränkungen und Klassifizierungen mit der oben genannten Ausnahme verschont.

Offenbar nicht verzichten kann man jedoch auf die Nennung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum, da § 7 JMStV keine Einschränkung dieser Verpflichtung für nur für unter 16 oder 12-ährige ungeeignete Inhalte vorsieht.

Hier dürfte auch der Hauptansatzpunkt für Abmahnungen liegen, da es bei normalen Angeboten recht wahrscheinlich ist, dass zumindest für unter 6-jährige ungeeignete Inhalte enthalten sind. Es bietet sich also an, einen Jugendschutzbeauftragten mit allen notwendigen Daten ins Impressum aufzunehmen. In der Regel wird das bei Ein-Mann Webseiten der eine Mann (oder Frau) sein.

Für die meisten Blogs dürfte sich die Verpflichtung also in der Jugendschutzbeauftragtenimpressumspflicht erschöpfen. Dennoch sollte jeder Seitenbetreiber zumindest einmal über die Problematik nachgedacht haben.

Bezüglich der Impressumsverstöße rechne ich mit einer Abmahnwelle. Da aber auch der Nachweis einer Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden ist, solange es dazu keine gefestigte Rechtsprechung gibt, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, sich einer Abmahnung nicht zu beugen. Bei der erforderlichen Beratung wird aber nicht jeder Anwalt kompetent Auskunft geben können, da dies schon eher ein Feld für Sozialwissenschaftler ist.

 

Diese Einschätzung ist selbstverständlich keine Rechtsberatung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Sollten sie betroffen sein, wenden sie sich an einen Anwalt ihres Vertrauens.

 

Hier mein vorheriger Artikel zum JMStV.

 

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