Dienstag, 9. August 2011

Qualitätsmedien ohne Lektorat

Ein "Qualittsmedium", also ein Presseorgan mit journalistischem Anspruch sollte sich durch gründlich recherchierte und gut lesbare, fehlerfreie Artikel auszeichnen. Häufig geht dieser Anspruch leider nicht über das Abschreiben von Agenturmeldungen, Pressemitteilungen oder Wikipedia-Einträgen hinaus.

Immerhin hat ein Qualitätsmedium ein Lektorat, das verhindert, dass die Leser mit den besonders grausamen sprachlichen Ergüssen übermüdeter Journalisten gequält werden. Darin liegt einer der wesentlichen Qualitätsunterschiede zu den Laienjournalisten (Bloggern), die ihre Artikel alleine verfassen und nicht von einer zweiten Instanz vor Veröffentlichung kontrollieren lassen. Zumindest was Online-Artikel betrifft, lese ich aber mindestens so viele verkorkste Sätze in "Qualitätsmedien" wie in Blogs. Ein Besonders schönes Beispiel liefert der Tagesspiegel in diesem Artikel (Zitat der letzten anderthalb Absätze, Hervorhebungen von mir):

"Am Freitag gab es eine Proteste gegen den Abriss von Hütten im Hofbereich.

Das Tacheles soll zwangsversteigert werden, seit Monaten wehren sich die Künstler dagegen, einige waren sich aber von nach Zahlung von hohen Geldsummen zum Auszug bereit."

Der hoffentlich völlig übermüdete Verfasser hat den Artikel veröffentlicht, ohne ihn selbst noch einmal gelesen zu haben. Anders ist eine derartig verkorkste Konstruktion nicht erklärbar. Sollte der Text gar ein Lektorat durchlaufen haben, wurde es vermutlich im Zuge von Einsparungsmaßnahmen als Sozialprojekt an Analphabeten vergeben.

Qualität sieht anders aus!

Donnerstag, 5. Mai 2011

Die Elstorfer Hühnerprobe

Seit 16 Jahren wird in Elstorf ein Zaun mit einem lebenden Huhn auf die ausweislich des Grundbuchs erforderliche "Hühnerdichte" untersucht. Ursache des inzwischen kultig inszenierten Streites soll ein Grundbucheintrag aus den 1950ern sein, der einen hühnerdichten Zaun vorsieht. Dieser sollte das Grundstück der Kirche vor Hühnerinvasionen schützen, die den Gottesdienst störten und fleißig auf den Gräbern scharrten.

Leider wurde nicht eindeutig geregelt, wer den Zaun zu unterhalten hat, so dass alljährlich nach der betrüblichen Feststellung, dass der Zaun undicht ist, lautstark über die Verantwortung für die Instandhaltung gestritten wird. Im Anschluss an diesen ergebnislosen Streit geht es ins örtliche Gasthaus, wo jedes Jahr für einen anderen wohltätigen Zweck gesammelt wird.

Schön, dass es auch Probleme gibt, die statt vor Gericht zum Wohle der Gesellschaft ungelöst werden. Auf dem Nachbargrundstück werden schon lange keine Hühner mehr gehalten, die gute Nachbarschaft ist also in keinem Falle gefährdet.

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/hallo_niedersachsen/media/hallonds2993.html

http://www.abendblatt.de/region/harburg/article465946/Huhn-fand-das-Loch-im-Zaun.html

http://www.han-online.de/Harburg-Land/article70742/Elstorfs-schoenster-Dorfzank.html

Mittwoch, 13. April 2011

Blogger hört die Signale, auf zum nächsten Gefecht! (Glücksspielstaatsvertrag)

Der Traum von den Netzsperren schien mit der Abkehr vom Zugangserschwerungsgesetz ausgeträumt. Die Einrichtung einer Sperrinfrastruktur schien vom Tische, jetzt kommt sie gerade wieder die Stuhllehne hochgekrabbelt.

Derzeit befindet sich eine Neufassung des Glücksspielstaatsvetrages in der Entstehung, der Netzsperren und eventuell sogar Deep Packet Inspections ermöglichen könnte. Dies wäre also unter Umständen noch weitergehender als der Stoppschildansatz des Zugangserschwerungsgesetzes.

Um diesen Passus im neuen Glücksspielstaatsvertrag zu verhindern, muss das Problem jedenfalls der Netzgemeinde, aber auch über die etablierten Massenmedien einer breiten Masse der Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Politiker mit freiheitsfeindlichen Absichten scheuen, wie die Erfahrung gezeigt hat, nichts mehr, als negative Presse. Bewegen wir sie also zum Einlenken und zeigen einmal mehr, dass die vierte Gewalt vom Volke ausgeht. Wenn ihr einen Blog, einen Twitter- oder Facebook-Account habt, macht das Problem bekannt.

Für einen ersten Überblick zum Thema hier ein paar Links:

Entwurf des neuen GlüStV Stand 3.12.2010

http://www.telemedicus.info/article/1987-Deep-Packet-Inspection-im-Gluecksspiel-Staatsvertrag.html

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/04/11/lgner/

http://ccc.de/de/updates/2011/gluecksspiel

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Online-Sportwetten-Private-sollen-zahlen-Netzsperren-gegen-illegale-Angebote-1225024.html

Mittwoch, 6. April 2011

Das Aus für Zensursulas Stoppschilder

Unerwartete Nachrichten aus Berlin! Gestern haben die Spitzen der Regierungskoalition (wer ist das für die FDP?) auf den Ausstieg aus dem Zugangserschwerungsgesetz geeinigt. Zwar muss das Ganze nun noch in Gesetzesform gegossen und beschlossen werden, da das Gesetz aber praktisch keine Befürworter mehr hat, dürfte dies eine reine Formsache sein.

Die Debatte um das Gesetz dürfte damit zum Musterbeispiel eines erfolgreichen Einsatzes der Internetgemeinde gegen verfehlte Entscheidungen der Politik werden. Ohne die massiven Wortmeldungen, denen sich schließlich auch die klassischen Printmedien und letztlich sogar die Politiker nicht mehr verschließen konnten, wäre ein solcher Umschwung undenkbar gewesen.

Einziger Wehrmutstropfen ist, dass meine Wette mir Frau von der Leyen damit gegenstandslos wird, da ich gewettet hatte, das Bundesverfassungsgericht würde das Gesetz kippen. Der Erfolg der Stoppschildgegner ist aber umso größer, als man sagen kann, dass wir die Politik selber zu Räson gebracht haben und dabei nicht auf das BVerGer angewiesen waren.

Donnerstag, 31. März 2011

Sie sind fündig geworden! VroniPlag; Darf ich Fußnoten abschreiben?

Nach der Guttenberg-Affäre hat man eine Weile nichts mehr von den Plagiatsjägern des GuttenPlags gehört. Nun gibt es ein Nachfolgeprojekt, das Vroniplag. Ziel des Tintenblutbades ist (Dr.) Veronica Saß, Tochter von Edmund Stoiber.

Bisher liegt der Anteil der Seiten, auf denen Unstimmigkeiten gefunden wurden bei ca: 21 %. Bisher sind die gröbsten Schnitzer nicht gekennzeichnete Kopien aus Wikipedia-Artikeln, sowie in größerem Umfang aus einigen Aufsätzen, Universitätsskripten, sowie ganze 11 Seiten aus einem Lehrbuch.

Im Vroniplag-Wiki wird mehrfach betont, dass Fußnoten mit übernommen wurden. Hierbei stellt sich mir die Frage, ob allein die Übernahme von Fußnoten schon ein Plagiat ist, bzw. gegen die wissenschaftlichen Gepflogenheiten verstößt.

Angenommen, ich stelle einen Streitstand dar. In einem Kommentar wird der Streitstand mit Quellen dargestellt. Ich greife mir also den ersten Aufsatz zur ersten Meinung, lese ihn, gebe Auszüge inhaltlich, oder wörtlich mit Anführungszeichen wieder und setze jeweils eine Fußnote zu dem Aufsatz. In dem Aufsatz findet sich eine Fußnote im Stil von "so auch ...". Wenn ich diese Fußnote nun (natürlich nach Prüfung und ggfls. Korrektur) übernehme, ist das ein Plagiat? Natürlich übernehme ich eine fremde Leistung ohne Kennzeichnung, aber man stelle sich mal praktisch vor, wie eine Fußnote aussähe, wenn der Rechercheweg mit drinstünde. Bei den meisten Fußnoten müsste dann ein "via Standartkommentar" davorstehen. Die Fußnoten sind wohl auch nicht urheberrechtsfähig, soweit es sich lediglich um Quellenangaben und Verweise handelt. In der Übernahme von Fußnoten, auch aus Werken, die nicht zitiert werden, kann ich persönlich daher nichts Verwerfliches sehen.

Sicher kann man das aber auch anders sehen und ich bin mit den wissenschaftlichen Gepflogenheiten nicht umfassend vertraut. Wenn jemand anderer Ansicht ist, fühle er/sie sich aufgefordert, hier zu kommentieren.

Dienstag, 22. März 2011

Schweigen bis ins Grab

In einem neuen Arbeitsvertrag habe ich eine Klausel entdeckt, die es nicht nur ganz allgemein (also auch und gerade den Kollegen gegenüber) verbietet, über das eigene Gehalt zu reden, gleichzeitig wird auch noch die außerordentliche Kündigung für den Fall eines Verstoßes angedroht.

Dass so eine Klausel nicht richtig fair ist, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits am 21.10.2009 entschieden (Az. 2 Sa 237/09). Dabei ging es um eine inhaltlich identische Klausel.

Das Gericht führte dabei zwei gewichtige Gründe an, warum die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Zum einen ist der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung verpflichtet. Dürfen sich die Arbeitnehmer nicht über ihr Gehalt austauschen, können sie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht aufdecken und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen.

Der zweite Grund ist, dass der Arbeitnehmer auch seiner Gewerkschaft keine Auskunft geben darf. Die Möglichkeit der Gewerkschaft, effektiv auf Veränderungen bei der Lohnpolitik hinzuwirken, wird stark eingeschränkt, wenn sie diese nicht in Erfahrung bringen kann. Dies ist nicht nur eine Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB, sondern zudem ein selbstständiger Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG.

Bei einem nicht ganz kleinen Betrieb, er zudem über eine Rechtsabteilung verfügt, sollte das Urteil inzwischen bis zur Personalabteilung durchgedrungen sein. Dass man die Klausel dennoch und zudem mit einer derartigen Drohung verbunden verwendet, spricht nicht unbedingt für den Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten sich überlegen, ob sie qualifizierte Kräfte auf Dauer mit derartigem Verhalten nicht vergraulen, oder zumindest weniger attraktiv werden. Erfolg hatte die Verwendung im Sinne des Arbeitgebers bisher jedenfalls, denn kaum jemand im Betrieb traut sich, über sein Gehalt zu reden.


Dienstag, 15. Februar 2011

Ebayerfahrung mal positiv

Normalerweise habe ich Pech bei Ebay. Die Artikel kommen viel zu spät, garnicht oder entsprechen nicht (mehr) der Artikelbeschreibung. In ca. einem von vier Fällen passiert mir sowas. Ich scheine, was das angeht, ein Pechmagnet zu sein.

In den letzten Tagen hatte ich auch etwas bekommen, was sich beim Auspacken als überwiegend Schrott herausstellte. Der Verkäufer war Privatverkäufer und hatte natürlich die Gewährleistung ausgeschlossen. Auf meine Beschwerde über die Ware, und die Bitte, entweder einer Rückabwicklung zuzustimmen, oder eine Minderung um 50 % des Gesamtbetrags zu aktzeptieren, bekam ich schon am nächsten Tag eine freundlich gehaltene Antwort, in der der Verkäufer sein Bedauern über meine Unzufriedenheit ausdrückte und meine Kontonummer für die hälftige Rückzahlung erfragte.

Natürlich ist es trotzdem immer ärgerlich, wenn was schief läuft, aber wenn es so einfach und ohne Streit zu lösen ist, kann man gut damit leben. Eine positive Bewertung ist dann natürlich auch selbstverständlich.

Montag, 31. Januar 2011

ZVAB vs. Amazon: Was macht eigentlich die Preisparitätsklausel?

Anfang des vergangenen Jahres kündigte Amazon die Einführung einer sogenannten Preisparitätsklausel an. Diese verbietet den Amazon-Verkäufern, ihre Ware (im Internet) andernorts günstiger anzubieten. Amazon definiert das folgendermaßen: „Preisparität heißt allgemein, dass Ihr Angebot für jeden einzelnen Artikel, den Sie auf Amazon.de anbieten, mindestens so günstig ist wie das günstigste aller Angebote, zu dem Sie diesen Artikel über Ihre anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanäle anbieten.“

Die Entsprechenden AGB-Klauseln gelten seit dem 01. Mai 2010. Das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher (ZVAB) ging gegen die Verwendung der Klausel für Bücher vor und erwirkte vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen Amazon (Az 37 0 7636/10 v. 22.04.2010). Am 21.10.2010 fand auf den Widerspruch Amazons hin eine mündliche Verhandlung statt. Das Urteil wurde für den 23.12.2010 angekündigt.

Dieses ist jedoch nicht ergangen und so heißt es vorerst weiterhin bei Amazon: „Die Preisparität gilt nicht für das Angebot von Büchern auf Amazon.de.“

Ich habe beim ZVAB nach dem Stand des Verfahrens gefragt und mir wurde mitgeteilt, dass das Urteil noch nicht gesprochen sei, da die Parteien „außergerichtliche Gespräche führen“. Es werden also Vergleichsverhandlungen geführt. Sollte die Frage wegen eines "erfolgreichen" Abschlusses der Verhandlungen nicht letzinstanzlich geklärt werden, wäre dies Schade, da viele Amazonhändler darauf warten. Eine Niederlage Amazons würde vermutlich das Aus für die Klausel bedeuten, da die Lage für andere Produktkategorien vergleichbar sein dürfte.

Weitere Informationen, auch zur rechtlichen Einordnung:

Presseerklärung des ZVAB v. 03.05.2010

Kurzer Kommentar zur einstweiligen Verfügung

Grober Abriss möglicherweise einschlägiger Kartellrechtsnormen


Donnerstag, 27. Januar 2011

Megakartell: Buttonlösung durch Mobilfunkanbieter

Der Spiegel berichtet über Pläne zur Einführung eines gemeinsamen Systems aller deutschen Mobilfunkanbieter. Das System soll eine Art Buttonlösung sein, die Anbieter von Hanyklingeltönen etc. sollen ein extra Fenster mit den wesentlichen Vertragsinformationen vorschalten.

Hört sich ja erstmal enorm verbraucherfreundlich an, den Anbietern, die sicherlich nicht alle betrügerische Absichten haben, bürdet es eine zusätzliche bürokratische Hürde auf, gegen die sie sich kaum wehren können.

Ich wundere mich nur etwas, dass bisher nirgends das kartellrechtliche Glöckchen geklingelt hat. Da tun sich ALLE deutschen Mobilfunkanbieter zusammen und schreiben einem KOMPLETTEN nachgelagerten Markt Bedingungen vor. Wenn der Staat sowas macht, mag das zwar nicht immer über jeden Zweifel erhaben sein (siehe Buttonlösung), immerhin ist so etwas aber exklusive Aufgabe des Staates. Im Umkehrschluss haben die Unternehmen keine Bedingungen in dieser Weise zu diktieren. Die Anbieter auf dem nachgelagerten Markt haben keinerlei Möglichkeiten, sich dem zu entziehen oder Alternativmethoden zu nutzen.

Montag, 17. Januar 2011

Die Legende der Phantombücher - helft mit!

In einem Artikel für LTO, auf den ich via Rechtler aufmerksam geworden bin, setzt sich Prof. Dr. Roland Schimmel mit den so genannten "Phantombüchern" auseinander. Er nennt dabei als Beispiele das Zitieren von Auflagen, die trotz Ankündigung nicht erschienen, aber dennoch in elektronische Kataloge eingetragen sind.

Die Ursache

Als Ursache für derartige Fehler, insbesondere in juristischen Hausarbeiten, hat er dabei zu Recht das späte Aufpeppen oder Erstellen des Literaturverzeichnisses ausgemacht. Es ist ein Missstand, dass man in der Hausarbeitenzeit häufig nicht an die aktuelle Auflage herankommt, da diese (bibliotheksintern) hoffnungslos vergriffen oder versteckt ist. Notgedrungen arbeitet man daher manchmal mit einer Altauflage - natürlich in der festen Absicht, die Fundstelle bei Gelegenheit in der aktuellen Auflage nachzuprüfen. Ein bis zwei Tage vor Abgabe steht man dann mit rot gemarkerten Fußnoten und einem halbfertigen Literaturverzeichnis da und beginnt eifrig alles nachzuschlagen. Dabei stellt man fest, dass einige Werke weiterhin nicht auffindbar sind. Manchmal wäre es aber misslich eine Quelle gänzlich zu entfernen. Entweder man findet keine Alternativquelle, es ist eine Urquelle oder das Literaturverzeichnis ist ohnehin schon sehr dünn.

Vernunftentscheidung der Studenten

Man steckt nun in der Zwickmühle. Das Fehlen der Quelle könnte der Korrekturassistent im schlimmsten Fall negativ auslegen. Ein Fehlzitat aber natürlich ebenso. Erfahrungsgemäß werden einzelne Fußnoten aber nur selten eingehend nachgeschlagen. Solange man Auffälligkeiten vermeidet, also z.B. nicht den gleichen Autor zu zwei widersprüchlichen Ansichten Zitiert und eine einheitliche Zitierweise durchhält, ist das Risiko eines Blindzitats in dieser Konstellation gering. Da man immer wieder eingetrichtert bekommt, keine Altauflagen zu zitieren, geht man am Ende nochmal sämtliche Quellen anhand einer Internetrecherche durch und überprüft die Auflage. Dabei kann es zu den beschriebenen Fehlern kommen. Ich würde es allerdings wagen zu behaupten, dass das Zitieren einer Altauflage eher auffällt und ähnlich negativ gewertet wird. Wird die Zeit knapp - was sie kurz vor Abgabe fast immer ist - halte ich derartige Blindzitate daher für durchaus vernünftig. Wissenschaftlich ist das zwar nicht unbedingt, das rudelweise wiederkäuen der längst ausgelutschten Standartprobleme weckt aber auch nicht unbedingt Interesse an einer streng wissenschaftlichen Bearbeitung. Eine solche wird von den Korrekturassistenten auch nur in seltensten Fällen gewürdigt, meist im Gegenteil noch bestraft, da die Abweichungen von der Musterlösung oft größer werden.

Uni Legend? Phantomzauberei gesucht!

Neben den diversen Fehlern und Ungenauigkeiten, die nicht nut Studenten unterlaufen, sondern auch in vielen Kommentaren und Lehrbüchern jedes Blindzitat gefährlich machen (bis zu 10 % Fehlerquote nach meiner Erfahrung, in Urteilen fast 0 %), soll es auch bewusste Fehlzitate geben. Nach Gerüchten, die auch von Professoren immer wieder verbreitet werden, soll es gelegentlich vorgekommen sein, dass Mitarbeiter oder HiWis bei der oft delegierten Aufgabe der Fußnoten in einer Aufwallung von Frust oder Schalk, Fehlzitate auf Quellen, die die Aussage konterkarieren oder zumindest in einen völlig neuen Kontext stellen, oder auf fiktive Werke mit vielsagenden Titeln gesetzt haben. Ich würde gerne erfahren, ob dies nur eine Legende ist, oder ob jemandem tatsächlich schon derartige Fälle untergekommen sind.

Als studentische Abart dieses möglichen Phänomens wäre noch das setzen von Fußnoten an unpassender Stelle, etwa in der Überschrift zu nennen, die auf eine Lehrbuchfundstelle verweist, die die bearbeitete Rechtsmaterie als schwer verständlich oder rein akademisch bezeichnet.


Über Kommentare oder Emails mit euren Erfahrungen und Entdeckungen würde ich mich freuen.


Samstag, 8. Januar 2011

Shopping

Gelegentlich kann man sich, wie die meisten Männer sicher auch aus eigener (eventuell leidvoller) Erfahrung wissen, nicht gegen ein gemeinsames Shoppingerlebnis wehren. Für mich war es heute mal wieder soweit.

Zwei Dinge sind mir dabei aufgefallen.

1. Feilschen lohnt sich!

Gerade beim Schuhkauf ist bisher (die letzten 3-4 Male) immer mindestens ein 5er Nachlass drin gewesen. Dafür schaut man sich den Schuh am besten genau an und sucht einen kleinen Materialfehler, eine Schramme, oder eine unauffällige Verfärbung. Dann hat die Verkäuferin kein Problem damit, einen kleinen Nachlass zu gewähren. Bei Tamaris sagte mir die Verkäuferin sogar explizit, sie müsse einen Grund für den Nachlass bei der Buchhaltung angeben und sie sei nur befugt, 5 € unter den ausgezeichneten Preis zu gehen. Auch in Bekleidungsgeschäften kann man mit etwas Glück und Geschick manchmal noch was raushandeln, selbst wenn man keine Mängel gefunden hat. Erfahrungsgemäß kann man bei vielen Einkäufen so ca. 5 €/10 % sparen. Gemessen am Kaufpreis mag das zwar mitunter nicht viel sein, es summiert sich bei einem ausgedehnten Shopping aber dennoch schnell auf ein ordentliches Mittagessen.

2. C & A kann nicht rechnen!


Dienstag, 4. Januar 2011

Der zweite Tag

Gestern habe ich von meinen ersten Erfahrungen an der Hamburger Uni berichtet.

Heute war folglich der zweite Tag. Danach bin ich wieder etwas besseren Mutes. Zwar begannen wir statt um 9:00 Uhr erst um 11:00 Uhr, damit aber deutlich pünktlicher als gestern. Das Frühstück in der Campus Suite durfte allerdings trotz oder gerade wegen der Verspätung nicht ausfallen. Wäre mein Lernpartner nicht zweimal in die falsche Bahn eingestiegen, hättem wir auch schon früher starten können.

Auch eine passende Lokalität für unsere weitere Examensvorbereitung haben wir gefunden. Dort ist es ruhig, nicht so voll und insgesamt sehr angenehm. Damit nicht pltzlich alle hamburger Jurastudenten dort aufschlagen, werde ich den Geheimtipp aber lieber geheim halten.

Der nächste Schritt wird nun die Organisation der eigentlichen Lernerei. Da haben wir noch nicht die Ideallösung gefunden, allerdings waren wir heute auch noch nicht gut ausgerüstet. Morgen dürfen dann Karteikarten und ein Textmarker mit, um die heute bearbeiteten Fälle näher zu sezieren.

Fazit: Das juristische Seminar der Uni Kiel ist räumlich sehr viel großzügiger und für Lerngruppen besser ausgestattet, als das Rechtshaus in Hamburg. Wenn man nicht auf juristische Literatur vor Ort angewiesen ist, sondern mit den Online-Zugängen klarkommt, kann man aber auch in Hamburg gute Plätze zum Lernen finden.

Für Studenten mit ähnlichen Problemen sei noch auf den sicher hilfreichen Kommentar zum gestrigen Blogpost hingewiesen, für den ich mich herzlich bedanke.

Montag, 3. Januar 2011

Ein chaotischer erster Tag an der Uni Hamburg

Die guten Vorsätze für das Neue Jahr haben Früchte getragen. Zusammen mit meinem Examensvorbereitungspartner haben wir nach unserem Wechsel aus Kiel heute versucht die Hamburger Uni zu erkunden und einen Platz zum gemeinsamen Lernen zu finden.

Der Beginn des Tages war eigentlich für 9:00 Uhr geplant. Da mein Partner jedoch verschlief und dann auch noch den Zug verpasste, wurde es doch eher 13:00 Uhr. Bevor die eigentliche Arbeit losgehen konnte, mussten wir uns natürlich erst noch bei Balzac (schreibt man das so?) stärken. Mittlerweile ging es also auf 14:00 Uhr zu. Nach einer halben Stunde Suchen - weil wir als echte Männer natürlich niemanden nach dem Weg fragen - hatten wir dann auch endlich das Rechtshaus gefunden. Die nette Dame an der Information erklärte uns dann auch das Prozedere und wir beantragten gleich unsere Bibliotheksausweise, die direkt ausgestellt wurden. Einen ruhigen Platz zum Lernen fanden wir allerdings nicht. Überall Studenten! Wie paradiesisch sind da die Zustände im juristischen Seminar der Kieler Universität. So etwas wie einen verwaisten Kirchen- oder Steuerrechtsraum, in den man sich setzen und sich dann auch mal unterhalten kann, scheint es im Rechtshaus nicht zu geben.

Derart desillusioniert zogen wir erstmal weiter zum Rechenzentrum, um auch eine Kennung für das Uninetzwerk zu beantragen, damit wir auch Zugriff auf die juristischen Datenbanken erhalten. Dort war man sehr freundlich, musste uns aber mitteilen, dass der Rechner für die elektronische Anmeldung seit Wochen defekt sei und wir daher ein herkömmliches Papierformular ausfüllen müssten. Die Bearbeitungszeit soll eine Woche betragen, Papier halt.

Völlig entkräftet stärkten wir uns in der Mensa im Philosophenturm, wobei meine Schupfnudeln nicht wesentlich besser schmeckten, als der entsprechende Mensafraß in Kiel. Immernoch auf der Suche nach einem Lernplatz erkundeten wir dann die Stabi und setzten uns schließlich im zweiten OG in einen Gruppenarbeitsraum mit ca. 100 Plätzen, der heiß, stickig, voll und laut war. Nach ca. einer dreiviertel Stunde gaben wir auf, da wir uns nicht konzentrieren konnten, es viel zu warm war, und ich auch Kopfschmerzen bekam.

Wir beschlossen den Tag daher in einer nahen Campus Suite (alles Gute kommt aus Kiel!) und hoffen, dass wir ein ruhiges Plätzchen finden werden. Morgen kommt ein neuer Anlauf, dann hoffentlich pünktlich und mit mehr Erfolg.

Nach dem heute gewonnenen Eindruck ist es kein Vergnügen in Hamburg Jura zu studieren und ich bereue nicht, nach Kiel gegangen zu sein. Falls jemand ein lauschiges Plätzchen irgendwo an der Hamburger Uni kennt, freue ich mich über Kommentare. Muss auch nicht im Rechtshaus oder direkt auf dem Campus sein.


Update: Mitlerweile haben wir einen Arbeitsplatz gefunden. Von unserem zweiten Tag berichte ich hier.

Dienstag, 21. Dezember 2010

Gegen die Sozialisierung unternehmerischer Risiken – Gegen ein neues Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Die Unterstützung der Automobilindustrie durch die Abwrackprämie war teuer und überflüssig. Die Absprachen zur Laufzeitverlängerung mit der Atomindustrie waren skandalös. Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes schlüge dem Fass den Boden aus.

Die Politik in Deutschland scheint völlig die Bodenhaftung zu verlieren. Man verabschiedet sich nicht nur immer weiter von den Interessen der Wähler zu Gunsten der Interessen einzelner wirtschaftlicher Lobbyverbände, sondern offenbar auch vom Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft. Staatliche Eingriffe, die weder dem freien Leistungswettbewerb, noch der sozialen Komponente dienen, sondern nur einzelne Wirtschaftszweige privilegieren, zeugen von der Korrumpierung des Systems. Derzeit stehen also die Presseverlage an der Selbstbedienungstheke, um sich ein eigenes Leistungsschutzrecht zu kaufen.

Was ist das Leistungsschutzrecht?

Ein Leistungsschutzrecht ist die staatliche Zuordnung eines Rechts zu einem Subjekt. Damit wird etwas bisher Ungeschütztes, also von jedermann frei Nutzbares für die Erbringer bestimmter Leistungen monopolisiert. Dies soll in der Regel die Erbringung derartiger Leistungen fördern. Bestes Beispiel hierfür ist das Patent. Würde der Staat hier kein Patentrecht gewähren, hätte der Erfinder kein Interesse daran, seine technischen Fortschritte zu veröffentlichen, sondern wäre um Geheimhaltung bemüht. Im Interesse des Gesamtfortschrittes, ist es jedoch von Vorteil, wenn der Stand der Forschung als Ausgangspunkt bekannt ist.

Mit ihrem Presseleistungsschutzrecht, wollen die Verlage sich ein eigenes Recht geben lassen. Bisher fallen Presseartikel in der Regel unter das Urheberrecht. Dieses liegt beim Schöpfer des Presseerzeugnisses, z.B. dem Redakteur. Die Verlage müssen sich die leistungsschutzrechtlichen Komponenten des Urheberrechts per Lizenz einräumen lassen, was regelmäßig auch (z.B. im Arbeitsvertrag) geschieht. Beruft sich ein Verlag in einem Rechtstreit auf dieses Recht, so muss er es nachweisen, was im Einzelfall mit einem gewissen Aufwand verbunden sein kann. Daher möchten die Verlage ein eigenes Recht per Gesetz.

Das Urheberrecht ist außerdem in seinem Umfang begrenzt. Zum einen muss ein Erzeugnis eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, zum anderen gibt es eine Reihe von Schranken, wie etwa die Zitierfreiheit oder die Privatkopie. Kleine Textfetzen und kurze Auszüge aus einem Presseartikel sind in der Regel schon nicht schutzfähig. Genau mit diesen Schnipseln, so genannten Snippets, arbeiten jedoch Google-News und Andere. Das neue Leistungsschutzrecht soll auch diese erfassen. Damit werden schon kurze Wortfolgen monopolisiert. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass man nicht mehr weiß, welche Wortfolgen man noch gefahrlos benutzen kann.

Dritter Bestandteil des neuen Leistungsschutzrechtes soll eine Vergütungspflicht für die gewerbliche Nutzung, also schon das Lesen zu geschäftlichen Zwecken sein. Wenn z.B. Unternehmer für die Einschätzung eines Konkurrenten oder Geschäftspartners über Suchmaschinen auf Presseerzeugnisse zurückgreift, soll er dafür zahlen. Dafür soll eine neue Verwertungsgesellschaft gegründet werden. Wie man sich die Durchsetzung einer derartigen Vergütungspflicht ohne eine Umfassende Überwachung aller Nutzer vorstellt, wird leider bisher nicht gesagt. Das Recht würde wohl in jedem Falle zum Papiertiger verkommen und nur für rechtliche Streitereien, an denen außer den Anwälten niemand verdient, führen.

Es geht nur ums liebe Geld

Das Recht soll Geld bringen. Die Verlage prophezeien den Untergang des Abendlandes – beziehungsweise der Pressevielfalt - wenn sie ihre angeblichen Finanzierungslücken nicht über das Leistungsschutzrecht schließen können. Sie fühlen sich von Suchmaschinen und Nachrichtenportalen wie Google-News ausgebeutet, da diese mit ihren Inhalten Geld verdienen würden. Die Verlage haben den Sprung ins Internet verschlafen und auch wenn dieser Geschäftsbereich sehr schnell wächst, werden nicht alle Verlage damit sofort schwarze Zahlen schreiben. Dennoch stehen die Verlage nicht vor dem Ruin. Selbst wenn es die großen Presseverlage plötzlich nicht mehr gäbe, würden natürlich nicht weniger Presseerzeugnisse angeboten, der Markt würde nur kleinteiliger werden, was einen besseren Leistungswettbewerb und damit steigende Qualität bedeutet.

Fazit

Wir brauchen kein derartiges Leistungsschutzrecht und die Presseverlage werden davon auch nicht alle sterben. Eine Veränderung der Marktstrukturen, auch zu Ungunsten der Verlage, bedeutet nicht das Ende der Pressevielfalt. Für ein Leistungsschutzrecht fehlt damit die Rechtfertigung. Niemand kann ernsthaft eine private GEZ der Verlage wollen.

Entgegen jeder Vernunft, ist die Einführung des Leistungsschutzrechtes im Koalitionsvertrag enthalten. Daher müssen wir alle aktiv werden, um es zu verhindern.

Leseempfehlung

Zur weiterführenden Information kann ich den (natürlich von wirtschaftlichen Interessen mitgetragenen) Artikel von Dr. Arnd Haller, Chefjustiziar Google Nord- und Zentraleuropa auf Telemedicus empfehlen. Außerdem hat der Widerstand ein eigenes Portal unter leistungsschutzrecht.info (IGEL - Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht). Wer seine Suchmaschine bedient, wird viele weitere kritische Artikel zu dem Thema finden.

Samstag, 18. Dezember 2010

Auf Jurablogs angekommen

Ich darf vermelden, dass ich nach längerer Wartezeit nun auch bei jurablogs.com gelistete bin.

Jurablogs listet über 400 juristische Blogs und ist damit das größte juraspezifische Angebot dieser Art. Da es einfach zu viele Blawgs gibt, um sie einzeln zu lesen, ist Jurablogs ein gutes Instrument, um zu sehen, was so los ist und um aktuelle Artikel von Blawgs zu lesen, auf die man sonst nicht gestoßen wäre.

Außerdem bin ich seit einiger Zeit auch bei Twitter zu finden @bearbeiter.

Mittwoch, 15. Dezember 2010

JMStV in letzter Sekunde gestoppt

Nachdem gestern CDU und FDP in NRW angekündigt haben, zusammen mit der LINKEN gegen den JMStV zu stimmen, wird jetzt offenbar auch Grünen und SPD das Eis zu dünn. Für 11 Uhr ist eine Pressekonferenz angekündigt, auf der bekannt gegeben wird, dass man den JMStV ebenfalls nicht unterstützt. Nachdem die Grünen eigentlich von Anfang an dagegen waren und auch in der SPD spürbarer Unmut über den Staatsvertrag herrschte, hätte man diesen Schritt schon viel früher erwarten dürfen.

Leider ist das Einlenken jedoch offensichtlich nicht Vernunftgründen oder echter Überzeugung, sondern politischem Kalkül geschuldet. Der JMStV ist bei denen, die sich für die Thematik interessieren überwiegend verhasst. Wenn nun sogar die stärksten Befürworter, nämlich die CDU umschwenkt, wäre mit der Zustimmung durch SPD und Grüne in erster Linie für die Grünen ein erheblicher Image- und Vertrauensverlust bei ihren Wählern verbunden. Der SPD traut zwar netztpolitisch ohnehin niemand mehr etwas zu, aber auch dort möchte man es vielleicht nicht noch schlimmer machen.

Wenn die Ablehnung letztlich auch nicht aus den richtigen Gründen erfolgen wird, sollten doch alle froh sein, dass dieses Ungetüm auf den letzten Metern noch zur Strecke gebracht wurde. Ich denke, unser aller lautstarker Protest im Internet, wie auch offline hat einen erheblichen Teil dazu beigetragen, den JMStV zu Fall zu bringen. Die Netzgemeinde sollte insofern nicht aufgeben gegen unsinnige und schädliche Gesetze mit aller Macht vorzugehen. Die öffentliche Meinung ist das Einzige, wovor Politiker und ganze Parteien noch schneller kuschen, als vor Fraktionszwang und Parteilinie.

Freitag, 10. Dezember 2010

Der Robenhype ist eine Ente

Wohl ausgehend  von einem Artikel der Frankfurter Rundschau beginnt gerade eine lebhafte Diskussion über das neue „Merkblatt über die Amtstracht“ und Sinn und Unsinn der neuen Regelung. So neu sind die meisten Details indes nicht und die Robe des zitierten Richters war vermutlich nie merkblattkonform. Da mir die neue Regelung nicht vorliegt, konnte ich keinen genauen Vergleich anstellen, ich glaube aber nicht, dass sich etwas geändert hat. Die „Änderung“ dient vermutlich nur der Neuveröffentlichung, da die Scans des alten Merkblattes kaum lesbar sind. Dieses scheint immerhin von 1963 zu stammen und wurde am 23.04.2003 eingescannt, was die verblichene Druckerschwärze erklärt. Siehe hier und hier.

Weitere Berichterstattung:

http://ramydlak.blogspot.com/2010/12/pimp-up-your-robe.html

 

Buttonlösung: Die Entmündigung des mündigen Verbrauchers

Der Gesetzgeber plant, der Abofallenproblematik im Internet Herr zu werden und beabsichtigt, eine sogenannte "Buttonlösung" einzuführen. Darunter ist eine Informationspflicht zu verstehen, die bei allen Geschäften, die allein im Internet geschlossen werden, greift. Unternehmer sollen verpflichtet werden, noch vor der eigentlichen Bestellung des Verbrauchers einen hervorgehobenen Hinweis auf Preis, Versandkosten- und Dauer, sowie Vertragslaufzeit und automatische Verlängerungen zu geben. Erst nach Kenntnisnahme dieser Daten soll der Verbraucher die Bestellung abschicken können.


Kosten für Betreiber von Online-Shops

Laut dem Entwurf werden für die Einführung der Regelung

„einmalig Anpassungen der Online-Verkaufsplattformen erforderlich. Ausgehend von 193 000 betroffenen Unternehmen, belaufen sich die Mehrkosten der einmaligen Anpassung auf einen Betrag zwischen 38,7 und 48,3 Millionen Euro.“

Pro Unternehmen fallen also nach Schätzung des Bundesjustizministeriums (BMJ) 200-250 Euro an. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass nicht alle 193 000 Unternehmen die Vorgaben fristgerecht umsetzen werden. Diejenigen, die nicht rechtzeitig aktiv werden, erhalten mit ziemlicher Sicherheit eine Abmahnung von einem Konkurrenten, die ein Mehrfaches dieser Investitionen kostet. Es kommt also noch ein deutlicher Millionenbetrag an Abmahnkosten hinzu. Damit belastet man die rechtschaffenen Onlinehändler mit rund 50 Millionen Euro, nur damit ein paar Verbraucher wissen, dass die Forderungen der überschaubaren Anzahl an Abofallenbetreibern unberechtigt sind.

Rechtsfolge der Missachtung der geplanten Regelung ist die Nichtigkeit des ganzen Vertrages. Allerdings sind die Forderungen der Abofallenbetreiber auch bisher schon unberechtigt, wie hier aus einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins hervor geht. Die Lage verbessert sich also nicht. Eine reine Verbraucherinformationskampagne wäre ebenso effektiv wie eine gesetzliche Verbraucherinformationspflicht. Nur im Ergebnis wesentlich preiswerter für die Onlinehändler.

Nichtige Verträge sind systemwidrig

Die Rechtsfolge, dass die Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern nichtig sind, widerspricht auch der Systematik des BGB. Denn selbst im Falle einer arglistigen Täuschung des Verbrauchers steht diesem das Gestaltungsrecht der Anfechtung zur Verfügung. So kann er sich aussuchen, ob er am Vertrag festhalten möchte, oder nicht. Im Einzelfall kann nämlich ein Festhalten am Vertrag auch für den Getäuschten durchaus Sinn machen, etwa wenn über die wertbildenden Faktoren getäuscht wurde, die wertlose Sache aber plötzlich dennoch einen Wert entwickelt und der Verbraucher sie behalten möchte.

Bei einer automatischen Nichtigkeit schützt man in diesem Fall unbeabsichtigt die "bösen Buben", die sich ebenso auf die Nichtigkeit berufen und Rückabwicklung verlangen können. Der erste Vertragspartner, dem der Vertrag nicht mehr gefällt, kann sich auf die Nichtigkeit berufen, hat also quasi ein Reurecht. Damit wird es vor allem in der Anfangsphase eine Unzahl fehlerhafter, aber vollzogener Verträge geben, die irgendwann streitintensiv rückabgewickelt werden.

Kein Widerrufsrecht beim nichtigen Vertrag

Unsauber ist die vorgesehene Regelung auch insofern, als sie sich mit den Regelungen zum Fernabsatzwiderruf beißt. Ist ein Vertrag zustande gekommen, kann der Verbraucher risikolos innerhalb von zwei Wochen, bei fehlender Belehrung zeitlich unbegrenzt, widerrufen. Ab einem Warenwert von 40 € trägt der Unternehmer dabei sogar die Versandkosten. Ist der Vertrag dagegen nichtig, trägt der Verbraucher die Rücksendekosten und muss gegebenenfalls schon für die normalen Prüfungshandlungen, wie etwa Auspacken der Ware, Wertersatz leisten. Diesen Wertungswiderspruch wird dann die Rechtsprechung lösen müssen, indem sie die Widerrufsregelungen zu Gunsten des Verbrauchers analog anwendet.

Das BGB wird insgesamt ohne Not durch das Hinzufügen einer ungeschriebenen Ausnahme noch laienunfreundlicher gemacht. Gerade im Bereich des Verbraucherschutzes ist es jedoch wichtig, dass sich der Verbraucher auch ohne Anwalt aus dem Gesetz über seine Rechte informieren kann.

In Anbetracht der letztlich geringen Bedeutung der Abofallenproblematik und der schon ausreichenden bisherigen Rechtslage ist das Gesetz überflüssig. Wie gezeigt verursacht es zusätzlich noch Kosten für rechtstreue Unternehmen und schafft Rechtsunsicherheit und im Einzelfall sogar Nachteile und Risiken für den Verbraucher. Man kann den Gesetzesentwurf insofern als Fehlgriff bezeichnen.

Eine besonders prägnante Zusammenfassung zur Sinnlosigkeit der neuen Regelung hat der DAV als Stellungnahme zu dem Entwurf veröffentlicht.
 

Neue Störerhaftung: Die Gelegenheit

Die Ausdehnung der Störerhaftung durch die Begründung neuer Pflichten hat ihr vorläufiges Ende in der W-Lan-Haftung gefunden. Mit den DDoS-Angriffen auf Wikileaks-Gegner bietet sich nun eine hervorragende Möglichkeit, die Haftung weiter auszudehnen.

An den DDoS-Angriffen, die derzeit von anonymen Hackern organisiert werden, sind neben Leuten, die so blöd sind, sich freiwillig in ein Botnetz einzubringen sicher auch bestehende, durch Malware geschaffene Botnetze beteiligt. Nun könnte sich jeder, der als Teilnehmer erwischt wird, auf den Standpunkt stellen, er sei Opfer eines Trojaners geworden und das Gegenteil wird gerade im Zivilverfahren schwer zu beweisen sein.

Auch sind die teilnehmenden Privatpersonen vielleicht nicht ausreichend solvent, um die Schäden, die durch den Angriff entstanden sind auszugleichen. Außerdem darf man nicht vergessen, dass die Verfolgung armer kleiner Möchtegernhacker einen neuen Shitstorm über die Unternehmen, die so vorgehen, heraufbeschwören könnte.

Alles, was wir für ein sauberes Vorgehen brauchen, ist die Verpflichtung, den eigenen Rechner gegen Malware zu schützen. Kann jemand diesen Nachweis nicht bringen, stellt man ihn als Störer in die Ecke. Da das medial blöd ankommt, sucht man sich ein Unternehmen oder eine Behörde, deren Rechner an der Attacke beteiligt war. An Unternehmen oder Behörden kann man ab einer gewissen Größe sogar besondere Anforderungen stellen, was die Datensicherheit und den Schutz vor Malware angeht. Hier kommt man also schon fast zu einem Anscheinsbeweis. War der Firmenrechner infiziert, hat das Unternehmen sich pflichtwidrig verhalten, also muss es blechen. So kann man kleinere Unternehmen kaputt machen und hat gegebenenfalls einen solventen Schuldner, der dann sehen kann, wo er Regress nimmt. Auf dem ganz überwiegenden Anteil des Schadensersatzes bleibt er jedenfalls sitzen. Gesamtschuldnerschaft sei Dank.

Montag, 6. Dezember 2010

Feuer machen im Wald! Der rechtliche Rahmen des Survivaltrainings

Da ich mich momentan interessehalber auf Survival-Seiten rumtreibe, hat sich mir die Frage gestellt, ob ich rechtlich gesehen überhaupt ein Feuer machen dürfte, um mein Trinkwasser abzukochen (oder gewildertes Fleisch oder Fisch zuzubereiten).

Ein Feuer brauche ich eigentlich nur, wenn ich auch mindestens eine Nacht im Freien bleibe. Daher stellt sich zusätzlich die Frage, ob ich dort kampieren darf.

Das einschlägige Gesetz ist zunächst das Bundeswaldgesetz (BWaldG). Was man grundsätzlich im Wald darf, regelt § 14.

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Nach Abs. 1 darf ich mit Pferd, Rad und Rollstuhl nur die Straßen und Wege benutzen. Autofahren darf ich eh nur auf öffentlichen Straßen, dann aber auch, wenn die mal durch den Wald geht. Im Umkehrschluss darf ich mich zu Fuß aber offenbar auch abseits der Wege herumtreiben. Die Einzelheiten regeln jedoch die Länder. Diese haben dazu Landeswaldgesetze erlassen, die sich geringfügig unterscheiden.

Ich habe mich mit dem niedersächsischen Waldgesetz befasst, da dies für einen eigenen Survivaltripp gegebenenfalls maßgeblich wäre.  Die §§ 23-32 NWaldG regeln das Betreten, also was man explizit darf, die §§ 33-36 NWaldG das Verhalten, also gewisse Einschränkungen.

Der Wald gehört gem. § 2 Abs. 1 NWaldG zur freien Landschaft, die gem. § 23 NWaldG grundsätzlich von jedermann betreten werden darf. Für das Übernachten im Wald ist § 27 NWaldG einschlägig. Dieser lautet: „In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.“

Wir befinden uns im Wald nicht auf einem Campingplatz und einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil haben wir ebenfalls nicht dabei. Auch zelten dürfen wir nicht. Beim übernachten im Wald stellt sich also die Frage, was Zelten im Sinne des Gesetzes ist. Ein Zelt darf man sicher nicht aufbauen. Eine Plane aufspannen dürfte grenzwertig sein. Da das Gesetz nicht einfach das Übernachten im Wald verbietet, muss es aber irgendwo eine Grenze geben. Wenn man sich nur natürlicher Gegebenheiten oder Materialien bedient oder sich einfach nur ein einem Schlafsack auf den Boden legt, kann dies also nur bei übermäßig extensiver Auslegung der Vorschrift noch als Zelten angesehen werden. Vermutlich wird der Förster aber dennoch wenig begeistert sein, im Wald über einen schlafenden Menschen zu stolpern. Urteile zu der Thematik sind mir leider auch nicht bekannt. Gem. § 28 NWaldG kann der Waldbesitzer im Einzelfall und für wenige Tage das Zelten erlauben. Im Privatwald eines Bekannten, ist es also am sichersten. Am besten aber eine schriftliche Erlaubnis mitführen.

Unterstellt, ich bin ohne Zelt unterwegs und die zuständige Behörde meint auch nicht, dass es in jedem Fall verboten sei, im Wald zu übernachten, bleibt noch die Frage nach dem Feuer.

Dies ist in § 35 Abs. 1 NWaldG geregelt. „(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1.März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.“

Im Winter darf ich also im Umkehrschluss Feuer machen, im genannten Zeitraum hingegen nicht. Soweit ist die Regelung klar. Wenn ich ein Feuer mache, muss ich natürlich vorsichtig sein, § 35 NWaldG enthält dazu noch Näheres.

Eine Ausnahme gilt, wenn ich Waldbesitzer bin, der Rest ist eher unwahrscheinlich. Waldbesitzer gem. § 4 NWaldG bin ich als Eigentümer, oder wenn ich Nutzungsberechtigter und unmittelbarer Besitzer bin. Ein Solcher werde ich z.B. als Pächter. Bin ich auch dies nicht, müsste aber die (schriftliche -> wegen Nachweis im Wald) Vereinbarung einer mit dem Eigentümer gleichberechtigten Nutzungsberechtigung genügen, um unmittelbaren Mitbesitz nachweisen zu können. Dies sollte dann auch das Feuer machen außerhalb der vorgesehenen Zeiten gestatten. Für diese etwas konstruierte Lösung zur Umgehung der Begrenzungen des Landeswaldgesetzes lege ich meine Hand jedoch nicht ins Feuer. Als Waldbesitzer geht man zudem Verpflichtungen ein, etwa was die Haftung angeht, die man vertraglich wieder abwälzen müsste. Anwaltlicher Rat empfiehlt sich also im Ernstfall.

Die Waldgesetze anderer Bundesländer enthalten ähnliche Regelungen, die man sich im Einzelfall genauer ansehen müsste.