Montag, 31. Januar 2011

ZVAB vs. Amazon: Was macht eigentlich die Preisparitätsklausel?

Anfang des vergangenen Jahres kündigte Amazon die Einführung einer sogenannten Preisparitätsklausel an. Diese verbietet den Amazon-Verkäufern, ihre Ware (im Internet) andernorts günstiger anzubieten. Amazon definiert das folgendermaßen: „Preisparität heißt allgemein, dass Ihr Angebot für jeden einzelnen Artikel, den Sie auf Amazon.de anbieten, mindestens so günstig ist wie das günstigste aller Angebote, zu dem Sie diesen Artikel über Ihre anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanäle anbieten.“

Die Entsprechenden AGB-Klauseln gelten seit dem 01. Mai 2010. Das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher (ZVAB) ging gegen die Verwendung der Klausel für Bücher vor und erwirkte vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen Amazon (Az 37 0 7636/10 v. 22.04.2010). Am 21.10.2010 fand auf den Widerspruch Amazons hin eine mündliche Verhandlung statt. Das Urteil wurde für den 23.12.2010 angekündigt.

Dieses ist jedoch nicht ergangen und so heißt es vorerst weiterhin bei Amazon: „Die Preisparität gilt nicht für das Angebot von Büchern auf Amazon.de.“

Ich habe beim ZVAB nach dem Stand des Verfahrens gefragt und mir wurde mitgeteilt, dass das Urteil noch nicht gesprochen sei, da die Parteien „außergerichtliche Gespräche führen“. Es werden also Vergleichsverhandlungen geführt. Sollte die Frage wegen eines "erfolgreichen" Abschlusses der Verhandlungen nicht letzinstanzlich geklärt werden, wäre dies Schade, da viele Amazonhändler darauf warten. Eine Niederlage Amazons würde vermutlich das Aus für die Klausel bedeuten, da die Lage für andere Produktkategorien vergleichbar sein dürfte.

Weitere Informationen, auch zur rechtlichen Einordnung:

Presseerklärung des ZVAB v. 03.05.2010

Kurzer Kommentar zur einstweiligen Verfügung

Grober Abriss möglicherweise einschlägiger Kartellrechtsnormen


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